20.09.2023

Besteht eine Retax-Gefahr für Apotheken, wenn beim E-Rezept der Signatur-Name und der Name vom verordnenden Arzt abweichen?

Der Arzt-Name kann von der ausstellenden Ärztin bzw. vom Arzt selbst definiert werden und dient nur als Anzeigewert (z.B. für den Ausdruck). Deshalb kann es zu Abweichungen kommen, auch wenn der Arzt gemäß §2 AMVV sicherstellen soll, dass es zu keiner Abweichung kommt. Gibt es dennoch Abweichungen, dann hat das für die Apotheke keinerlei Prüfrelevanz. Für die Prüfung der verordnenden Person werden nur die Angaben aus der Signatur herangezogen.

Dies wurde durch die Gesellschafterversammlung der gematik am 14.06.2023 festgelegt (DAV und GKV-SV sind beide Gesellschafter) um Klarheit zwischen Krankenkassen und Apothekern zu schaffen. 

Stellt die Apotheke fest, dass der Name aus der Signatur vollständig vom Namen aus dem Verordnungsdatensatz abweicht (also z.B. Max Mustermann in der Verordnung und Eva Musterfrau in der Signatur) kann die Apotheke die Ärztin bzw. den Arzt darüber informieren und auf die Abweichung hinweisen. Wird eine Apotheke aus diesem Grund retaxiert, sollte sie ihren Landesapothekerverband darüber informieren