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Start der ePA für alleKostenlose Infopakete für Praxen, Kliniken und Apotheken
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Die neue elektronische Patientenakte
Alle Infos für verschiedene Nutzergruppen auf einen Blick:
Ab dem 15. Januar 2025 ist es so weit: Dann startet die neue elektronische Patientenakte, die ePA für alle. Sie ermöglicht, dass die Digitalisierung im deutschen Gesundheitswesen den nächsten Schritt nehmen kann. In der elektronischen Patientenakte werden die relevanten, medizinischen Daten von Patientinnen und Patienten gespeichert – und das nach den höchsten Sicherheitsstandards.
Auf dieser Themenseite finden Sie wichtige Informationen für die medizinischen Nutzergruppen, die mit der ePA für alle arbeiten werden. Uns ist bewusst, dass das Gesundheitswesen vielfältig ist und mehr Berufsgruppen umfasst als hier aktuell dargestellt. Aus diesem Grund wird die Themenseite kontinuierlich weiter ausgebaut und erweitert, so dass zum Beispiel für die Nutzergruppe der Praxen ein zielgerichtetes Angebot unter anderem für Medizinische Fachangestellte, Psychotherapeuten, Haus- und Fachärzte geschaffen werden wird.
Das bringt die ePA für alle
Automatisch angelegt
Die neue ePA für alle ist die sogenannte Opt-Out-Version der elektronischen Patientenakte. Bislang war es so, dass alle Patientinnen und Patienten selbst eine ePA bei ihrer Krankenkasse beantragen mussten. Das ist in Zukunft nicht mehr der Fall. Dann wird für alle gesetzlich Versicherten in Deutschland automatisch eine elektronische Patientenakte angelegt – außer, sie widersprechen. Auch Privatversicherten kann die ePA angeboten werden.
Gesundheitsdaten werden nutzbar
In der ePA für alle werden relevante Gesundheitsdaten gebündelt und für den Versorgungsalltag nutzbar gemacht. Denn diese Daten liegen nun übersichtlich vor und können deutlich einfacher von Heilberuflerinnen und Heilberuflern eingesehen werden. Die Patientin bzw. der Patient muss nicht mehr jeden Zugriff auf die ePA einzeln freigeben – im Behandlungskontext können Sie bei gesetzlich Versicherten auch ohne die explizite Zustimmung auf die Daten zugreifen. Voraussetzung ist immer, dass die Patientin bzw. der Patient nicht widersprochen hat.
Versorgung wird individueller
Die ePA für alle verschafft dem behandelnden medizinischen Personal besseren Überblick. Durch den schnellen Zugriff auf die Gesundheitsdaten können Ärztinnen, Apotheker und Pflegekräfte ihre Patientinnen und Patienten noch individueller behandeln und so beispielsweise die Therapie besser auf Vorerkrankungen abstimmen oder einfacher Koexistenzen zwischen Krankheiten erkennen.
Daten zeitgemäß geschützt
Die ePA für alle bekommt eine neue Sicherheitsarchitektur, die nach modernsten Standards funktioniert. Daten werden nur verschlüsselt in die ePA übertragen und sind dort für niemanden erreichbar – nicht einmal für die Krankenkassen als Betreiber des ePA-Aktensystems. Nur Patientinnen und Patienten selbst oder zugriffsberechtigte Heilberuflerinnen und Heilberufler haben die Möglichkeit, Daten aus der ePA für alle abzurufen. Die Sicherheitsarchitektur verhindert zudem, dass schädliche Daten in die ePA für alle gelangen können.
Nutzung von ePA-Daten für die Verbesserung von Versorgung und Forschung
Die Gesundheitsdaten in der ePA für alle haben ein enormes Potenzial für die Verbesserung der Versorgung. Deshalb können die Daten aus der ePA für alle für Zwecke, die im Interesse der Gesellschaft sind (öffentliches Interesse), genutzt werden. Das umfasst zum Beispiel Forschung, Verbesserung der Versorgungsqualität und -sicherheit, Prävention, aber auch statistische Zwecke der Gesundheitsberichterstattung. Die Daten werden dafür pseudonymisiert (das heißt ohne direkt personenbeziehbare Angaben wie Name und Adresse) an das Forschungsdatenzentrum (FDZ) Gesundheit im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) weitergeleitet. Bürgerinnen und Bürger, die die Daten nicht bereitstellen wollen, können dem widersprechen – in der ePA-App oder über die Ombudsstellen der Krankenkassen.
Wer die Daten für die erlaubten Zwecke nutzen will, muss einen Antrag beim FDZ-Gesundheit stellen. Das FDZ Gesundheit prüft die Anträge auf Nutzungszwecke für die Datennutzung und entscheidet, ob die Daten bereitgestellt werden. Die Entscheidung darüber erfolgt anhand gesetzlich festgelegter Kriterien. Die personenbezogenen Daten verlassen dabei nie die sichere Umgebung des FDZ Gesundheit. Es werden an die Nutzenden nur aggregierte, anonymisierte Daten herausgegeben. Die hohen IT-Sicherheits- und Datenschutzstandards des FDZ Gesundheit zur Sicherung der Daten sind mit dem BSI und dem BfDI abgestimmt.
Die Weiterleitung von Daten aus der ePA wird erstmals im Juli 2025 umgesetzt.
Klickdummy: Medikationsprozess in der ePA
In dieser Klickstrecke sehen Sie beispielhaft, wie der digital gestützte Medikationsprozess als ein zentrales Element der ePA für alle umgesetzt werden kann. Die Einsichtnahme der elektronischen Medikationsliste in zwei Praxisverwaltungssystemen, in einem Apothekenverwaltungssystem und in einer fiktiven ePA-App werden am Beispiel des Patienten Vincent Wagner illustriert.
Überblick: Die Funktionen der ePA für alle
Jetzige ePA | ePA für alle | |
Zustimmung der Versicherten | Muss beantragen | Kann sich dagegen entscheiden |
Nutzung durch Ärztinnen und Ärzte | Manuelles Aktivieren | Im Behandlungskontext automatisch |
Nutzung von Daten zu Forschungszwecken möglich | Nein | Ja (ab Sommer 2025) |
Medikationsliste enthalten | Nein | Ja |
Einsicht in Protokolldaten | Ja | Ja |
Einrichten von Vertretern | Ja | Ja |
Nutzung von Mehrwertdiensten | Ja | Ja |
Widerspruch
Wer nicht möchte, dass seine Gesundheitsdaten in der ePA für alle gespeichert werden, kann Widerspruch einlegen.
Widerspruch gegen… | Wo lege ich Widerspruch ein? | Was ist die Folge? |
Anlegen der ePA für alle | Krankenkasse | Es wird keine ePA angelegt. |
bestehende ePA | ePA-App oder Krankenkasse/ Krankenversicherung | Das bestehende ePA-Aktenkonto einschließlich aller Inhalte wird gelöscht. Die Nutzung der ePA ist nicht mehr möglich. Zudem werden alle Daten im Forschungsdatenzentrum Gesundheit (bspw. für die Forschung oder Zwecke im öffentlichen Interesse) gelöscht. |
Zugriff auf ePA durch eine med. Einrichtung | ePA-App oder Ombudsstelle der Krankenkasse | Die jeweilige med. Einrichtung kann bis auf Widerruf nicht mit der ePA arbeiten. Daten aus der aktuellen Behandlungssituation werden nicht in die ePA übertragen. |
Einstellen von Dokumenten durch eine med. Einrichtung | Mündlich während der Behandlung, z.B. während des Arztbesuchs * | Die jeweilige medizinische Einrichtung befüllt die ePA nicht mit Daten und Dokumenten aus der aktuellen Behandlung. |
Teilnahme am digital gestützten Medikationsprozess | ePA-App oder Ombudsstelle der Krankenkasse | E-Rezept-Daten werden weiterhin übermittelt und sind für die Patientin bzw. den Patienten in der Medikationsliste einsehbar. Die Medikationsliste ist aber für med. Einrichtungen nicht einsehbar. Bis dahin gespeicherte Daten für den Medikationsplan (eMP) und die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) werden gelöscht. |
Automatisiertes Einstellen von E-Rezept-Daten | ePA-App oder Ombudsstelle der Krankenkasse | Daten aus dem E-Rezept-Fachdienst werden nicht in die ePA übertragen und, wenn bereits vorhanden, gelöscht. Auch Daten zum eMP und AMTS werden, falls vorhanden, gelöscht. |
Zugriff einzelner med. Einrichtungen auf den digital gestützten Medikationspozesses | Während der Behandlung, z.B. während des Arztbesuchs | Das Personal in einzelnen med. Einrichtungen kann nicht auf den digital gestützten Medikationsprozess in der ePA für alle (Medikationsliste und Medikationsplan) zugreifen. (ab ePA-Version 3.1) |
Einstellen von Abrechnungsdaten durch die Krankenversicherung | ePA-App oder der Krankenkasse/ Krankenversicherung | Es werden keine (weiteren) Abrechnungsdaten in das ePA-Aktenkonto der Patientin bzw. des Patienten geladen. |
Sekundärnutzung | ePA-App oder Ombudsstelle der Krankenkasse | Es werden keine Versorgungsdaten mehr an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit weitergeleitet. Alle bereits weitergeleiteten Daten werden gelöscht. |
*Für die Speicherung von Ergebnissen genetischer Untersuchungen oder Analysen des Gendiagnostikgesetzes (§353 (3) SGB V) ist eine schriftliche Einwilligung für die Patientin bzw. den Patienten notwendig.
