FAQ zur stufenweisen Einführung des E-Rezepts
Über die Regionen hatten sich Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Deutscher Apothekerverband (DAV) und deren regionale Leistungserbringerorganisationen bereits im Vorfeld der Gesellschafterbeschlussfassung abgestimmt. Entscheidungskriterien waren:
- Die Zusage, dafür bereit zu sein und aktiv unterstützen zu können
- Ein bereits vorhandener überdurchschnittlicher Ausstattungsgrad, insb. aufgrund bereits etablierter Testcluster, ist ein Faktor für die Startregion Westfalen-Lippe gewesen.
- Sowohl ländliche als auch städtische Strukturen sollten zum Beginn der verpflichtenden Nutzungsphase eingebunden werden
Die Testphase wurde zum 30.08.2022 erfolgreich abgeschlossen. Bis zur verbindlichen Einführung des E-Rezeptes sind die medizinischen Einrichtungen in allen Regionen angehalten, von der Möglichkeit der E-Rezept-Ausstellung Gebrauch zu machen. Dies ist auch außerhalb der benannten und im Fokus stehenden Regionen der KWVL und KVSH möglich und angeraten.
Ab dem 1. September nehmen die Apotheken in ganz Deutschland elektronische Rezepte an. Die E-Rezept App und die Website www.das-e-rezept-fuer-deutschland.de informieren die Versicherten darüber, welche Apotheken E-Rezepte schon heute annehmen können.
Das Muster 16 ist weiterhin als Ersatzverfahren für die Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimitteln zu verwenden, sofern technische Umstände die Nutzung des E-Rezeptes nicht ermöglichen. Daher werden alle Apotheken auch weiterhin Muster 16 annehmen. Für weitere Verordnungstypen wie Sprechstundenbedarf oder Hilfsmittel hat das Muster 16 auch in den kommenden Jahren noch seine bisherige Bedeutung und ist zu verwenden.
Zu den Qualitätskriterien für die aktuell laufende bundesweite Testphase gehören:
- Ein hoher Anteil der PVS-/ZPVS/-AVS-Systeme hat bereits E-Rezepte ausgestellt
- Hohe nachgewiesene Verfügbarkeit der zentralen Dienste (Fachdienst E-Rezept und IDP)
- Alle Krankenkassen müssen das E-Rezept annehmen können
- Es existieren keine abrechnungsverhindernden Gründe für E-Rezepte
- Es werden keine schweren Fehler festgestellt
- 30.000 E-Rezepte müssen abgerechnet (! – nicht eingelöst oder ausgestellt) worden sein
Die etablierten Regelprozesse mittels der bereitstehenden Supportstrukturen gelten weiterhin. Für die Leistungserbringer sind dies gemäß deren vertraglichen Vereinbarungen ihre VPN-Zugangsdienst-Anbieter sowie Dienstleister vor Ort (DVO).