Häufig gestellte Fragen und Antworten
Infomaterialien & FAQ Ihrer Interessenvertretung
Fragen und Antworten
Nein. Direktzuweisungen sind generell verboten, bis auf wenige in ApoG §11 genannte Ausnahmen.
Grundsätzlich können über das E-Rezept auch Verordnungen im Rahmen von künstliche Befruchtungen erstellt werden (https://www.gematik.de/media/gematik/Medien/E-Rezept/Infomaterial/gematik_eRezept_Medikamente_Praxen_RGB-1.pdf). Da die Benutzeroberfläche je nach Praxissoftware unterschiedlich ist, erkundigen Sie sich bitten beim Support ihres Herstellers, um zu erfahren wie sie diese Verordnungen als E-Rezept ausstellen können.
Ein E-Rezept ist erst verfügbar, wenn ausstellende Ärzt*innen das Rezept elektronisch signieren. Einige Praxen signieren E-Rezepte erst zum Ende der Sprechstunde als Stapel. Das kann dazu führen, dass das gewünschte E-Rezept für Patient*innen und Apotheker*innen noch nicht sichtbar ist. Zudem ist es denkbar, dass das Rezept zwar signiert, es jedoch durch den/die jeweilige/n Ärzt*in noch nicht versendet wurde (trotzdem dies, wie von der gematik empfohlen, in den meisten Arztsystemen untrennbar miteinander verbunden sein sollte). Sprechen Sie dazu direkt mit dem/die verordnende/n Ärzt*in.
Sollte das E-Rezept als Freitextverordnung ausgestellt worden sein, ist es möglich, dass Warenwirtschaftssysteme in Apotheken den Freitext interpretieren und eine unpassende Arzneimittelauswahl vorschlagen. Wir empfehlen: prüfen Sie, um welche Rezeptart es sich handelt und gleichen Sie den genauen Verordnungsinhalt mit dem Vorschlag des Warenwirtschaftssystems ab.
Mit „eHealth-CardLink“ lässt sich ein E-Rezept in Apps von Apotheken bzw. Versandapotheken mit der Gesundheitskarte (eGK) ohne PIN einlösen. Dafür brauchen Versicherte nur ein Smartphone und eine kontaktlose eGK, die sie an der 6-stelligen Kartenzugangsnummer und dem Symbol für drahtlose Übertragung erkennen. Versicherte erhalten die Gesundheitskarte bei ihrer Krankenkasse.
eHealth-CardLink kommt bei der mobilen Nutzung des E-Rezepts als Übergangstechnologie befristet zum Einsatz. Für zukünftige Anwendungen soll vorrangig die GesundheitsID genutzt werden. Diese können Patientinnen und Patienten bereits heute in der E-Rezept-App der gematik nutzen, um das E-Rezept bei ihrer Wunschapotheke einzulösen. Die GesundheitsID ist auch der sichere Zugang zu weiteren Anwendungen wie der elektronischen Patientenakte.
Bitte geben Sie auf jeden Fall alle Rezepte zurück, die Sie nicht selbst beliefern. Ansonsten kann der Kunde die Rezepte nicht in einer anderen Apotheke oder zu einem späteren Zeitpunkt einlösen.
Siehe auch Faktencheck
Die Gesundheitskarte muss jedes Mal erneut eingelesen werden. Das soll sicherstellen, dass der Patient oder ein Vertreter auch wirklich die Apotheke berechtigen, die E-Rezepte abzurufen.
Es gelten die Regeln wie beim Papierrezept. Im Anforderungskatalog für Primärsysteme der Ärzte gemäß SGB V §73 für Verordnungssoftware (Anlage 23 BMV-Ärzte) sind hierzu Pflichtangaben hinterlegt. Dass ein Befreiungsausweis vorlag, können Sie in der Apotheke aber auch als zusätzliche Angabe zur Abgabe (Freitext) dokumentieren. Formale Korrekturen und Ergänzungen bei den Abgabedaten sind bis zur Übermittlung an das Apothekenrechenzentrum möglich. (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Sie können in Ihrem Warenwirtschaftssystem einen Ausdruck für den Patienten erstellen, der alle erforderlichen Informationen beinhaltet. Siehe hierzu § 15 b) www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/arzneimittel/rahmenvertraege/apotheken/2021-10-01_AM_RV_129_Abs.2_SGBV_redaktionelle_Gesamtfassung_Stand_01102021.pdf
Die Teile der Mehrfachverordnungen können nicht nachträglich geändert werden. Sie müssen alle exakt den gleichen Inhalt enthalten. Wenn sich die Medikation des Patienten ändert, können Sie die noch nicht eingelösten Teile der Mehrfachverordnung löschen und neue Rezepte (ggf. als Mehrfachverordnung) ausstellen.
Verordnende Ärztinnen/Ärzte können je einzelner Teilverordnung eine Gültigkeit "von" und "bis" individuell festlegen. Maximal sind Teilverordnungen so bis zu 365 Tage ab Ausstellungsdatum gültig, sofern der verordnende Arzt keine andere Gültigkeit festgelegt hat. Ihr System sollte Sie dabei unterstützen, übliche Gültigkeitszeiträume (wie z.B. 1 Monat oder 3 Monate) automatisch auszurechnen.
Jede Teilverordnung wird vom verordnenden Arzt signiert. Mit der Komfortsignatur erfolgt das schnell in einem Vorgang.
Eine Mehrfachverordnung kann maximal vier inhaltsgleiche E-Rezepte umfassen.
Aus der Mehrfachverordnung ergeben sich Vorteile für Patienten und die Abläufe in Arztpraxen, da die Rezepte für Dauermedikationen im Voraus ausgestellt werden können und somit Wege zur Arztpraxis zum Rezepte-Abholen entfallen.
Für die Nutzung der Komfortsignatur ist dies erforderlich. Daher sollte das Kartenterminal für den Heilberufsausweis an einem zugriffsgesicherten oder permanent beaufsichtigten Ort stehen.
Mehrfachverordnungen sollen die Versorgung mit Arzneimittel für chronisch Kranke erleichtern. Hierfür wurde in § 31 Absatz 1b SGB V die Grundlage geschaffen: „Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden.“ Aus der Mehrfachverordnung ergeben sich Vorteile für Patienten und die Abläufe in Arztpraxen, da die Rezepte für Dauermedikationen im Voraus ausgestellt werden können und somit Wege zur Arztpraxis zum Rezepte abholen entfallen.
Mit dem E-Rezept können Ihre Ärzt:innen apothekenpflichtige Medikamente digital verordnen und zentral in der Telematikinfrastruktur ablegen. Patient:innen können ihre E-Rezepte wie folgt einlösen:
- Mit Hilfe der E-Rezept-App der gematik oder mit der App ihrer Krankenkasse können Patienten ihre E-Rezept einsehen und in einer Apotheker der Wahl bequem vom Sofa aus einlösen. Die ausgewählte Apotheke hinterlegt das gewünschte Medikament dann zur Abholung. Viele Apotheken bieten hierbei auch einen Botendienst.