Fragen und Antworten
Alle gesetzlichen Krankenkassen richten Ombudsstellen ein, die ihre Versicherten über Funktionsweise und mögliche Inhalte der ePA informieren und sie über ihre Rechte und Ansprüche aufklären. Jeder und jede Versicherte kann sich an die Ombudsstelle wenden und dort den Zugriff von Ärztinnen bzw. Ärzten auf die ePA regeln. Besonders hilfreich sind die Ombudsstellen für diejenigen Personen, die nicht auf ein digitales Endgerät zugreifen können oder wollen. Weiterhin kann man sich an die Ombudsstelle wenden, um einen Abzug der ePA Protokolldaten zu erhalten.
Patientinnen und Patienten können der ePA für alle nicht nur als Ganzes widersprechen. Sie können auch einzelnen Funktionen widersprechen oder den Zugriff durch bestimmte Einrichtungen ablehnen. Zudem können sie dem Hochladen von Dokumenten in die ePA jederzeit situativ widersprechen. Sie können zum Beispiel im Arztgespräch sagen, dass der Befundbericht der aktuellen Behandlung nicht in die ePA eingestellt werden soll. Das behandelnde medizinische Personal darf den Bericht dann nicht einstellen. Auf dieses situative Widerspruchsrecht muss die Patientin oder der Patient allerdings nur konkret hingewiesen werden, wenn es um hochsensible Daten geht.
Die Medikationsliste wird es zum Start der ePA für alle, also ab Version 3.0, geben. In der Medikationsliste werden alle verschriebenen und eingelösten E-Rezepte erfasst. Sobald die ePA einer Versicherten bzw. eines Versicherten angelegt wurde, werden alle Informationen zu ausgestellten E-Rezepten in die Medikationsliste übertragen. Dieser Prozess läuft automatisiert, das medizinische Fachpersonal oder die Patientinnen und Patienten müssen also nicht selbst aktiv werden. Die Medikationsliste bietet sowohl den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, aber auch Apothekerinnen und Apothekern einen guten Überblick über die Medikation einer Patientin bzw. eines Patienten. So können beispielsweise Wechselwirkungen vermieden werden.
Nein, in die ePA können keine willkürlichen Dateiformate geladen werden.
Die ePA für alle ist als lebenslange Dokumentation angelegt. Der Speicherplatz ist daher nicht begrenzt, da jede Gesundheitsgeschichte genau wie die zugehörige Person individuell ist. Einzige Einschränkung derzeit: Dokumente dürfen nicht größer als 25 MB sein.
Wenn Daten aus der ePA gelöscht werden, sind diese endgültig gelöscht. Zum Löschen von Daten können im übrigen auch Ärztinnen und Ärzte beauftragt werden, sofern und soweit diese Zugriff auf Ihre ePA haben. Dabei gilt nach wie vor: Ärztinnen und Ärzte können zusätzlich noch eigene Kopien oder Unterlagen angefertigt haben, welche von der Löschung in der ePA nicht betroffen sind und ggf. separat gelöscht werden müssen.
Die Sicherheit der ePA wird parallel auf mehreren Ebenen geprüft. Zum einen gibt es „Penetration Tests“, bei denen versucht wird die ePA zu hacken. Zum anderen wird eine „Source Code Analyse“ von verschiedenen Institutionen durchgeführt. Das heißt: Während die Betreiber programmieren, prüfen sowohl externe Prüfstellen, die dazu beauftragt sind, die gematik, als auch das BSI die Implementierung auf Source Code Ebene und überwachen so gemeinsam die Sicherheit der ePA-Entwicklung.
Die Verarbeitung der Daten wird im Auftrag der Krankenkassen von zwei Anbietern übernommen. Beide betreiben eigene Rechenzentren, die sich auf deutschem Boden befinden und die einer entsprechenden Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden. Es wird je Anbieter mehrere Rechenzentren an mehreren Standorten geben.
Es ist möglich, bis zu fünf Vertreterinnen und Vertreter in der ePA zu benennen. Es braucht kein eigenes Smartphone, solange die Vertreterin bzw. der Vertreter ein Smartphone hat. Allerdings müssen Sie sich einmal persönlich mit der Vertreterin bzw. dem Vertreter treffen und sich dabei über ein Authentifizierungsmittel identifizieren, um die Vertretung einzurichten.
Grundsätzlich benötigt man als Patientin oder Patient keinen Computer und kein Handy für die ePA. Wer Daten selbst verwalten möchte, benötigt dazu die App der eigenen Krankenkasse. Wer das nicht möchte, kann beispielsweise Vertreter:innen einrichten lassen - wie Familienangehörige. Für Widersprüche (z.B. wenn man einer Institution gar keinen Zugriff auf die ePA geben möchte) kann man sich außerdem an die Ombudsstelle der jeweiligen Krankenkasse wenden.
Nein, das wird nicht der Fall sein. Es gibt keine Verpflichtung zur anlasslosen Durchforstung der elektronischen Patientenakte. Die ePA soll nur nach dem Grundsatz eines gezielten Suchens in Betracht gezogen werden. Wenn sie Anlass haben zu suchen, wissen Sie in der Regel tatsächlich auch bereits, wonach Sie suchen sollen.
Die Medikationsliste in der ePA wird automatisch mit allen ausgestellten und eingelösten E-Rezepten befüllt. Es braucht keine manuelle Befüllung seitens der Praxen, Krankenhäuser und Apotheken.
Zu Beginn wird es noch keine Volltextsuche für die ePA geben. Es ist geplant, dass sie in der Zukunft zur ePA hinzugefügt wird. Bis dahin funktioniert die Suche in der ePA über Metadaten. Hier suchen Sie nach bestimmten Daten, wie beispielsweise Datum oder Fachrichtung, von welcher Einrichtung ein Dokument eingestellt wurde oder nach dem ICD-10-Code. Viele Metadaten werden schon automatisiert vom Praxisverwaltungssystem vorbefüllt. Bei den E-Rezept-Daten in der Medikationsliste der ePA für alle ist die Volltext-Suche sogar schon zum Start möglich.
Sie sind für die Patientinnen und Patienten selbst sowie für alle, die auf die ePA Zugriff haben, einsehbar.
Ja, jeder Zugriff auf die ePA wird mit Datums- und Zeitstempel protokolliert und ist für die jeweilige Patientin bzw. den jeweiligen Patienten einsehbar. Damit kann nachvollzogen werden, welche Einrichtung wann auf welche Dokumente zugegriffen oder neue Dokumente abgelegt hat. Patientinnen und Patienten können diese Informationen über ihre ePA-App einsehen. Bei Bedarf können sie die Protokolldaten auch herunterladen. Wer die ePA-App nicht nutzt, kann über die Ombudsstellen der Krankenkasse Zugriff auf die Protokolldaten erhalten.
Die ePA und das E-Rezept sind über die in der ePA integrierte Medikationsliste verbunden. In der Medikationsliste werden automatisch alle ausgestellten und eingelösten E-Rezepte erfasst. Das gibt einen Überblick über die per E-Rezept verordnete Medikation.
KIM und die ePA sind unabhängig voneinander. Denn KIM und der elektronische Arztbrief sind Formen der gerichteten Kommunikation, die wir beispielsweise haben, wenn wir Kolleginnen und Kollegen diese Dokumente schicken. Die ePA kann das nicht vollständig ersetzen, denn grundsätzlich wissen Sie nicht, ob die Kollegin oder der Kollege Zugriff auf die elektronische Patientenakte hat. Wenn Sie Dokumente erarbeiten und in Ihrem Primärsystem erstellen, dann müssen Sie diese also sowohl in die ePA stellen als auch per KIM, falls nötig, an die entsprechenden Kolleginnen und Kollegen schicken - sofern die Patientin bzw. der Patient dem nicht widersprochen hat.
Die ePA ist als eine lebenslange Akte konzipiert, Dokumente werden also nicht "automatisch" aus der ePA gelöscht. Patientinnen und Patienten sowie das von ihnen berechtigte medizinische Personal hat aber die Möglichkeit, Dokumente aus der ePA zu löschen.
Wenn bereits eine Freigabe für den Kontext vorliegt, muss die elektronische Gesundheitskarte für den Zugriff nicht erneut gesteckt werden. Eine Freigabe liegt vor, wenn der Zeitraum des Behandlungskontexts noch nicht abgelaufen ist oder die Patientin bzw. der Patient einer medizinischen Einrichtungen in der ePA-App einen zeitlich unbegrenzten Zugang zugestanden hat.
