FAQ zur stufenweisen Einführung des E-Rezepts

Nach welchen Kriterien wurde die Reihenfolge und Anzahl der startenden Länder/ Regionen bestimmt?

Über die Regionen hatten sich Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Deutscher Apothekerverband (DAV) und deren regionale Leistungserbringerorganisationen bereits im Vorfeld der Gesellschafterbeschlussfassung abgestimmt. Entscheidungskriterien waren:

  • Die Zusage, dafür bereit zu sein und aktiv unterstützen zu können
  • Ein bereits vorhandener überdurchschnittlicher Ausstattungsgrad, insb. aufgrund bereits etablierter Testcluster, ist ein Faktor für die Startregion Westfalen-Lippe gewesen.
  • Sowohl ländliche als auch städtische Strukturen sollten zum Beginn der verpflichtenden Nutzungsphase eingebunden werden
Wann genau beginnt die Einführung des E-Rezepts in den medizinischen Einrichtungen der ersten KV Regionen? Wann in den anderen?

Die Testphase wurde zum 30.08.2022 erfolgreich abgeschlossen. Bis zur verbindlichen Einführung des E-Rezeptes sind die medizinischen Einrichtungen in allen Regionen angehalten, von der Möglichkeit der E-Rezept-Ausstellung Gebrauch zu machen. Dies ist auch außerhalb der benannten und im Fokus stehenden Regionen der KWVL und KVSH möglich und angeraten.

Was passiert, wenn Versicherte in einem Bundesland einen Arzt aufsuchen, der das E-Rezept nutzen muss, das Rezept allerdings in einem Bundesland einlösen möchten, in dem das E-Rezept noch nicht verpflichtend ist.

Ab dem 1. September nehmen die Apotheken in ganz Deutschland elektronische Rezepte an. Die E-Rezept App und die Website www.das-e-rezept-fuer-deutschland.de informieren die Versicherten darüber, welche Apotheken E-Rezepte schon heute annehmen können.

Was passiert, wenn Versicherte in einem Bundesland einen Arzt aufsuchen, der einen rosa Zettel (Muster 16) ausstellt, das Rezept allerdings in einem Bundesland einlösen möchten, in dem das E-Rezept bereits verpflichtend ist. Gilt dort das Muster16 weiter?

Das Muster 16 ist weiterhin als Ersatzverfahren für die Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimitteln zu verwenden, sofern technische Umstände die Nutzung des E-Rezeptes nicht ermöglichen. Daher werden alle Apotheken auch weiterhin Muster 16 annehmen. Für weitere Verordnungstypen wie Sprechstundenbedarf oder Hilfsmittel hat das Muster 16 auch in den kommenden Jahren noch seine bisherige Bedeutung und ist zu verwenden.

Was genau sind die Qualitätskriterien?

Zu den Qualitätskriterien für die aktuell laufende bundesweite Testphase gehören:

  • Ein hoher Anteil der PVS-/ZPVS/-AVS-Systeme hat bereits E-Rezepte ausgestellt
  • Hohe nachgewiesene Verfügbarkeit der zentralen Dienste (Fachdienst E-Rezept und IDP)
  • Alle Krankenkassen müssen das E-Rezept annehmen können
  • Es existieren keine abrechnungsverhindernden Gründe für E-Rezepte
  • Es werden keine schweren Fehler festgestellt
  • 30.000 E-Rezepte müssen abgerechnet (! – nicht eingelöst oder ausgestellt) worden sein

 

Wird es ein gesondertes Supportsystem für die Einführung geben?

Die etablierten Regelprozesse mittels der bereitstehenden Supportstrukturen gelten weiterhin. Für die Leistungserbringer sind dies gemäß deren vertraglichen Vereinbarungen ihre VPN-Zugangsdienst-Anbieter sowie Dienstleister vor Ort (DVO).

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