- Ein E-Rezept lässt sich auch mittels der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) der jeweiligen Krankenversicherung in der Apotheke vor Ort einlösen. Nachdem Patient*Innen die Gesundheitskarte in der Apotheke in das Kartenterminal gesteckt haben, können Apotheker*Innen auf alle einlösbaren E-Rezept des Patienten zugreifen und das Medikament ausgeben. Mit der eGK können auch E-Rezepte in Apotheken-Apps eingelöst werden (siehe Frage/Antwort zum Einlösen in Apps von Apotheken).
- Alternativ zur Einlösung mittels App oder eGK kann der verordnende Arzt*Innen dem Patient*innen einen Papierausdruck mit QR-Code ausgeben. Vor Ort in der Apotheke wird der QR-Code gescannt und die Apotheker*Innen sind berechtigt, auf diese E-Rezepte zuzugreifen.
Hashcodes (aufgebracht auf dem Papier als Verbindung zu einem digitalen Datensatz) sind nur für Papierrezepte notwendig. Alle E-Rezepte haben einen digitalen Abrechnungsdatensatz. Sämtliche Apothekenverwaltungssysteme (AVS) müssen heute in der Lage sein, auch Rezepturen als E-Rezept korrekt abzugeben und dafür einen Abgabedatensatz zu erstellen. Wenden Sie sich für die konkrete Anleitung bitte an Ihren Softwareanbieter.
Die Angabe einer Chargeninformation in den Abgabeinformationen wurde vom Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen (GKV-Spitzenverband) in der Abrechnungsvereinbarung verpflichtend festgelegt. Hintergrund ist die Nachverfolgbarkeit und Durchsetzung von Regressansprüchen der Krankenkassen gegenüber der Pharmaindustrie. Derzeit wurden in der Vereinbarung noch keine Ausnahmen definiert, weshalb es insbesondere bei der Verblisterung und auch in Krankenhäuser schwierig wird die Charge zu erfassen. DAV und GKV wurden darauf hingewiesen und befassen sich mit dem Thema.
Die Basisdaten (Name der Apotheke, Adressformationen) entstammen dem Verzeichnisdienst der gematik, der von den Landesapothekerkammern befüllt wird (gesetzliche Festlegung).
Um die Angaben in der gematik-App zu erweitern, können Sie die Zusatzinformationen (z.B.: Öffnungszeiten, Nacht- und Notdienst, Botendienst und Botendienstumkreis) im Verbändeportal der Apothekerschaft (www.mein-apothekenportal.de) einpflegen. (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Sie finden Ihre Apotheke in der Suche nicht oder Ihre Daten sind falsch?
Bitte überprüfen Sie:
- Haben Sie bereits eine SMC-B Karte für Ihre Apotheke?
- Haben Sie diese Karte bereits aktiviert?
- Haben Sie Ihre Zusatzinformationen im Portal mein-apothekenportal.de gepflegt? Hilfestellung: https://www.mein-apothekenportal.de/downloads/erezept_ready_flag.pdf und https://www.mein-apothekenportal.de/news/darstellung-ihrer-apotheke-in-der-e-rezept-app-der-gematik
Wenn Ihr Fehler durch die obenstehenden Anleitungen nicht behoben werden kann, melden Sie sich gerne mit Ihrem Anliegen bei app-feedback@gematik.de . Bitte geben Sie bei Ihrer Anfrage Ihre Telematik-ID, den Namen und die Adresse Ihrer Apotheke an.
Als Ersatzverfahren für apothekenpflichtige Arzneimittel und für sonstige Verordnungszwecke wird das Muster 16 weiterhin verwendet.
Ja, seit dem 1.Januar besteht für (Zahn-)Ärzte die Pflicht für gesetzlich Versicherte die verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die zulasten der Kasse verordnet werden, als E-Rezept zu verordnen. (Ausnahmen siehe https://www.gematik.de/media/gematik/Medien/E-Rezept/Infomaterial/gematik_eRezept_Medikamente_Praxen_RGB-1.pdf)
Der Prozess der Verordnungen von anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen, die direkt einer Apotheke zugewiesen werden dürfen, wird von der geplanten verpflichtenden Nutzung des E-Rezepts ausgenommen und in einem unabhängigen Verfahren getestet. Die Voraussetzungen am Fachdienst wurden bereits geschaffen. Anpassungen in den Softwaresystemen der Ärzte, Apotheken und insbesondere der Krankenhäuser werden derzeit vorgenommen und zunächst geprüft.
Mit dem Entlassrezept können Krankenhäuser bereits starten, wenn ihr Systemanbieter dies unterstützt (https://www.ti-score.de/e-rezept/krankenhaeuser). Rezepturen und Zytostatika dürfen bereits per E-Rezept verordnet werden, wenn die Systeme diese Funktion anbieten. Eine Pilotierung ist für 2024 geplant.
Die Anleitung zum Test-E-Rezept finden Sie in der Mediathek der gematik: www.gematik.de/media/gematik/Medien/Newsroom/Mediaservice/E-Rezept/E-Rezept_Testrezept_Praxen_Kurz_Erklaert_gematik_20220303.pdf
Der Ausdruck kann kopiert oder auch mehrfach gedruckt werden. Jedes E-Rezept kann aber nur einmal eingelöst werden. Der Ausdruck allein berechtigt nicht zur Abgabe des Medikaments und ist kein rechtsgültiges Dokument. Die Apotheke scannt den Rezeptcode und kann sehen, ob dieses Rezept bereits eingelöst wurde. Das E-Rezept ist fälschungssicher vom Arzt signiert und kann nicht bearbeitet werden.
Mit Lasttests haben wir dies bereits mehrfach mit 20 Millionen E-Rezepten an jeweils einem Vormittag simuliert. Das ist weit mehr, als tatsächlich zu erwarten ist (bislang maximal vier bis fünf Millionen E-Rezepte pro Tag). Den Hochlauf der Zahlen analysiert die gematik sehr genau, um mit Blick auf die Betriebsstabilität bei Bedarf rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen.
Die Betäubungsmittelrezepte sind derzeit noch nicht durch das E-Rezept verordnungsfähig. An der Integration dieser Rezepte wird derzeit mit den zuständigen Stellen gearbeitet. Das Ziel ist, dass Betäubungsmittelrezepte ab Mitte 2025 elektronisch verordnet werden können.
Verordnungen für Heilmittel werden aktuell nicht als E-Rezept ausgestellt. Derzeit liegt der Fokus auf apothekenpflichtigen Arzneimitteln.
Pharmazeutische Unternehmen sind nicht an die Telematikinfrastruktur angebunden und verwenden deshalb auch keine E-Rezepte.
Versicherte sollten mit ihrer Krankenkasse klären, ob sie zuzahlungsbefreit sind. Wenn ja, hinterlegt dies die Krankenkasse in den Versichertenstammdaten. Ist dies noch nicht geschehen, kann auch die Arztpraxis es hinterlegen oder aber die Apotheke bei der Medikamentenabgabe dokumentieren.