Nein, Dokumente werden nicht automatisch in die ePA geladen. Die einzigen Daten, die tatsächlich automatisch in die ePA gelangen, sind E-Rezept-Daten für die Medikationsliste.
Ja, Patientinnen und Patienten haben die Möglichkeit, die Dauer des Behandlungskontext in der ePA-App individuell einzustellen. Der Behandlungskontext kann dann auch länger als die standardmäßigen 90 Tage dauern oder auch unbegrenzt sein
Ja, auch in Zukunft müssen Unterlagen noch per KIM übermittelt werden.
Nein, eine PIN muss zu keinem Zeitpunkt eingegeben werden - weder von den Patientinnen und Patienten, noch vom medizinischen Personal.
Die ePA hat keinen eigenen Virenscanner. Sie ist vor Viren geschützt, indem nur bestimmte Dateiformate überhaupt in die ePA gelangen können. Diese Dateiformate können technisch keine Viren tragen. Alle anderen Dateiformate sind nicht mit der ePA kompatibel.
Das medizinische Personal in den jeweiligen Einrichtungen soll die Daten der aktuellen Behandlung in die ePA stellen. Ärztinnen und Ärzte können diese Aufgabe auch delegieren - beispielsweise an die medizinischen Fachangestellten oder das pflegerische Personal.
Gleichzeitig können auch Patientinnen und Patienten Dokumente in ihre ePA stellen. Diese Dokumente sind dann aber entsprechend gekennzeichnet.
Ja. Wenn Dokumente in die ePA geladen werden, werden diesen sogenannte Metadaten zugewiesen. Metadaten sind beschreibene Informationen zu einem Dokument. Das können beispielsweise der Name der Einrichtung sein, die das Dokument erstellt hat, oder das Datum. Einige Metadaten sollen automatisiert durch die IT-Systeme eingetragen werden. Die ePA ist nach diesen Metadaten durchsuchbar - Dokumente mit vollständigen Metadaten sind daher besser in der ePA zu finden als Dokumente, bei denen wenig oder keine Metadaten eingetragen sind.
Ja, Dokumente können aus der ePA einer Patientin bzw. eines Patienten in die lokale Patientenakte importiert werden.
Nein, die ePA ist als lebenslange Akte gedacht und hat deshalb auch keine Größenbeschränkung.
Die Medikationsliste wird es zum Start der ePA für alle, also ab Version 3.0, geben. In der Medikationsliste werden alle verschriebenen und eingelösten E-Rezepte erfasst. Sie bietet damit einen guten Überblick über die Medikation einer Patientin bzw. eines Patienten.
Der Medikationsplan soll dann mit Version 3.1 dazukommen. Im Medikationsplan können noch zusätzliche Informationen hinzugefügt werden - beispielsweise Einnahmehinweise oder Dosierungen. Der Medikationsplan dient, wie der Name sagt, dazu, um die medikamentöse Therapie von Patientinnen und Patienten zu (langfristiger) zu planen.
Es ist geplant, dass das mit dem Medikationsplan, der mit ePA-Version 3.1 kommen soll, möglich ist.
Kinder und Jugendliche bekommen ab dem Moment eine ePA, ab dem sie (gesetzlich) krankenversichert sind und eine Krankenversicherungsnummer besitzen.
Ja, Kinder und Jugendliche bekommen auch eine ePA ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gesetzlich krankenversichert sind. Ab Vollendung des 15. Lebensjahres können sie dann selbst entscheiden, ob sie eine ePA nutzen wollen. Vorher können die Eltern bzw. die Sorgeberechtigten der ePA für Ihre Kinder widersprechen.
Die Medikationsliste wird es zum Start der ePA für alle, also ab Version 3.0, geben.
Patientinnen und Patienten können dem Einstellen von E-Rezept-Daten in die Medikationsliste oder, nach einem späteren Update, dem digital gestützen Medikationsprozess grundsätzlich widersprechen.
Es sind nur Dateiformate mit der ePA kompatibel, die technisch keine Viren tragen können. Dateiformate, die Viren tragen können, werden von der ePA abgeblockt. Patientinnen und Patienten können also nicht ohne weiteres schadhafte Dateien in die ePA laden.
Ja, Patientinnen und Patienten können Dokumente aus der ePA löschen.
Es sind nur Dateiformate mit der ePA kompatibel, die technisch keine Viren tragen können. Dateiformate, die Viren tragen können, werden von der ePA abgeblockt.
Ein Virenscanner ist aber dennoch auf dem Computern einer Einrichtung nötig, um beispielsweise beim Download von Dokumenten - aus der ePA oder aus anderen Datenquellen - diese überprüfen zu können.
Nein, der Arztbrief wird durch die ePA nicht überflüssig. Der Arztbrief muss auch weiterhin verschickt werden, damit die empfangenen Einrichtungen diesen auch lokal in ihrem System gespeichert haben. Zudem ist der Arztbrief per KIM-Mail schneller in der Einrichtung, als die Patientin bzw. der Patient mit der ePA. So können Folgebehandlungen beispielsweise schon vorbereitet werden, auch wenn die Patientin bzw. der Patient noch nicht mit der ePA vor Ort war.
Ja, in solchen Fällen wird der Behandlungskontext wieder auf die volle Zeit zurückgesetzt.
Die Krankenkassen haben zum Teil seit Mai 2024 begonnen zu informieren, vermehrt steigen nun mit September 2024 weitere Krankenkassen in die Kommunikation mit ein. Der spätestmögliche Termin sind sechs Wochen vor Anlage der ePA-Aktenkonten zum 15.01.2025, siehe www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__343.html.
Eine Möglichkeit, Gesundheitsdaten aus der "ePA für alle" zu Forschungszwecken für das Gemeinwohl zu nutzen und dabei dennoch die Daten zu schützen, sind "Privacy Enhancing Technologies" (PrETTI). Wie diese funktionieren, zeigt das Video.
Ärztinnen und Ärzte können im Behandlungskontext auf die Daten in der ePA für alle zugreifen. Privatversicherte erteilen die Berechtigung aktiv über die ePA-App. Der Zugriff ist standardmäßig auf 90 Tage festgelegt, damit beispielsweise längere Behandlungen abgedeckt werden können. Patientinnen und Patienten können diesen Zugriff über ihre ePA-App frühzeitig beenden. Gleichzeitig können sie aber auch einen Zeitraum festlegen, der über die 90 Tage hinaus geht. Das bietet sich beispielsweise bei der eigenen Hausarztpraxis an.
Apothekerinnen und Apotheker haben nach dem Stecken der eGK einer bzw. eines Versicherten standardmäßig drei Tage lang Zugriff auf die elektronische Patientenakte.
Bei den gesetzlichen Krankenkassen wird mit dem Beginn des ersten Versicherungsverhältnisses die ePA für alle für die Versicherten eingerichtet. Nach der Anlage ist die ePA für alle direkt im Behandlungskontext nutzbar – ohne dass die bzw. der Versicherte oder das medizinische Personal aktiv werden müssen. Initial wird die ePA für alle ab dem 15. Januar für alle gesetzlich Versicherten eingerichtet.
Private Krankenversicherer dürfen ihren Versicherten ebenfalls die ePA für alle anbieten. Sie informieren ihre Versicherten zum jeweiligen Startzeitpunkt sowie zur Nutzung der ePA-App.
Unter Pseudonymisierung ist das Entfernen von personenbezogenen Daten zu verstehen. Personenbezogene Daten sind Informationen, die eine Person Identifizieren wie beispielsweise Name oder Geburtsdatum. Diese werden durch Codes oder Identifikationsnummern ersetzt.
Pseudonymisierte Daten können z. B. für die Forschung genutzt werden – beispielsweise, um die Entwicklung von Therapien für seltene Erkrankungen voranzutreiben.
Die konkrete Benutzung der neuen ePA ist abhängig von der Menüführung im Primärsystem. Der Hersteller des Systems oder auch der IT-Dienstleister können den technischen Umgang mit der neuen ePA näher erläutern.
In die ePA für alle lassen sich unstrukturierte Daten wie PDF-A-Dokumente und strukturierte Daten in Form von medizinischen Informationsobjekten (FHIR) hochladen.
Abschlussbericht Sicherheitsanalyse des Gesamtsystems ePA für alle (Frauenhofer SIT)
PDF | 1 MB | 10.10.2024In der ePA für alle werden relevante medizinische Daten Ihrer Patientinnen und Patienten einfacher zugänglich. Ab Januar werden die gesetzlichen Krankenkassen die neue ePA für ihre Versicherten anlegen. Jede und jeder Versicherte hat die Möglichkeit dem zu widersprechen. Auch private Krankenversicherer können ihren Versicherten die ePA für alle anbieten. Durch die ePA für alle bekommen Sie viele neue Möglichkeiten im Praxisalltag. Auf dieser Seite erfahren Sie, was Sie mit der ePA für alle erwartet und finden vermehrt auch Infomaterialien zum Download.
Print-Infopaket
ePA-Infopaket: Jetzt kostenlos im Shop bestellen!
Gut informiert in Richtung ePA-Start: Plakate, Flyer und Handouts kostenfrei und bequem über unseren Shop bestellen und zur Informationen Ihrer Patientinnen und Patienten nutzen.
Downloads für Praxen
Infomaterialien für Praxen
In unserem Download-Portal finden Sie Infomaterialien, Erklärvideos und Grafiken zum Herunterladen.
Klickdummy: Elektronische Patientenakte (ePA)
In dieser Klickstrecke sehen Sie beispielhaft, wie Medizinische Fachangestellte und Ärztinnen und Ärzte die ePA im Alltag nutzen können. Folgen Sie den Schritten, um:
- einen Zugriff auf die ePA zu bekommen,
- eine Dokumentenübersicht anzuzeigen und in dieser zu suchen, filtern und zu sortieren,
- einen Widerspruch gegen das Hochladen eines Dokuments zu protokollieren und wieder aufzuheben,
- ein Dokument wie einen eArztbrief oder eine eAU hochzuladen,
- Einstellungen im Primärsystem vorzunehmen.
Klickdummy: Medikationsprozess in der ePA
In dieser Klickstrecke sehen Sie beispielhaft, wie der digital gestützte Medikationsprozess umgesetzt werden kann. Die Einsichtnahme der elektronischen Medikationsliste in zwei Praxisverwaltungssystemen, in einem Apothekenverwaltungssystem und in einer fiktiven ePA-App werden am Beispiel des Patienten Vincent Wagner illustriert.
Die Vorteile für Praxen auf einen Blick
Gesundheitsdaten sind im Versorgungsalltag zugänglich
Mit der ePA für alle können Ärztinnen und Ärzte im Versorgungsalltag direkt auf die medizinischen Daten der Patientinnen und Patienten zugreifen. Voraussetzung ist, dass die Patientin oder der Patient dem Zugriff nicht widersprochen hat. Für privatversicherte Patientinnen erfolgt der Zugriff nur auf Anfrage.
Versorgung wird individueller
Arztbriefe, Bildbefunde, Laborbefunde und Operationsberichte: All das kann künftig in der ePA gebündelt werden. So liegen Ihnen auch die gesammelten Informationen von ärztlichen Kolleginnen und Kollegen vor – ohne Hinterherzutelefonieren. Vorerkrankungen sind in der ePA dokumentiert, aber auch Koexistenzen zwischen zwischen Krankheiten lassen sich schneller feststellen.
Behandlungskontext flexibel verlängern
Der Behandlungskontext dauert standardmäßig 90 Tage an. Patientinnen und Patienten können sich aber dafür entscheiden, Ihnen über die 90 Tage hinaus Zugriff auf ihre elektronische Patientenakte, mithilfe ihrer ePA-App, zu geben. Das ist vor allem für Hausärztinnen und -ärzte von Vorteil. So können Sie jederzeit Zugriff die behandlungsrelevanten Daten Ihrer Patientinnen und Patienten einsehen.
Medikation wird übersichtlich
In der Medikationsliste, die in der ePA integriert ist, werden alle verschriebenen und eingelösten Rezepte einer Patientin bzw. eines Patienten angezeigt. Probleme oder Wechselwirkungen können so schneller erkannt werden. In einem zukünftigen Update wird auf der Medikationsliste aufbauend der Medikationsplan zur ePA hinzugefügt. Beispielsweise können dann die Informationen institutionsübergreifend gepflegt und mit Einnahmehinweisen ergänzt werden.
Daten sind geschützt
Die ePA für alle funktioniert nach modernen Sicherheitsstandards. Daten werden nur verschlüsselt in die ePA übertragen und sind dort für niemanden erreichbar. Nur Patientinnen und Patienten selbst oder zugriffsberechtigte Heilberuflerinnen und Heilberufler haben die Möglichkeit, Daten aus der ePA für alle abzurufen.
Dr. Andreas C. große Bockhorn zur ePA für alle
Infoveranstaltung "gematik digital: ePA für alle - Praxen"
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Die gematik hat zusammen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) am 2. Oktober 2024 zur ePA für alle für Praxen informiert. Hier finden Sie den Mitschnitt der Veranstaltung.
Fragen und Antworten
In die ePA für alle lassen sich unstrukturierte Daten wie PDF-A-Dokumente und strukturierte Daten in Form von medizinischen Informationsobjekten (FHIR) hochladen.
Die konkrete Benutzung der neuen ePA ist abhängig von der Menüführung im Primärsystem. Der Hersteller des Systems oder auch der IT-Dienstleister können den technischen Umgang mit der neuen ePA näher erläutern.
Unter Pseudonymisierung ist das Entfernen von personenbezogenen Daten zu verstehen. Personenbezogene Daten sind Informationen, die eine Person Identifizieren wie beispielsweise Name oder Geburtsdatum. Diese werden durch Codes oder Identifikationsnummern ersetzt.
Pseudonymisierte Daten können z. B. für die Forschung genutzt werden – beispielsweise, um die Entwicklung von Therapien für seltene Erkrankungen voranzutreiben.
Bei den gesetzlichen Krankenkassen wird mit dem Beginn des ersten Versicherungsverhältnisses die ePA für alle für die Versicherten eingerichtet. Nach der Anlage ist die ePA für alle direkt im Behandlungskontext nutzbar – ohne dass die bzw. der Versicherte oder das medizinische Personal aktiv werden müssen. Initial wird die ePA für alle ab dem 15. Januar für alle gesetzlich Versicherten eingerichtet.
Private Krankenversicherer dürfen ihren Versicherten ebenfalls die ePA für alle anbieten. Sie informieren ihre Versicherten zum jeweiligen Startzeitpunkt sowie zur Nutzung der ePA-App.
Ärztinnen und Ärzte können im Behandlungskontext auf die Daten in der ePA für alle zugreifen. Privatversicherte erteilen die Berechtigung aktiv über die ePA-App. Der Zugriff ist standardmäßig auf 90 Tage festgelegt, damit beispielsweise längere Behandlungen abgedeckt werden können. Patientinnen und Patienten können diesen Zugriff über ihre ePA-App frühzeitig beenden. Gleichzeitig können sie aber auch einen Zeitraum festlegen, der über die 90 Tage hinaus geht. Das bietet sich beispielsweise bei der eigenen Hausarztpraxis an.
Apothekerinnen und Apotheker haben nach dem Stecken der eGK einer bzw. eines Versicherten standardmäßig drei Tage lang Zugriff auf die elektronische Patientenakte.
Inhalte der ePA für alle, die von Patientinnen und Patienten selbst hochgeladen wurden, sind als solche gekennzeichnet.
Die ePA für alle ist ein komplexes Digitalisierungsprojekt, deren Einführung Zeit braucht. Die ePA für alle, die am 15. Januar an den Start geht, ist der Beginn. Indem immer wieder neue Funktionen kommen, kann sichergestellt werden, dass diese auch tatsächlich ausgereift sind. Dieser stufenweise Ausbau ist auch für medizinische Einrichtungen sinnvoll. Denn auf diese Weise kann die ePA Schritt für Schritt in die Arbeitsabläufe integriert werden.
Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, die ePA mit bestimmten Informationen zu befüllen. Diese Daten müssen Sie übertragen:
- Daten zu Medikationsprozessen (E-Rezept-Daten werden automatisch übertragen)
- Arztbriefe
- Daten zu Laborbefunden
- Befunddaten aus bildgebender Diagnostik
- Befundberichte aus invasiven und chirurgischen sowie nichtinvasiven oder konservativen Maßnahmen
- Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen (nur nach ausdrücklicher schriftlicher oder elektronischer Einwilligung durch die Patientin bzw. den Patienten)
Dazu kommen Daten, die auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten in die ePA übertragen werden sollen.
- Befunddaten, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen
- Behandlungsberichte und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogenen medizinischen Informationsdaten zur pflegerischen Versorgung
- AU-Bescheinigungen
- Daten aus DMP-Programmen
- Daten zu Heilbehandlungen und Reha-Maßnahmen
- Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
- elektronische Abschriften der vom Arzt oder Psychotherapeuten geführten Patientenakte
Ja. Auf die ePA für alle darf im Rahmen eines bestehenden Behandlungskontextes zugegriffen werden. Das ist dann nicht mehr möglich, wenn die Zugriffsbefugnis vom Versicherten frühzeitig aktiv beendet wird oder wenn der Zeitraum des Behandlungskontexts abläuft und damit die Zugriffsbefugnis erlischt.
Wie Sie die ePA für alle genau befüllen können, hängt von Ihrem Praxisverwaltungssystem ab.
Ja, auch (zahn-)medizinische Fachangestellte können Dokumente zur ePA für alle hinzufügen.
Ja, Sie müssen Ihre Patientinnen und Patienten darüber informieren, welche Daten Sie in der ePA für alle speichern wollen. Ihre Patienten müssen widersprechen können, wenn ein Dokument eingestellt werden soll, deren Bekanntwerde Anlass zu Diskriminierung oder Stigmatisierung des Versicherten geben kann, insbesondere zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschafts-abbrüchen, Außerdem sollen Sie Ihre Patientinnen und Patienten darauf hinweisen, dass sie Anspruch auf die Befüllung der ePA für alle mit anderen Daten haben.