Hier ist die Übersicht der Signatur(QES)-Anwendungsfälle von GKV und DAV nachlesbar:
In der Testphase des Ausdrucks durch den Bundesmantelvertragspartner hat sich gezeigt, dass die Lesbarkeit der 2D Codes Mindestgrößen in der Darstellung erfordert. Daraus abgeleitet fiel die Entscheidung, DIN A5 zu verwenden.
Strukturierte Rezepturen und Wirkstoffverordnungen sind optional möglich, sofern Ihr Praxisverwaltungssystem dies unterstützt. Falls diese Möglichkeit noch fehlt, können Sie die Freitextverordnung nutzen.
Das ist abhängig vom jeweiligen Praxisverwaltungssystem. In diesem sollten die Medikamentendatenbanken durch Updates immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Damit wird solch ein fehlerhaftes Ausstellen ausgeschlossen.
Sie sollten in einem solchen Fall das erste E-Rezept löschen und ein neues Rezept ausstellen, sodass die oder der Versicherte es sofort über die E-Rezept-App erhält und einlösen kann.
Anhänge zum E-Rezept sind bislang noch nicht vorgesehen. Es wird also immer eine separate Einwilligungserklärung benötigt.
Es gilt wie beim Papierrezept bisher auch freie Apothekenwahl. Das Apothekengesetz hat einige wenige Ausnahmen definiert, diese werden aber erst in weiteren Ausbaustufen berücksichtigt. Danach darf eine Arztpraxis z. B. Verordnungen von Zytostatika via KIM einer Wunschapotheke zuweisen. Alle Apotheken, die dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 beigetreten sind, dürfen E-Rezepte einlösen, d. h. auch Online- bzw. Versandapotheken.
Der Arzt/ die Ärztin benötigt nicht nur seinen/ ihren Laptop, sondern eine Anbindung über den eigenen Konnektor an die TI, einen HBA und ein eHealth-Kartenterminal, also das klassische Setup in der Arztpraxis. Eine Anbindung der Pflegeeinrichtung an die TI allein reicht nicht.
Es sind mehrere Vertretungskonstellationen zu unterscheiden:
Kollegiale Vertretung (nach § 20 Musterberufsordnung): Die/der abwesende Ärztin/Arzt lässt sich von einem/einer fachgleichen Kollegen/in in dessen Praxis vertreten. Die Abrechnung erfolgt über die LANR/BSNR der Vertretung. Im Datensatz der elektronischen Verordnung oder Bescheinigung erfolgt keine Kennzeichnung einer Vertretungskonstellation, es werden die Daten der ausstellenden Person (Vertretung) und der vertretenden Praxis übermittelt.
Persönliche Vertretung: Ein Vertreter oder eine Vertreterin wird in der Praxis der zu vertretenden Person tätig, bspw. als dessen Sicherstellungsassistent/in im Falle von Kindererziehungszeiten. Rechtsgrundlage wäre in diesem Fall § 32 Abs. 2, Satz 2 Ärzte-Zulassungsverordnung. Die Abrechnung erfolgt über die LANR/BSNR der zu vertretenden Person. Es muss eine Kennzeichnung des Vertreters entsprechend der Vorgaben der Technischen Anlage erfolgen. Es werden die Daten der ausstellenden Person (Vertretung) sowie der zu vertretenden Person und dessen Praxis übermittelt.
Elektronische Verordnungen oder Bescheinigungen sind immer von der ausstellenden Person mit eigenem eHBA qualifiziert elektronisch zu signieren.
(Quelle: update.kbv.de/ita-update/DigitaleMuster/KBV_ITA_SIEX_FAQ_DiMus.pdf )
Ärzte und Ärztinnen in Weiterbildung (ÄiW) dürfen Verordnungen und Bescheinigungen ausstellen, solange die ordnungsgemäße Überwachung und Anleitung durch die weiterbildende Vertragsärztin bzw. den weiterbildenden Vertragsarzt gewährleistet ist. Die Leistungen der ÄiW werden der weiterbildenden Person zugerechnet und diese/r ist für die Leistungen verantwortlich.
Es ist entsprechend der Vorgaben der Technischen Anlage immer die für die Weiterbildung verantwortliche Person mit anzugeben, wenn ÄiW eine Verordnung ausstellen. Ebenso sind die Praxisdaten der weiterbildenden Betriebsstätte zu übermitteln. Eine LANR ist immer für die weiterbildende Person anzugeben. Sofern die ÄiW bereits eine LANR besitzt, sollte diese ebenfalls angegeben werden. ÄiW dürfen elektronische Verordnungen und Bescheinigungen qualifiziert elektronisch nur mit ihrem eigenem eHBA signieren. Insbesondere beim E-Rezept ist zu beachten, dass die im Datensatz als ausstellend angegebene Person auch mit ihrem eigenen eHBA signiert, um Zurückweisungen durch Apotheken oder Monita in nachgelagerten Prozessen zu vermeiden. (Quelle: update.kbv.de/ita-update/DigitaleMuster/KBV_ITA_SIEX_FAQ_DiMus.pdf )
Die Bescheinigungen werden als schwarz-weiße Ausdrucke nach Möglichkeit auf normalem Druckerpapier erstellt. Es gelten ausdrücklich nicht die Anforderungen der Blankoformularbedruckung. Das heißt, die Niedergelassenen entscheiden selbst, welcher Drucker für die Erstellung der Ausdrucke genutzt wird (die gematik empfiehlt die Verwendung eines Laser- oder TIntenstrahldruckers). Auch bezüglich des zu verwendenden Papiers werden keine Vorgaben gemacht. Die Ausdrucke können auf dem Papierformat DIN A4 oder DIN A5 gedruckt werden. (Quelle: update.kbv.de/ita-update/DigitaleMuster/KBV_ITA_SIEX_FAQ_DiMus.pdf )
Auf dem Ausdruck sind auch Informationen zur Medikation enthalten. Mehr Details und ein Beispiel des Ausdrucks finden Sie bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unter www.kbv.de/html/erezept.php.
Ja, ein Ausdruck umfasst maximal drei einzelne Rezeptcodes. Wenn Sie mehre als drei Arzneimittel verordnen, erhält die Patientin bzw. der Patient einen weiteren Ausdruck.
Das E-Rezept kann auf normalem DIN-A5- oder DIN-A4-Papier ausgedruckt werden mit einem Tintenstrahl- oder Laserdrucker.
Nein. E-Rezepte können mit einer Komfortsignatur signiert werden. Dies bedeutet, dass die Ärztin/der Arzt einmal täglich die Signatur-PIN eingibt. Danach kann die Ärztin/der Arzt solange E-Rezepte signieren, wie der Heilberufsausweis im Kartenterminal steckt. Für diese Funktion ist ein Update des Konnektors notwendig. Hierfür ist Ihr IT-Dienstleister der richtige Ansprechpartner.
Die Funktionen der Komfortsignatur lassen sich konfigurieren. So können bis zu 250 Signaturvorgänge ermöglicht werden (Default = 100). Wurde dies Zahl überschritten, so muss die PIN erneut eingegeben werden.
Nein. Eine qualifizierte elektronische Signatur für ein E-Rezept ist gesetzlich festgelegt und wird vom E-Rezept-Fachdienst geprüft.
Mit der Komfortsignatur können beliebige Dokumente qualifiziert signiert werden. Die einzige Einschränkung ist, dass die Freischaltung der Komfortsignatur an eine Clientsoftware gebunden ist. Wenn die Komfortsignatur beispielsweise über das Praxisverwaltungssystem freigeschaltet wird, kann das System damit E-Rezepte, Notfalldaten, Arztbriefe etc. signieren. Wenn aber für E-Rezepte eine eigene Verordnungssoftware zum Einsatz kommt, dann bedarf es einer separaten Freischaltung. Ein weiterer Heilberufsausweis muss jedoch nicht angeschafft werden, da er über vier logische Kanäle verfügt, welche unabhängig voneinander freigeschaltet werden.
Ja. Die Freischaltung erfolgt je Heilberufsausweis. Die anschließende Signaturerstellung mit der Komfortsignatur ist vom Arbeitsplatz unabhängig. Sie ist also an allen Arbeitsplätzen in der Praxis möglich, für die der Zugriff auf das Kartenterminal mit dem Heilberufsausweis konfiguriert ist. Das Kartenterminal für den gesteckten Heilberufsausweis, der den ganzen Tag die Komfortsignatur ermöglicht, sollte an einem zugriffsgesicherten oder permanent beaufsichtigten Ort platziert werden. Das Kartenterminal am Empfangstresen ist dafür eher nicht geeignet. Versicherte könnten zu einfach den Heilberufsausweis an sich nehmen. Zur Finanzierung weiterer Kartenterminals siehe „Erstattung Technikkosten“ unter www.kbv.de/html/erezept.php
Ihr Praxisverwaltungssystem muss vor der Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur die Ärztin/den Arzt identifizieren. Hierfür nutzen die Praxisverwaltungssysteme verschiedene technische Lösungen. Das kann eine einfache PIN (Eingabe über die Tastatur), ein Fingerabdruck oder ein Security-Token sein.
Sie speichern das E-Rezept mithilfe des Praxisverwaltungssystems im E-Rezept-Fachdienst der Telematikinfrastruktur. Von dort laden sich Versicherte über die E-Rezept-App ihr E-Rezept herunter und zeigen den entsprechenden Rezeptcode auf ihrem Smartphone in der Apotheke vor. Die Versicherten müssen sich dazu in der E-Rezept App anmelden.
Das E-Rezept kann in rechtlich zulässigen Situationen zum Beispiel über den Kommunikationsdienst KIM oder über ein anderes sicheres Übertragungsverfahren übermittelt werden. Die freie Apothekenwahl des Patienten darf dabei nicht eingeschränkt werden.
In den speziellen Situationen, in denen es erlaubt ist, dass eine Ärztin/ein Arzt ein Rezept (bzw. den Rezeptcode) direkt an eine Apotheke übermittelt, können Sie den Kommunikationsweg selbst wählen. Wir empfehlen die Verwendung eines sicheren Kommunikationsdienstes, wie zum Beispiel die Anwendung KIM in der Telematikinfrastruktur.
Ärztinnen und Ärzte können selbst erstellte E-Rezepte löschen, sofern diese noch nicht in einer Apotheke abgerufen worden sind. Es empfiehlt sich in diesem Fall jedoch, die Patientin/den Patienten zu kontaktieren und das weitere Vorgehen zu besprechen. Damit beispielsweise klar ist, ob ein neues E-Rezept ausgestellt wird.
Nachträgliche Korrekturen sind nicht möglich, weil es sich um einen signierten Datensatz handelt, der nur unverändert rechtswirksam ist (Integritätsschutz). Wollen Sie etwas korrigieren, dann löschen Sie das E-Rezept und erstellen ein neues. Fällt der Korrekturbedarf erst in der Apotheke auf, empfehlen wir folgendes Vorgehen: https://www.gematik.de/media/gematik/Medien/E-Rezept/Dokumente/gematik_eRezepte_korrigieren.pdf
Wie funktioniert der Versand eines E-Rezepts bei Folgeverschreibungen oder einer Videosprechstunde? Wenn sich die Patientin/der Patient die Gesundheitskarte im laufenden Quartal bereits einmal in der Praxis gesteckt hat, oder sich in der Videosprechstunde mit der Gesundheitskarte authentifiziert hat, kann die Ärztin/der Arzt im Praxisverwaltungssystem wie gewohnt ein E-Rezept erstellen und signieren. Nachdem die Ärztin/der Arzt das E-Rezept in der Telematikinfrastruktur gespeichert hat, kann sich die/der Versicherte das E-Rezept per Gesundheitskarte oder E-Rezept-App eingelöst werden. Bitte informieren Sie den Patienten/die Patientin bei z.B. telefonisch angeforderten Folgerezepten, wann Sie das E-Rezept signieren werden. Erst nach der Signatur kann das Rezept eingelöst werden.
Siehe auch Faktencheck
Die Auswahl und Verordnung erfolgt wie bisher über die Verordnungssoftware, welche die aktuellen Arzneimittelstammdaten enthält. (Quelle: KBV, Stand: 15.06.21)
Ja. Bereits heute können Sie mögliche Interaktionen mit anderen Medikamenten prüfen. Das wird auch bei der Erstellung eines E-Rezepts möglich sein. Hierfür wird ein entsprechendes Modul im Praxisverwaltungssystem benötigt. Dies ist nicht Teil des E-Rezepts.
Ja. Alle Schritte zur Vorbereitung des Rezepts sowie (auf Wunsch des Versicherten) das Ausdrucken können von Praxisangestellten vorgenommen werden. Analog der heutigen Unterschrift muss ein E-Rezept qualifiziert elektronisch signiert werden. Dies kann nur die Ärztin/der Arzt mit dem Heilberufsausweis machen, nachdem ein E-Rezept vollständig erstellt wurde.
Wenn Sie die Komfortsignatur nutzen, muss nicht in jedem Sprechzimmer ein Kartenlesegerät stehen. Als Minimalausstattung werden dann zwei Kartenlesegeräte benötigt: eines am Empfang für die Gesundheitskarten der Versicherten und ein zweites für Ihren Heilberufsausweis. Zusätzliche Kartenlesegeräte in den Sprechzimmern können dann für eine (erneute) Freischaltung der Komfortsignatur verwendet werden (Remote-PIN-Verfahren). Sie sind aber nicht zwingend erforderlich. Wenn Sie die Komfortsignatur nicht nutzen, muss an jedem Arbeitsplatz, an dem eine qualifizierte elektronische Signatur erstellt wird, ein E-Health-Kartenterminal stehen.
Ohne Verbindung zur Telematikinfrastruktur kann ein E-Rezept nicht ausgestellt werden. In einem solchen Fall gilt das Muster 16 als Ersatzverfahren.