Die Such-, Filter- und Sortierfunktion ist zentrales Element der ePA für alle. Zum Start wird es zunächst eine Metadaten-Suche geben. Sie können dann beispielsweise nach Fachrichtung, Einrichtungsart, Autorin bzw. Autor, Datum oder, falls er angegeben ist, dem ICD-10-Code suchen. Viele Metadaten werden schon automatisiert vom Praxisverwaltungssystem vorbefüllt.
In einem späteren Update wird eine Volltextsuche hinzugefügt. Mit dieser können Dokumente nach einzelnen Stichworten durchsucht werden. Bei den E-Rezept-Daten in der Medikationsliste der ePA für alle ist das sogar schon zum Start möglich.
Nein, eine PIN-Eingabe ist zu keinem Zeitpunkt vorgesehen.
Bei einer Überweisung sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, die Untersuchungsergebnisse direkt auch an die überweisende Praxis zu senden – am besten elektronisch per KIM. Die Ärztin bzw. der Arzt ist zusätzlich dazu verpflichtet, den Befundbericht in die ePA für alle der Patientin bzw. des Patienten zu laden.
Hochsensible Daten dürfen nur in die ePA für alle geladen werden, wenn Sie Ihre Patientinnen und Patienten dem nicht widersprechen. Sie müssen sie auf Ihr Recht zum Widerspruch hinweisen und den Wunsch der Patientin bzw. des Patienten in Ihrer Behandlungsdokumentation protokollieren.
Hochsensible Daten sind beispielsweise jene zu sexuell übertragbaren Infektionen und Erkrankungen, psychischen Erkrankungen oder zu Schwangerschaftsabbrüchen. Ergebnisse aus genetischen Untersuchungen und Analysen (im Sinne des Gendiagnostikgesetzes) dürfen nur in der ePA gespeichert werden, wenn die Patientin bzw. der Patient dem explizit zugestimmt hat. Diese Einwilligung muss ausdrücklich und schriftlich, zum Beispiel auch in elektronischer Form, vorliegen.
Eine Möglichkeit, Gesundheitsdaten aus der "ePA für alle" zu Forschungszwecken für das Gemeinwohl zu nutzen und dabei dennoch die Daten zu schützen, sind "Privacy Enhancing Technologies" (PrETTI). Wie diese funktionieren, zeigt das Video.
Die Krankenkassen haben zum Teil seit Mai 2024 begonnen zu informieren, vermehrt steigen nun mit September 2024 weitere Krankenkassen in die Kommunikation mit ein. Der spätestmögliche Termin sind sechs Wochen vor Anlage der ePA-Aktenkonten zum 15.01.2025, siehe www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__343.html.
Ja, in solchen Fällen wird der Behandlungskontext wieder auf die volle Zeit zurückgesetzt.
Nein, der Arztbrief wird durch die ePA nicht überflüssig. Der Arztbrief muss auch weiterhin verschickt werden, damit die empfangenen Einrichtungen diesen auch lokal in ihrem System gespeichert haben. Zudem ist der Arztbrief per KIM-Mail schneller in der Einrichtung, als die Patientin bzw. der Patient mit der ePA. So können Folgebehandlungen beispielsweise schon vorbereitet werden, auch wenn die Patientin bzw. der Patient noch nicht mit der ePA vor Ort war.
Es sind nur Dateiformate mit der ePA kompatibel, die technisch keine Viren tragen können. Dateiformate, die Viren tragen können, werden von der ePA abgeblockt.
Ein Virenscanner ist aber dennoch auf dem Computern einer Einrichtung nötig, um beispielsweise beim Download von Dokumenten - aus der ePA oder aus anderen Datenquellen - diese überprüfen zu können.
Ja, Patientinnen und Patienten können Dokumente aus der ePA löschen.
Es sind nur Dateiformate mit der ePA kompatibel, die technisch keine Viren tragen können. Dateiformate, die Viren tragen können, werden von der ePA abgeblockt. Patientinnen und Patienten können also nicht ohne weiteres schadhafte Dateien in die ePA laden.
Patientinnen und Patienten können dem Einstellen von E-Rezept-Daten in die Medikationsliste oder, nach einem späteren Update, dem digital gestützen Medikationsprozess grundsätzlich widersprechen.
Die Medikationsliste wird es zum Start der ePA für alle, also ab Version 3.0, geben.
Ja, Kinder und Jugendliche bekommen auch eine ePA ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gesetzlich krankenversichert sind. Ab Vollendung des 15. Lebensjahres können sie dann selbst entscheiden, ob sie eine ePA nutzen wollen. Vorher können die Eltern bzw. die Sorgeberechtigten der ePA für Ihre Kinder widersprechen.
Kinder und Jugendliche bekommen ab dem Moment eine ePA, ab dem sie (gesetzlich) krankenversichert sind und eine Krankenversicherungsnummer besitzen.
Es ist geplant, dass das mit dem Medikationsplan, der mit ePA-Version 3.1 kommen soll, möglich ist.
Die Medikationsliste wird es zum Start der ePA für alle, also ab Version 3.0, geben. In der Medikationsliste werden alle verschriebenen und eingelösten E-Rezepte erfasst. Sie bietet damit einen guten Überblick über die Medikation einer Patientin bzw. eines Patienten.
Der Medikationsplan soll dann mit Version 3.1 dazukommen. Im Medikationsplan können noch zusätzliche Informationen hinzugefügt werden - beispielsweise Einnahmehinweise oder Dosierungen. Der Medikationsplan dient, wie der Name sagt, dazu, um die medikamentöse Therapie von Patientinnen und Patienten zu (langfristiger) zu planen.
Nein, die ePA ist als lebenslange Akte gedacht und hat deshalb auch keine Größenbeschränkung.
Ja, Dokumente können aus der ePA einer Patientin bzw. eines Patienten in die lokale Patientenakte importiert werden.
Ja. Wenn Dokumente in die ePA geladen werden, werden diesen sogenannte Metadaten zugewiesen. Metadaten sind beschreibene Informationen zu einem Dokument. Das können beispielsweise der Name der Einrichtung sein, die das Dokument erstellt hat, oder das Datum. Einige Metadaten sollen automatisiert durch die IT-Systeme eingetragen werden. Die ePA ist nach diesen Metadaten durchsuchbar - Dokumente mit vollständigen Metadaten sind daher besser in der ePA zu finden als Dokumente, bei denen wenig oder keine Metadaten eingetragen sind.
Das medizinische Personal in den jeweiligen Einrichtungen soll die Daten der aktuellen Behandlung in die ePA stellen. Ärztinnen und Ärzte können diese Aufgabe auch delegieren - beispielsweise an die medizinischen Fachangestellten oder das pflegerische Personal.
Gleichzeitig können auch Patientinnen und Patienten Dokumente in ihre ePA stellen. Diese Dokumente sind dann aber entsprechend gekennzeichnet.
Die ePA hat keinen eigenen Virenscanner. Sie ist vor Viren geschützt, indem nur bestimmte Dateiformate überhaupt in die ePA gelangen können. Diese Dateiformate können technisch keine Viren tragen. Alle anderen Dateiformate sind nicht mit der ePA kompatibel.
Nein, eine PIN muss zu keinem Zeitpunkt eingegeben werden - weder von den Patientinnen und Patienten, noch vom medizinischen Personal.
Ja, auch in Zukunft müssen Unterlagen noch per KIM übermittelt werden.
Ja, Patientinnen und Patienten haben die Möglichkeit, die Dauer des Behandlungskontext in der ePA-App individuell einzustellen. Der Behandlungskontext kann dann auch länger als die standardmäßigen 90 Tage dauern oder auch unbegrenzt sein
Nein, Dokumente werden nicht automatisch in die ePA geladen. Die einzigen Daten, die tatsächlich automatisch in die ePA gelangen, sind E-Rezept-Daten für die Medikationsliste.
Wenn bereits eine Freigabe für den Kontext vorliegt, muss die elektronische Gesundheitskarte für den Zugriff nicht erneut gesteckt werden. Eine Freigabe liegt vor, wenn der Zeitraum des Behandlungskontexts noch nicht abgelaufen ist oder die Patientin bzw. der Patient einer medizinischen Einrichtungen in der ePA-App einen zeitlich unbegrenzten Zugang zugestanden hat.
Die ePA ist als eine lebenslange Akte konzipiert, Dokumente werden also nicht "automatisch" aus der ePA gelöscht. Patientinnen und Patienten sowie das von ihnen berechtigte medizinische Personal hat aber die Möglichkeit, Dokumente aus der ePA zu löschen.
Die ePA und das E-Rezept sind über die in der ePA integrierte Medikationsliste verbunden. In der Medikationsliste werden automatisch alle ausgestellten und eingelösten E-Rezepte erfasst. Das gibt einen Überblick über die per E-Rezept verordnete Medikation.