Die Finanzierung von Software-Updates, die die Nutzung des E-Rezepts in der Telematikinfrastruktur ermöglichen, ist Teil der Finanzierungsvereinbarung (Anlage 32 BMV-Ärzte). (https://www.kbv.de/media/sp/Uebersicht_TI_Finanzierung.pdf)
Wenn die „Online-Ärzte“ einen HBA, eine Kassenzulassung und ein geeignetes Primärsystem haben, können sie E-Rezepte in der Videosprechstunde ausstellen.
Mit dem Inkrafttreten des Digital-Gesetzes am 26. März 2024 sieht der Gesetzgeber vor, dass Praxen ab dem 1. Mai 2024 mit einer Honorarkürzung in Höhe von einem Prozent rechnen müssen, wenn das E-Rezept-Modul nicht installiert ist (§ 360 SGB V Abs. 17).
Das können Sie nicht sehen. Zukünftig werden Versicherte Verordnungs- und Dispensierdaten automatisch in ihre E-Patientenakte übernehmen können. Dann können sie Ärztinnen und Ärzten oder Apothekerinnen und Apothekern auch Zugriffsrechte einräumen.
Ein E-Rezept enthält künftig die Verordnung eines Medikaments (das heißt eine Fertigarzneimittel- bzw. Wirkstoffverordnung), eine Rezeptur oder eine per Freitextfeld beschriebene Verordnung, wenn das zu verschreibende Produkt nicht im Preis- und Produktverzeichnis hinterlegt ist. Bis zu drei Rezeptcodes können in einem Sammelcode zusammengefasst werden.
Ein E-Rezept ist in solchen Fällen nicht erforderlich. Es gibt also keine Änderung gegenüber dem Status quo (AMVV). (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Ausbildungsassistentinnen und -assistenten, also approbierte Medizinerinnen und Mediziner in der Facharztausbildung, können und dürfen mit einem Heilberufsausweis auch E-Rezepte ausstellen.
Nur für apothekenpflichtige Arzneimittel wird das Muster 16 nicht länger verwendet. Für andere Zwecke kann es weiterhin genutzt werden.
Im Abgabedatensatz können Sie entsprechende Zusatzattribute nach Rahmenvertrag, Technische Anlage 1 des Rahmenvertrages nach SGB V §300 angegeben:
www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/leistungserbringer_1/apotheken/technische_anlagen_aktuell/TA1_035_20210531.pdf (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Im Abgabedatensatz können Sie entsprechende Rezeptänderungen vornehmen. Dort lassen sich die Änderungen wie auch die Rücksprache mit der Ärztin/dem Arzt dokumentieren. Es ist nicht vorgesehen, dass die Ärztin/der Arzt die Änderung überprüft. (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
PTA verwenden eine einfache Signatur, die mithilfe der Institutionskarte SMC-B und der Dokumentation im Warenwirtschaftssystem erfolgt (gemäß ApBetrO §17 Abs. 6).
Die Angabe der Dosierung erfolgt wie bisher entsprechend der Vorgaben des § 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung. (Quelle: KBV, Stand: 15.06.21)
Formfehler sind ein Verstoß gegen die technischen Anforderungen an den Datensatz und werden in den meisten Fällen durch technische Prüfschritte und vor Versand korrigiert. Die Angabe einer Dosieranweisung ist (nach AMVV) nicht in allen Situationen notwendig, sodass dieses Feld nicht als Pflichtfeld überprüft wird. Die Software der Ärzte unterstützt beim korrekten Befüllen der Dosierungsanweisung. (Quelle: KBV, Stand: 20.07.22)
Formale Korrekturen und Ergänzungen bei den Abgabedaten sind bis zur Übermittlung an das Apothekenrechenzentrum möglich. (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Das E-Rezept wird nach dem Abruf vom Fachdienst mindestens bis zur Übermittlung an das Rechenzentrum im Warenwirtschaftssystem gespeichert. Die E-Rezepte können dann gemäß den gesetzlichen Vorgaben in der Apotheke und/oder im Apothekenrechenzentrum weiter vorgehalten werden. Das Vorgehen bei Änderungen ist wie beim Papierrezept. Die Art der Rezeptänderung können Sie im Abgabedatensatz eingeben. (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Das Warenwirtschaftssystem zeigt an, ob eine gültige Signatur auf dem E-Rezept angebracht wurde.
Ja, dies ist möglich. Hier unterscheidet sich das künftige E-Rezept nicht vom heutigen Papierrezept: Sofern ein E-Rezept in einer Apotheke nicht beliefert werden kann, kann die Patientin/der Patient das E-Rezept einer anderen Apotheke zuweisen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Apotheke das E-Rezept im Fachdienst E-Rezept wieder freigibt. Sprechen Sie dies mit Ihrer Patientin/Ihrem Patienten ab: entweder elektronisch über die E-Rezept-App oder vor Ort in der Apotheke.
Bei Störungen kontaktieren Sie bitte Ihren IT-Dienstleister. Er kann Ihnen weiterhelfen.
Mit dem E-Rezept sollten fehlerhafte Rezepte deutlich seltener vorkommen, da diese automatisch auf Vollständigkeit geprüft werden. Sollte dennoch ein Fehler auftreten, können Sie als Apothekerin und Apotheker diesen im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen heilen. Ist dies nicht möglich, muss die Ärztin/der Arzt das Rezept neu ausstellen. Hierfür sollten Sie sich direkt per E-Mail oder Telefon mit der Praxis in Verbindung setzen. Die Ärztin/der Arzt muss dann das E-Rezept im Fachdienst löschen und ein neues ausstellen. Wir empfehlen folgendes Vorgehen: https://www.gematik.de/media/gematik/Medien/E-Rezept/Dokumente/gematik_eRezepte_korrigieren.pdf
Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen wird das E-Rezept direkt zwischen Apotheke und Abrechnungszentrum bzw. Krankenkasse abgerechnet. Wenn Sie das Arzneimittel an die Patientin/den Patienten übergeben haben, erhält Ihre Apotheke eine Bestätigung vom Fachdienst in der Telematikinfrastruktur. Mit dieser Bestätigung können Sie das E-Rezept gegenüber den Krankenkassen abrechnen.
Das E-Rezept ist (genau wie ein Muster 16) 28 Tage zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen einlösbar. Der Zeitpunkt der Einlösung des E-Rezepts ist hierfür entscheidend. Dauert die Belieferung durch den Großhandel länger, kann eine Überschreitung der 28 Tage in den Abgabedaten erfasst werden.
Die Transportschicht zur Übermittlung von der Apotheke an das Rechenzentrum wird zwischen den Herstellern der Apothekensoftware und den Rechenzentren vereinbart. Die entsprechenden FHIR-Daten (Fast Healthcare Interoperability Resources) werden signiert übertragen. (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Die Versicherten kommen entweder mit der Gesundheitskarte, mit dem E-Rezept-Ausdruck oder mit der E-Rezept-App der gematik bzw. ihrer Krankenkasse-App mit E-Rezept-Funktion zu Ihnen. Ausdruck und Gesundheitskarte können Sie vom Patienten entgegennehmen und am Verkauftstresen einlesen. Über die App kann der Rezeptcode direkt und in Echtzeit an Sie übermittelt werden (Funktion „Zur Abholung bestellen“). Das kann auch an Ort und Stelle erfolgen.
Die Komfortsignatur ermöglicht es, bis zu 250 qualifizierte elektronische Signaturvorgänge nach einmaliger PIN Eingabe des HBA innerhalb von maximal 24 Stunden auszuführen. Die Umsetzung liegt in der Verantwortung der Hersteller der Apothekenverwaltungssysteme. Sie entscheiden, ob und wie die eine entsprechende Funktionalität implementiert wird.
Das Scannen sollte an jedem Arbeitsplatz im Verkaufsraum möglich sein. Die vorhandenen Securpharm-Scanner können die Rezeptcodes einlesen, sowohl von einem Papierausdruck als auch von einem Smartphone.
Sie benötigen den Heilberufsausweis und die Institutionskarte SMC-B. Die SMC-B braucht Ihre Apotheke zur Authentifizierung und um eine Verbindung zur Telematikinfrastruktur aufzubauen. Für das einfache Abzeichnen von E-Rezepten bei der Abgabe wird die SMC-B eingesetzt (gemäß ApBetrO §17 Abs. 6). Falls es Änderungen am E-Rezept gibt, benötigen Sie den Heilberufsausweis für die qualifizierte elektronische Signatur (QES). Dann gilt ApBetrO §17 Abs. 5 Satz 4: „Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und […] im Falle der elektronischen Verschreibung das Gesamtdokument mit einer QES zu versehen.“ Übernehmen angestellte Apothekerinnen und Apotheker diese Aufgabe, so ist es gegebenenfalls sinnvoll, mehrere Heilberufsausweise vorliegen zu haben.
Hierzu finden Sie hier eine Übersicht: www.dav-notdienstfonds.de/ti-themen/erstattungen/erlaeuterungen-ti-erstattungspauschalen/erlaeuterungen-gesamt/
Im Backoffice der Apotheke ist ein Kartenlesegerät für den Heilberufsausweis sinnvoll. Es wird für die qualifizierte elektronische Signatur benötigt. Je nachdem, wie viele Heilberufsausweise Sie in Ihrer Apotheke einsetzen und wie Ihr Backoffice organisiert ist, bietet es sich eventuell an, noch weitere Kartenlesegeräte anzuschaffen. Besprechen Sie das am besten mit Ihrem IT-Dienstleister.
Der Bestellprozess wird via Versand & Botendienst in der App so dargestellt, dass die Patientin/der Patient immer eine Rufnummer für Rückrufe angeben muss. Über diese können Sie die Patientin/den Patienten erreichen und beraten. Wenn Sie keinen Botendienst über die App anbieten möchten, können Sie diese Option im Apothekenportal des DAV auch deaktivieren.
Der Heilberufsausweis ist an die Person der Apothekerin/des Apothekers gebunden. Bringen Sie also Ihren HBA in die Apotheke mit, in der Sie die Vertretung übernehmen, um dort zu signieren.
Die digital eingelösten Rezepte erscheinen direkt in Ihrem Warenwirtschaftssystem wie es bisher auch mit Vorbestell-Apps erfolgte und können auch von einem anderen Arbeitsplatz, also nicht am HV-Tisch, bearbeitet werden. Einige Systeme bearbeiten die Anfragen teilweise automatisch, sofern dies möglich ist. Sprechen Sie mit Ihrem Systemanbieter, wie diese Funktion am besten in Ihren Arbeitsalltag integriert werden kann.
Wenn Sie eine Versandhandelslizenz haben, ändert sich durch die Einführung des E-Rezepts nichts an den Versandprozessen. Sie können das Porto in Rechnung stellen oder selbst übernehmen.
Die bestehenden Bezahlprozesse ändern sich nicht. Wenn Sie einen Webshop zusammen mit Ihrem Warenwirtschaftssystem betreiben, können Sie den Link auf einen vorbefüllten Warenkorb dem Patienten in der E-Rezept-App bereitstellen. Sprechen Sie mit Ihren IT-Dienstleistenden darüber. Wenn Sie keine Website oder einen Webshop haben, können Sie die Bezahlung beim Kunden auch in bar einfordern oder eine Rechnung beilegen.
Der DAV informiert in seinen FAQs über die Heilungsmöglichkeiten: https://www.abda.de/fileadmin/user_upload/assets/ehealth/E-Rezept/E_Rezept_FAQ.pdf
Sollte eine Korrektur durch den Arzt notwendig sein, empfehlen wir folgendes Vorgehen: https://www.gematik.de/media/gematik/Medien/E-Rezept/Dokumente/gematik_eRezepte_korrigieren.pdf
Siehe auch Faktencheck
In den Verträgen, den Vorgaben für die Hersteller von Verordnungssoftware und in der Kommunikation gegenüber Ärztinnen und Ärzten ist klargestellt, dass nur elektronische Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln zulässig sind. Rein technisch können die genannten Produkte nur per Freitext verordnet werden – technisch verhindern lässt sich der Versand dann nicht. Eine zulässige Verordnung wird so dennoch nicht ausgestellt. Mehr Informationen finden Sie unter: www.kbv.de/html/erezept.php (Quelle: KBV, Stand: 15.06.21)
Siehe auch: Freitext-Verordnungen: So geht´s richtig
E-Rezepte aus dem EU-Ausland sind derzeit noch nicht in Deutschland einlösbar.
Die Möglichkeiten zur nachträglichen Änderung der Abgabe und der damit verbundenen Daten wurden zwischen DAV und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) in der Rahmenvereinbarung nach SGB V §300 vereinbart. Die Signatur bei Änderungen in den Abgabedaten muss bis zum Ende des nächsten Werktages erstellt werden. (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Die Ärztin/der Arzt muss ein Muster-16-Rezept ausstellen. Oder Sie müssen die Versicherten auf einen späteren Zeitpunkt vertrösten. (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Die Nutzerinnen und Nutzer der E-Rezept-App müssen bei der Wahl des Botendienstes und der digitalen Zuweisung ihre Telefonnummer hinterlegen. Somit können Sie die Versicherten anrufen oder per Nachricht in der App um Rückruf bitten.
Grundsätzlich reicht es aus, wenn der/die Apothekeninhaber/-in einen Heilberufsausweis hat. In den Fällen, in denen laut Rahmenvertrag eine qualifizierte elektronische Signatur notwendig ist, müsste dann aber stets der/die Inhaber/-in per Heilberufsausweis signieren. Aus Gründen der Praktikabilität empfiehlt der DAV daher, auch die angestellten Apothekerinnen und Apotheker mit einem Heilberufsausweis auszustatten. Die Finanzierungsvereinbarung dazu finden Sie unter: https://www.dav-notdienstfonds.de/telematik/erstattungen/erlaeuterungen-ti-erstattungspauschalen/erlaeuterungen-gesamt/ ; (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Ja. Das gilt für jede Person, die Anwendungen in der Telematikinfrastruktur nutzen will, für die ein Heilberufsausweis erforderlich ist. Dazu gehören zum Beispiel das qualifizierte Signieren von E-Rezepten, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und E-Arztbriefe.