KIM und die ePA sind unabhängig voneinander. Denn KIM und der elektronische Arztbrief sind Formen der gerichteten Kommunikation, die wir beispielsweise haben, wenn wir Kolleginnen und Kollegen diese Dokumente schicken. Die ePA kann das nicht vollständig ersetzen, denn grundsätzlich wissen Sie nicht, ob die Kollegin oder der Kollege Zugriff auf die elektronische Patientenakte hat. Wenn Sie Dokumente erarbeiten und in Ihrem Primärsystem erstellen, dann müssen Sie diese also sowohl in die ePA stellen als auch per KIM, falls nötig, an die entsprechenden Kolleginnen und Kollegen schicken - sofern die Patientin bzw. der Patient dem nicht widersprochen hat.
Ja, jeder Zugriff auf die ePA wird mit Datums- und Zeitstempel protokolliert und ist für die jeweilige Patientin bzw. den jeweiligen Patienten einsehbar. Damit kann nachvollzogen werden, welche Einrichtung wann auf welche Dokumente zugegriffen oder neue Dokumente abgelegt hat. Patientinnen und Patienten können diese Informationen über ihre ePA-App einsehen. Bei Bedarf können sie die Protokolldaten auch herunterladen. Wer die ePA-App nicht nutzt, kann über die Ombudsstellen der Krankenkasse Zugriff auf die Protokolldaten erhalten.
Sie sind für die Patientinnen und Patienten selbst sowie für alle, die auf die ePA Zugriff haben, einsehbar.
Zu Beginn wird es noch keine Volltextsuche für die ePA geben. Es ist geplant, dass sie in der Zukunft zur ePA hinzugefügt wird. Bis dahin funktioniert die Suche in der ePA über Metadaten. Hier suchen Sie nach bestimmten Daten, wie beispielsweise Datum oder Fachrichtung, von welcher Einrichtung ein Dokument eingestellt wurde oder nach dem ICD-10-Code. Viele Metadaten werden schon automatisiert vom Praxisverwaltungssystem vorbefüllt. Bei den E-Rezept-Daten in der Medikationsliste der ePA für alle ist die Volltext-Suche sogar schon zum Start möglich.
Die Medikationsliste in der ePA wird automatisch mit allen ausgestellten und eingelösten E-Rezepten befüllt. Es braucht keine manuelle Befüllung seitens der Praxen, Krankenhäuser und Apotheken.
Nein, das wird nicht der Fall sein. Es gibt keine Verpflichtung zur anlasslosen Durchforstung der elektronischen Patientenakte. Die ePA soll nur nach dem Grundsatz eines gezielten Suchens in Betracht gezogen werden. Wenn sie Anlass haben zu suchen, wissen Sie in der Regel tatsächlich auch bereits, wonach Sie suchen sollen.
Grundsätzlich benötigt man als Patientin oder Patient keinen Computer und kein Handy für die ePA. Wer Daten selbst verwalten möchte, benötigt dazu die App der eigenen Krankenkasse. Wer das nicht möchte, kann beispielsweise Vertreter:innen einrichten lassen - wie Familienangehörige. Für Widersprüche (z.B. wenn man einer Institution gar keinen Zugriff auf die ePA geben möchte) kann man sich außerdem an die Ombudsstelle der jeweiligen Krankenkasse wenden.
Es ist möglich, bis zu fünf Vertreterinnen und Vertreter in der ePA zu benennen. Es braucht kein eigenes Smartphone, solange die Vertreterin bzw. der Vertreter ein Smartphone hat. Allerdings müssen Sie sich einmal persönlich mit der Vertreterin bzw. dem Vertreter treffen und sich dabei über ein Authentifizierungsmittel identifizieren, um die Vertretung einzurichten.
Die Verarbeitung der Daten wird im Auftrag der Krankenkassen von zwei Anbietern übernommen. Beide betreiben eigene Rechenzentren, die sich auf deutschem Boden befinden und die einer entsprechenden Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden. Es wird je Anbieter mehrere Rechenzentren an mehreren Standorten geben.
Die Sicherheit der ePA wird parallel auf mehreren Ebenen geprüft. Zum einen gibt es „Penetration Tests“, bei denen versucht wird die ePA zu hacken. Zum anderen wird eine „Source Code Analyse“ von verschiedenen Institutionen durchgeführt. Das heißt: Während die Betreiber programmieren, prüfen sowohl externe Prüfstellen, die dazu beauftragt sind, die gematik, als auch das BSI die Implementierung auf Source Code Ebene und überwachen so gemeinsam die Sicherheit der ePA-Entwicklung.
Wenn Daten aus der ePA gelöscht werden, sind diese endgültig gelöscht. Zum Löschen von Daten können im übrigen auch Ärztinnen und Ärzte beauftragt werden, sofern und soweit diese Zugriff auf Ihre ePA haben. Dabei gilt nach wie vor: Ärztinnen und Ärzte können zusätzlich noch eigene Kopien oder Unterlagen angefertigt haben, welche von der Löschung in der ePA nicht betroffen sind und ggf. separat gelöscht werden müssen.
Die ePA für alle ist als lebenslange Dokumentation angelegt. Der Speicherplatz ist daher nicht begrenzt, da jede Gesundheitsgeschichte genau wie die zugehörige Person individuell ist. Einzige Einschränkung derzeit: Dokumente dürfen nicht größer als 25 MB sein.
Nein, in die ePA können keine willkürlichen Dateiformate geladen werden.
Die Medikationsliste wird es zum Start der ePA für alle, also ab Version 3.0, geben. In der Medikationsliste werden alle verschriebenen und eingelösten E-Rezepte erfasst. Sobald die ePA einer Versicherten bzw. eines Versicherten angelegt wurde, werden alle Informationen zu ausgestellten E-Rezepten in die Medikationsliste übertragen. Dieser Prozess läuft automatisiert, das medizinische Fachpersonal oder die Patientinnen und Patienten müssen also nicht selbst aktiv werden. Die Medikationsliste bietet sowohl den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, aber auch Apothekerinnen und Apothekern einen guten Überblick über die Medikation einer Patientin bzw. eines Patienten. So können beispielsweise Wechselwirkungen vermieden werden.
Patientinnen und Patienten können der ePA für alle nicht nur als Ganzes widersprechen. Sie können auch einzelnen Funktionen widersprechen oder den Zugriff durch bestimmte Einrichtungen ablehnen. Zudem können sie dem Hochladen von Dokumenten in die ePA jederzeit situativ widersprechen. Sie können zum Beispiel im Arztgespräch sagen, dass der Befundbericht der aktuellen Behandlung nicht in die ePA eingestellt werden soll. Das behandelnde medizinische Personal darf den Bericht dann nicht einstellen. Auf dieses situative Widerspruchsrecht muss die Patientin oder der Patient allerdings nur konkret hingewiesen werden, wenn es um hochsensible Daten geht.
Alle gesetzlichen Krankenkassen richten Ombudsstellen ein, die ihre Versicherten über Funktionsweise und mögliche Inhalte der ePA informieren und sie über ihre Rechte und Ansprüche aufklären. Jeder und jede Versicherte kann sich an die Ombudsstelle wenden und dort den Zugriff von Ärztinnen bzw. Ärzten auf die ePA regeln. Besonders hilfreich sind die Ombudsstellen für diejenigen Personen, die nicht auf ein digitales Endgerät zugreifen können oder wollen. Weiterhin kann man sich an die Ombudsstelle wenden, um einen Abzug der ePA Protokolldaten zu erhalten.
Dank der ePA für alle sind relevante medizinische Daten Ihrer Patientinnen und Patienten auch einrichtungsübergreifend zugänglich und können somit bereits in der vorstationären Aufnahme und in der Fallbesprechung berücksichtigt werden. Ab Januar werden die gesetzlichen Krankenkassen die neue ePA für ihre Versicherten anlegen. Jede und jeder Versicherte hat die Möglichkeit, dem zu widersprechen.
Auch private Krankenversicherungen dürfen ihren Versicherten eine ePA anbieten, sind dazu aber nicht verpflichtet. Einige Unternehmen stellen bereits eine ePA zur Verfügung, andere arbeiten daran. Wird eine ePA angeboten, entscheiden Privatversicherte selbst, ob sie diese nutzen möchten.
Durch die ePA für alle bekommen Sie viele neue Möglichkeiten im Klinikalltag. Auf dieser Seite erfahren Sie, was Sie mit der ePA für alle erwartet und finden vermehrt auch Infomaterialien zum Download.
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Infomaterialien für Krankenhäuser
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Klickdummy: Nutzung der ePA im Krankenhaus
In dieser Klickstrecke sehen Sie beispielhaft, wie die ePA für alle im Krankenhauses eingesetzt werden kann. Folgen Sie den Schritten, um einen Fall für Carolina anzulegen, sie in die stationäre Versorgung aufzunehmen und am Ende einen Entlassbrief für sie zu erstellen.