Zur Aktivierung der Institutionskarte SMC-B ist kein Heilberufsausweis erforderlich. Dennoch ist ein Heilberufsausweis für eine Apotheke notwendig, um beispielsweise die Rezept-Abgabedaten für die Abrechnung zu signieren.
Nein. Der Heilberufsausweis ist an die Person des Apothekers/der Apothekerin gebunden und nicht an die Institution Apotheke.
Nein, als PTA benötigen Sie keinen Heilberufsausweis.
Ja, jede Ärztin und jeder Arzt, die/der E-Rezepte ausstellen möchte, benötigt einen eigenen Heilberufsausweis. Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte zeitgleich die Komfortsignatur aktivieren möchten, um komfortabel Signaturen zu erstellen, werden ggf. mehrere Kartenterminals benötigt. In ein Kartenterminal können zwei Heilberufsausweise gesteckt werden. Der Heilberufsausweis muss dauerhaft gesteckt bleiben, solange die Komfortsignatur aktiv ist.
Für die Nutzung der Komfortsignatur ist dies erforderlich. Daher sollte das Kartenterminal für den Heilberufsausweis an einem zugriffsgesicherten oder permanent beaufsichtigten Ort stehen.
In diesen Fällen kommt das Ersatzverfahren zum Einsatz. Sie können also das herkömmliche Muster 16 verwenden.
Ja, jede Ärztin und jeder Arzt, die/der E-Rezepte ausstellen möchte, benötigt einen eigenen Heilberufsausweis. Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte zeitgleich die Komfortsignatur aktivieren möchten, um komfortabel Signaturen zu erstellen, werden ggf. mehrere Kartenterminals benötigt. In ein Kartenterminal können zwei Heilberufsausweise gesteckt werden. Der Heilberufsausweis muss dauerhaft gesteckt bleiben, solange die Komfortsignatur aktiv ist.
Die finanzielle Förderung des Heilberufsausweises ist je nach Berufsgruppe unterschiedlich geregelt. Sie orientiert sich meistens an der Finanzierungsvereinbarung zwischen der jeweiligen Interessenvertretung auf Bundesebene und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV). Die Heilberufsausweis-Herausgeber und ihre Bundesorganisationen informieren umfassend zu Fragen der Kostenerstattung.
Um alle Anwendungen der Telematikinfrastruktur nutzen zu können, benötigen Sie einen Heilberufsausweis der Generation 2 oder höher. Dieser kann bei allen von der gematik zugelassenen Kartenanbietern bestellt werden. Für einzelne Anwendungen, wie die qualifizierte elektronische Signatur, ist auch noch die sogenannte Heilberufsausweis-Vorläuferkarte der Generation 0 eingeschränkt einsetzbar, denn sie unterstützt keine Komfortsignatur. ZOD-Karten / Zahnärztliche Vorläuferkarten: mit der KZBV und den herangezogenen Herausgeber-Experten konnten am 1.9.2021 die technischen Attribute identifiziert werden, die eine Rollenprüfung durch den Fachdienst auch hier erlauben. Noch im September 2021 fanden dazu erste Tests statt und die Funktionstüchtigkeit wurde verifiziert. Auffälligkeiten aus Feld oder im Test, so diese noch auftreten, werden im Dialog bewertet.
Sie sollten den Heilberufsausweis dann umgehend sperren lassen, um Missbrauch vorzubeugen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Kartenanbieter, wie Sie eine Sperrung beauftragen können.
Jeder Heilberufsausweis ist ein Original. Die meisten Anbieter von Heilberufsausweisen erlauben es, zwei Heilberufsausweise zu beantragen. Sie können dann beide Ausweise gleichberechtigt einsetzen.
Das E-Rezept im Krankenhaus deckt zunächst das Entlassrezept sowie Rezepte der Ermächtigungsambulanzen ab. Für Stationsbedarf wird das E-Rezept nicht verwendet. Rezepte, die aufgrund gesetzlicher Rahmenbedingungen oder der Einwilligung der Versicherten direkt an die Krankenhausapotheke gesendet werden, werden noch nicht berücksichtigt.
Aktuell können wir zwei Varianten für die qualifizierte elektronische Signatur anbieten:
- Komfortsignatur mit Heilberufsausweis, der für den Arbeitstag sicher gesteckt ist. Dafür sind auch dezentrale Lösungen möglich, so kann der Heilberufsausweis zum Beispiel im Arztzimmer in ein Kartenlesegerät gesteckt werden. Mit der Komfortsignatur können dann Signaturen an allen Arbeitsplätzen erstellt werden. Die Arbeitsplätze brauchen kein E-Health-Kartenterminal.
- Standardsignatur mit Heilberufsausweis mit PIN-Eingabe für jeden Signaturauftrag (Einzel- oder Stapelsignatur).
Das E-Rezept im Krankenhaus deckt zunächst das Entlassrezept sowie Rezepte der Ermächtigungsambulanzen ab. Der Heilberufsausweis ist personenbezogen. Daher muss jede/-r Ärztin/Arzt einen eigenen Heilberufsausweis einsetzen.
Der E-Medikationsplan wird von der Ärztin/vom Arzt im Praxisverwaltungssystem oder von der Apotheke im Warenwirtschaftssystem bearbeitet und derzeit auf der Gesundheitskarte der Versicherten gespeichert. Die erste Anwendung in der "ePA für alle", der elektronischen Patientenakte ab 15.01.2025, wird die Medikationsliste sein. Unser Video veranschaulicht, wie Informationen von E-Rezept und elektronischer Patientenakte dabei ineinandergreifen.
Bei der Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur werden zukünftig auch mobile Einsatzszenarien berücksichtigt.
Über die Verwendung des E-Rezepts treffen die Bundesmantelvertragspartner Vereinbarungen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung beschreibt diese unter www.kbv.de/html/erezept.php.
In einer zukünftigen Ausbaustufe wird es Versicherten möglich sein, die Verordnungs- und Dispensierinformationen aus dem E-Rezept automatisiert in die E-Patientenakte zu übernehmen. Die E-Patientenakte wird eine Anbindung an die Forschung ermöglichen. Weitere Details wurden noch nicht festgelegt.
Dem E-Rezept liegt ein Statusmodell zugrunde. Demnach kann nur genau eine Apotheke das E-Rezept beliefern.
E-Rezepte werden von der/dem verordnenden Ärztin/Arzt qualifiziert elektronisch signiert. Die Apotheke überprüft diese Signatur im Rahmen der Abgabe des Medikaments. Zudem sind E-Rezepte nur einmalig einlösbar.
Die E-Rezepte werden von der Arztpraxis verschlüsselt an einen zentralen Dienst übertragen, dort verschlüsselt gespeichert und verarbeitet und wieder verschlüsselt von der Apotheke abgerufen. Damit sind die E-Rezepte vor unbefugtem Zugriff geschützt. Zudem können nur Personen ein E-Rezept abrufen, die im Besitz des Rezeptcodes (E-Rezept-Token) sind. Das können die/der Versicherte selbst, ein Vertreter oder die Apotheke sein. Die/der verordnende Ärztin/Arzt kann ein E-Rezept in begründeten Fällen wieder löschen.
Die gematik bietet seit 2021 eine E-Rezept App ("Das E-Rezept") kostenlos und wettbewerbsneutral für alle Versicherten an. Mit dem DigitalGesetz dürfen nun auch Krankenkassen die E-Rezept Funktionalität in eigenen Apps anbieten.
Darüber hinaus können Apotheken in eigenen Apps die Option anbieten E-Rezepte mit der Gesundheitskarte einzulösen. Diese Apps haben keine Zulassung durch die gematik.
Für das Pharmazieingenieurswesen und Apothekerassistenten und Apothekerassistentinnen übernimmt die gematik die Ausgabe des elektronischen Heilberufsausweises (HBA). Für den Antragsprozess, die Produktion und die Auslieferung der Karten steht ein Antragsportal bei der Bundesdruckerei/D-TRUST bereit. Die gematik prüft im Rahmen des Antragsprozesses die Berechtigung zum Erhalt eines HBA.
Alle weiteren Details und Informationen unter: https://fachportal.gematik.de/schnelleinstieg/kartenherausgabe-der-gematik/hba-fuer-pharmazieingenieure-und-apothekerassistenten
Die App "Das E-Rezept" gibt es bereits bei Google Play (Android), in der AppGallery (Android auf Huawei-Geräten) und im App Store von Apple (iOS).
Erste private Krankenversicherungen planen derzeit die Ausgabe elektronischer Identitäten an Privatversicherte. Dann können diese Versicherten auch E-Rezepte erhalten.
Gesetzlich zulässige Fälle sind im ApoG §11 aufgeführt. Alles Weitere sind individuelle Vereinbarungen, die juristisch geprüft werden sollten.
Der Fachdienst E-Rezept ist nicht für eine dauerhafte Speicherung der Medikationsdaten eines Versicherten vorgesehen. Daher wird künftig die Möglichkeit geschaffen, dass Versicherte die Verordnungs- und Dispensierdaten aus den E-Rezepten mit ihrer E-Patientenakte synchronisieren und dort dauerhaft speichern können.
Nein. Der Ausdruck ist kein rechtsgültiges Dokument, auch nicht mit Unterschrift. Die Apotheke benötigt nur den aufgedruckten Rezeptcode, um auf das E-Rezept auf dem Fachdienst zugreifen zu können.
Nein. Nur auf Wunsch der Patientin/des Patienten erstellen Sie einen Ausdruck zum E-Rezept. Beachten Sie, dass der Patient einen gesetzlichen Anspruch auf den Ausdruck hat.
Das E-Rezept löst das Muster-16-Rezept ab und gilt zunächst für alle apothekenpflichtigen Arzneimittel. Es ist geplant, auch weitere Verordnungen zu digitalisieren, etwa Betäubungsmittel, T-Rezepte, digitale Gesundheitsanwendungen sowie Hilfs- und Heilmittel oder die Beschaffung von Sprechstundenbedarf. In welchen Fällen das E-Rezept genutzt werden kann, wird hier erläutert: https://www.gematik.de/media/gematik/Medien/E-Rezept/Infomaterial/gematik_eRezept_Medikamente_Praxen_RGB-1.pdf.
Oder muss ich immer ein E-Rezept ausstellen? Das E-Rezept kann seit September 22 bundesweit von allen Ärztinnen und Ärzten genutzt werden und ist seit 2024 verpflichtend zu nutzen. Die Verpflichtung gilt bis auf wenige Ausnahmen für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit hat in der Digitalisierungsstrategie angekündigt, dass das E-Rezept in 2024 zum flächendeckenden Standard werden soll. In Situationen, in denen es nicht möglich ist, darf weiterhin Muster 16 verwendet werden. Das ist zum Beispiel bei Haus- und Heimbesuchen oder bei einem Ausfall der Infrastruktur der Fall.
Wenn Ihre Apotheke an die Telematikinfrastruktur angeschlossen ist, können Sie die E-Rezepte empfangen und einlösen. Versicherten, die die App verwenden, wird empfohlen, diese einmal zu starten, wenn sie Internetempfang haben, und die Rezepte auf das Smartphone zu laden. Die E-Rezepte stehen dann auch offline in der App zur Verfügung. Es ist daher nicht notwendig, für das E-Rezept ein Gäste-WLAN anzubieten.
Das Rezeptmanagement wird schon heute individuell vertraglich geregelt. Diese Vereinbarungen sind mit Blick auf das E-Rezept gegebenenfalls anzupassen. Die gematik macht für individuelle Verträge keine Vorgaben. Der E-Rezept Ausdruck kann für Pflegeheimbewohner genau wie das Muster 16 gehandhabt werden. Eine elektronische Übermittlung von Arztpraxis an die Apotheke ist laut BMG, DAV und KBV nicht zulässig. Eine elektronische Übermittlung an das Pflegeheim ist über sichere Kanäle (z.B. KIM) möglich. Das Pflegeheim kann die Rezeptcodes dann an die heimversorgende Apotheke weiterleiten.
Siehe auch:
eNben den Einlösewegen über App und mittels Gesundheitskarte, können Patienten E-Rezepte mit Hilfe eines Papierausdrucks vom verordnenden Arzt eingelöst werden. Auf letzterem haben Patienten einen gesetzlichen Anspruch. Somit können in einer Rezeptsammelstelle E-Rezept-Ausdrucke eingeworfen werden, genau wie bisher Papierrezepte.
Auch die Einlösung per App funktioniert aus der Ferne und kann die Rezeptsammelstelle ersetzen. Unser Tipp: Weisen Sie Ihre Patient*Innen auf diese Möglichkeiten hin, bestenfalls als Informationen am Rezeptsammelkasten. (Zur Nutzung der App ist eine Registrierung in der App notwendig, mit der digitalen Identität der Krankenkasse oder der Gesundheitskarte & PIN).
Siehe auch Faktencheck: "Wie prüfe ich als Apotheker:in den Eingang von E-Rezepten, die per E-Rezept-App bei mir eingelöst wurden?"
Ja. Papierrezepte sind für Sprechstundenbedarf, Hilfsmittel, Betäubungsmittel, bei Haus- und Heimbesuchen sowie bei einem Ausfall der Infrastruktur weiterhin verwendbar.
E-Rezepte werden 100 Tagen nach der Einlösung automatisch gelöscht. Versicherte können ihr E-Rezept selbst löschen – auch ohne dass das E-Rezept eingelöst wurde. E-Rezepte, die nicht eingelöst wurden, werden automatisch zehn Tage nach Ablauf der Rezeptgültigkeit (Datum der Rezeptausstellung + 92 Kalendertage) gelöscht.