Die Vorteile für Kliniken auf einen Blick
Gesundheitsdaten sind im Versorgungsalltag zugänglich
Patientinnen und Patienten müssen mit der ePA für alle nicht mehr jeden Zugriff einzeln freigeben. Denn im Behandlungskontext können Ärztinnen und Ärzte automatisch auf die Daten zugreifen. Das hilft vor allem, wenn die Zeit knapp ist. Voraussetzung ist, dass die Patientin oder der Patient dem Zugriff nicht widersprochen hat. Für privatversicherte Patientinnen erfolgt der Zugriff nur auf Anfrage.
Versorgung wird individueller
Arztbriefe, Bildbefunde, Laborbefunde und Operationsberichte: All das kann künftig in der ePA gebündelt werden. So liegen Ihnen künftig auch die gesammelten Informationen von ärztlichen Kolleginnen und Kollegen im Behandlungskontext vor – ohne sich auf unsichere Angaben der Patientinnen und Patienten zu verlassen oder bei Praxen Hinterherzutelefonieren. Vorerkrankungen sind in der ePA dokumentiert, aber auch Koexistenzen zwischen Krankheiten lassen sich schneller feststellen.
Medikation wird übersichtlich
In der Medikationsliste, die in der ePA integriert ist, werden von Beginn an alle verschriebenen Medikamente einer Patientin bzw. eines Patienten angezeigt. Probleme oder Wechselwirkungen können so schneller erkannt werden. In einem zukünftigen Update wird auf der Medikationsliste aufbauend der Medikationsplan zur ePA hinzugefügt. Beispielsweise können dann die Informationen institutionsübergreifend gepflegt und mit Einnahmehinweisen ergänzt werden.
Daten sind geschützt
Die ePA für alle funktioniert nach modernen Sicherheitsstandards. Daten werden nur verschlüsselt in die ePA übertragen und sind dort für niemanden erreichbar. Nur Patientinnen und Patienten selbst oder zugriffsberechtigte Heilberuflerinnen und Heilberufler haben die Möglichkeit, Daten aus der ePA für alle abzurufen.
Fragen und Antworten
Voraussetzung, um die ePA für alle zu nutzen, ist eine Anbindung an die TI. Darüber hinaus muss Ihr Krankenhausinformationssystem die ePA für alle unterstützen. Sie müssen dazu allerdings keine neue Anwendung installieren, sondern Ihr System nur updaten.
Die neue ePA für alle wird von den Versicherten selbst geführt und ersetzt nicht Ihre Behandlungsdokumentation. Sie sind weiterhin dazu verpflichtet, alle medizinische relevanten Infos zur Behandlung einer Patientin bzw. eines Patienten zu erfassen.
Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, die ePA mit bestimmten Informationen zu befüllen. Diese Daten müssen Sie übertragen:
- KH-Entlassbriefe
- Daten zu Medikationsprozessen (E-Rezept-Daten werden automatisch übertragen)
- Daten zu Laborbefunden
- Befunddaten aus bildgebender Diagnostik
- Befundberichte aus invasiven und chirurgischen sowie nichtinvasiven oder konservativen Maßnahmen
- Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen (nur nach ausdrücklicher schriftlicher oder elektronischer Einwilligung durch die Patientin bzw. den Patienten)
In die ePA für alle lassen sich unstrukturierte Daten wie PDF/A-Dokumente und strukturierte Daten in Form von medizinischen Informationsobjekten (FHIR) hochladen.
Wie Sie die ePA für alle genau befüllen können, hängt von Ihrem Krankenhausinformationssystem ab.
Ja, auch Pflegefachkräfte kann Dokumente zur ePA für alle hinzufügen.
Die konkrete Benutzung der neuen ePA ist abhängig von der Menüführung im Primärsystem. Der Hersteller des Systems oder auch der IT-Dienstleister können den technischen Umgang mit der neuen ePA näher erläutern. Innerhalb des Klinikums sollte ihre IT Fortbildungsangebote schaffen.
Ja. Auf die ePA für alle darf im Rahmen eines bestehenden Behandlungskontextes zugegriffen werden. Das ist dann möglich, wenn die eGK des Patienten oder der Patienten einmal eingelesen wurde und damit eine Zugriffsbefugnis von 90 Tagen automatisch eingerichtet wird. Das ist dann nicht mehr möglich, wenn die Zugriffsbefugnis vom Versicherten frühzeitig aktiv beendet wird oder wenn der Zeitraum des Behandlungskontexts abläuft und damit die Zugriffsbefugnis erlischt.
E-Rezepte müssen nicht selbst in die ePA für alle übertragen werden. Die ePA für alle ist mit dem E-Rezept-Fachdienst verknüpft. Alle ausgestellten und eingelösten E-Rezepte werden automatisch in die in der ePA integrierten Medikationsliste übertragen, wenn der Versicherte dem nicht in seiner ePA widersprochen hat.
Ja, Sie müssen Ihre Patientinnen und Patienten darüber informieren, welche Daten Sie in der ePA für alle speichern wollen. Ihre Patienten müssen widersprechen können, wenn ein Dokument eingestellt werden soll, deren Bekanntwerde Anlass zu Diskriminierung oder Stigmatisierung des Versicherten geben kann, insbesondere zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen,
Hochsensible Daten dürfen nur in die ePA für alle geladen werden, wenn Sie Ihre Patientinnen und Patienten dem nicht widersprechen. Sie müssen sie auf Ihr Recht zum Widerspruch hinweisen und den Wunsch der Patientin bzw. des Patienten in Ihrer Behandlungsdokumentation protokollieren. Hochsensible Daten sind beispielsweise jene zu sexuell übertragbaren Infektionen und Erkrankungen, psychischen Erkrankungen oder zu Schwangerschaftsabbrüchen. Ergebnisse aus genetischen Untersuchungen und Analysen (im Sinne des Gendiagnostikgesetzes) dürfen nur in der ePA gespeichert werden, wenn die Patientin bzw. der Patient dem explizit zugestimmt hat. Diese Einwilligung muss ausdrücklich und schriftlich, zum Beispiel auch in elektronischer Form, vorliegen.
Die Such-, Filter- und Sortierfunktion ist zentrales Element der ePA für alle. Zum Start wird es zunächst eine Metadaten-Suche geben. Sie können dann beispielsweise nach Fachrichtung, Einrichtungsart, Autorin bzw. Autor, Datum oder, falls er angegeben ist, dem ICD-10-Code suchen. Viele Metadaten werden schon automatisiert vom Krankenhausinformationssystem vorbefüllt.
In einem späteren Update wird eine Volltextsuche hinzugefügt. Mit dieser können Dokumente nach einzelnen Stichworten durchsucht werden. Bei den E-Rezept-Daten in der Medikationsliste der ePA für alle ist das sogar schon zum Start möglich.
Nein, eine PIN-Eingabe ist zu keinem Zeitpunkt vorgesehen.
Bei einer Überweisung sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, die Untersuchungsergebnisse direkt auch an die überweisende Praxis zu senden – am besten elektronisch per KIM. Die Ärztin bzw. der Arzt ist zusätzlich dazu verpflichtet, den Befundbericht in die ePA für alle der Patientin bzw. des Patienten zu laden.
In der ePA für alle werden relevante medizinische Daten Ihrer Patientinnen und Patienten einfacher zugänglich. Ab Januar werden die gesetzlichen Krankenkassen die neue ePA für ihre Versicherten anlegen – es sei denn, sie widersprechen. Auch private Krankenversicherungen dürfen ihren Versicherten eine ePA anbieten, sind dazu aber nicht verpflichtet. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte bietet die ePA für alle neue Möglichkeiten im Praxisalltag und verschafft Ihnen einen besseren Überblick. Auf dieser Seite erfahren Sie, was Sie mit der ePA für alle erwartet und finden vermehrt auch Infomaterialien zum Download.
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Downloads für Zahnarztpraxen
Infomaterialien für Zahnarztpraxen
In unserem Download-Bereich finden Sie Infomaterialien, Erklärvideos und Grafiken zum Herunterladen.
Die Vorteile für Zahnarztpraxen auf einen Blick
Die Gesundheitsdaten sind besser nutzbar
Patientinnen und Patienten müssen mit der ePA für alle nicht mehr jeden Zugriff einzeln freigeben. Denn im Behandlungskontext können Zahnärztinnen und -ärzte automatisch auf die Daten zugreifen. Voraussetzung ist, dass die Patientin oder der Patient dem Zugriff nicht widersprochen hat. Für privatversicherte Patientinnen erfolgt der Zugriff nur auf Anfrage.
Versorgung wird individueller
Arztbriefe, Bildbefunde, Laborbefunde und Operationsberichte: All das kann künftig in der ePA gebündelt werden. So liegen Ihnen auch die gesammelten Informationen von ärztlichen Kolleginnen und Kollegen im Behandlungskontext vor – ohne Hinterherzutelefonieren. Standardmäßig dauert der Behandlungskontext 90 Tage an. Patientinnen und Patienten können sich aber dafür entscheiden, Ihnen mithilfe ihrer ePA-App über die 90 Tage hinaus Zugriff auf ihre elektronische Patientenakte zu geben.
Medikation wird übersichtlich
In der Medikationsliste, die in der ePA integriert ist, werden alle verschriebenen Medikamente einer Patientin bzw. eines Patienten angezeigt. Probleme oder Wechselwirkungen können so schneller erkannt werden. Auf die Medikationsliste setzt zukünftig ein Medikationsplan auf, der noch mehr Funktionen bietet. Beispielsweise können dann die Informationen institutionsübergreifend gepflegt und mit Einnahmehinweisen ergänzt werden.
Daten sind geschützt
Die ePA für alle funktioniert nach modernen Sicherheitsstandards. Daten werden nur verschlüsselt in die ePA übertragen und sind dort für niemanden erreichbar. Nur Patientinnen und Patienten selbst oder zugriffsberechtigte Heilberuflerinnen und Heilberufler haben die Möglichkeit, Daten aus der ePA für alle abzurufen.
Klickdummy: ePA im zahnärztlichen System
In dieser Klickstrecke sehen Sie beispielhaft, wie die ePA für alle in einem Zahnarzt-Praxisverwaltungssystem (ZPVS) genutzt werden kann.
Dr. Markus Sagheri über die ePA für alle
Infoveranstaltung "gematik digital: ePA für alle - Zahnarztpraxen"
Bitte akzeptieren Sie YouTube-Cookies um dieses Video anzuschauen.
Die gematik hat mit Expert:innen aus der Zahnarztpraxis, aus BZÄK und KZBV am 11. September 2024 zur ePA für alle für Zahnarztpraxen informiert. Hier finden Sie den Mitschnitt der Veranstaltung.
Fragen und Antworten
In die ePA für alle lassen sich unstrukturierte Daten wie PDF-A-Dokumente und strukturierte Daten in Form von medizinischen Informationsobjekten (FHIR) hochladen.
Die konkrete Benutzung der neuen ePA ist abhängig von der Menüführung im Primärsystem. Der Hersteller des Systems oder auch der IT-Dienstleister können den technischen Umgang mit der neuen ePA näher erläutern.
Unter Pseudonymisierung ist das Entfernen von personenbezogenen Daten zu verstehen. Personenbezogene Daten sind Informationen, die eine Person Identifizieren wie beispielsweise Name oder Geburtsdatum. Diese werden durch Codes oder Identifikationsnummern ersetzt.
Pseudonymisierte Daten können z. B. für die Forschung genutzt werden – beispielsweise, um die Entwicklung von Therapien für seltene Erkrankungen voranzutreiben.
Bei den gesetzlichen Krankenkassen wird mit dem Beginn des ersten Versicherungsverhältnisses die ePA für alle für die Versicherten eingerichtet. Nach der Anlage ist die ePA für alle direkt im Behandlungskontext nutzbar – ohne dass die bzw. der Versicherte oder das medizinische Personal aktiv werden müssen. Initial wird die ePA für alle ab dem 15. Januar für alle gesetzlich Versicherten eingerichtet.
Private Krankenversicherer dürfen ihren Versicherten ebenfalls die ePA für alle anbieten. Sie informieren ihre Versicherten zum jeweiligen Startzeitpunkt sowie zur Nutzung der ePA-App.
Ärztinnen und Ärzte können im Behandlungskontext auf die Daten in der ePA für alle zugreifen. Privatversicherte erteilen die Berechtigung aktiv über die ePA-App. Der Zugriff ist standardmäßig auf 90 Tage festgelegt, damit beispielsweise längere Behandlungen abgedeckt werden können. Patientinnen und Patienten können diesen Zugriff über ihre ePA-App frühzeitig beenden. Gleichzeitig können sie aber auch einen Zeitraum festlegen, der über die 90 Tage hinaus geht. Das bietet sich beispielsweise bei der eigenen Hausarztpraxis an.
Apothekerinnen und Apotheker haben nach dem Stecken der eGK einer bzw. eines Versicherten standardmäßig drei Tage lang Zugriff auf die elektronische Patientenakte.
Inhalte der ePA für alle, die von Patientinnen und Patienten selbst hochgeladen wurden, sind als solche gekennzeichnet.
Die ePA für alle ist ein komplexes Digitalisierungsprojekt, deren Einführung Zeit braucht. Die ePA für alle, die am 15. Januar an den Start geht, ist der Beginn. Indem immer wieder neue Funktionen kommen, kann sichergestellt werden, dass diese auch tatsächlich ausgereift sind. Dieser stufenweise Ausbau ist auch für medizinische Einrichtungen sinnvoll. Denn auf diese Weise kann die ePA Schritt für Schritt in die Arbeitsabläufe integriert werden.
Ja, Sie müssen Ihre Patientinnen und Patienten darüber informieren, welche Daten Sie in der ePA für alle speichern wollen. Ihre Patienten müssen widersprechen können, wenn ein Dokument eingestellt werden soll, deren Bekanntwerde Anlass zu Diskriminierung oder Stigmatisierung des Versicherten geben kann, insbesondere zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschafts-abbrüchen, Außerdem sollen Sie Ihre Patientinnen und Patienten darauf hinweisen, dass sie Anspruch auf die Befüllung der ePA für alle mit anderen Daten haben.
Die Such-, Filter- und Sortierfunktion ist zentrales Element der ePA für alle. Zum Start wird es zunächst eine Metadaten-Suche geben. Sie können dann beispielsweise nach Fachrichtung, Einrichtungsart, Autorin bzw. Autor, Datum oder, falls er angegeben ist, dem ICD-10-Code suchen. Viele Metadaten werden schon automatisiert vom Praxisverwaltungssystem vorbefüllt.
In einem späteren Update wird eine Volltextsuche hinzugefügt. Mit dieser können Dokumente nach einzelnen Stichworten durchsucht werden. Bei den E-Rezept-Daten in der Medikationsliste der ePA für alle ist das sogar schon zum Start möglich.
Nein, eine PIN-Eingabe ist zu keinem Zeitpunkt vorgesehen.
Eine Möglichkeit, Gesundheitsdaten aus der "ePA für alle" zu Forschungszwecken für das Gemeinwohl zu nutzen und dabei dennoch die Daten zu schützen, sind "Privacy Enhancing Technologies" (PrETTI). Wie diese funktionieren, zeigt das Video.
Die Krankenkassen haben zum Teil seit Mai 2024 begonnen zu informieren, vermehrt steigen nun mit September 2024 weitere Krankenkassen in die Kommunikation mit ein. Der spätestmögliche Termin sind sechs Wochen vor Anlage der ePA-Aktenkonten zum 15.01.2025, siehe www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__343.html.
Ja, in solchen Fällen wird der Behandlungskontext wieder auf die volle Zeit zurückgesetzt.
Nein, der Arztbrief wird durch die ePA nicht überflüssig. Der Arztbrief muss auch weiterhin verschickt werden, damit die empfangenen Einrichtungen diesen auch lokal in ihrem System gespeichert haben. Zudem ist der Arztbrief per KIM-Mail schneller in der Einrichtung, als die Patientin bzw. der Patient mit der ePA. So können Folgebehandlungen beispielsweise schon vorbereitet werden, auch wenn die Patientin bzw. der Patient noch nicht mit der ePA vor Ort war.
Es sind nur Dateiformate mit der ePA kompatibel, die technisch keine Viren tragen können. Dateiformate, die Viren tragen können, werden von der ePA abgeblockt.
Ein Virenscanner ist aber dennoch auf dem Computern einer Einrichtung nötig, um beispielsweise beim Download von Dokumenten - aus der ePA oder aus anderen Datenquellen - diese überprüfen zu können.
Ja, Patientinnen und Patienten können Dokumente aus der ePA löschen.
Es sind nur Dateiformate mit der ePA kompatibel, die technisch keine Viren tragen können. Dateiformate, die Viren tragen können, werden von der ePA abgeblockt. Patientinnen und Patienten können also nicht ohne weiteres schadhafte Dateien in die ePA laden.
Patientinnen und Patienten können dem Einstellen von E-Rezept-Daten in die Medikationsliste oder, nach einem späteren Update, dem digital gestützen Medikationsprozess grundsätzlich widersprechen.
Die Medikationsliste wird es zum Start der ePA für alle, also ab Version 3.0, geben.
Ja, Kinder und Jugendliche bekommen auch eine ePA ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gesetzlich krankenversichert sind. Ab Vollendung des 15. Lebensjahres können sie dann selbst entscheiden, ob sie eine ePA nutzen wollen. Vorher können die Eltern bzw. die Sorgeberechtigten der ePA für Ihre Kinder widersprechen.
Kinder und Jugendliche bekommen ab dem Moment eine ePA, ab dem sie (gesetzlich) krankenversichert sind und eine Krankenversicherungsnummer besitzen.
Es ist geplant, dass das mit dem Medikationsplan, der mit ePA-Version 3.1 kommen soll, möglich ist.
Die Medikationsliste wird es zum Start der ePA für alle, also ab Version 3.0, geben. In der Medikationsliste werden alle verschriebenen und eingelösten E-Rezepte erfasst. Sie bietet damit einen guten Überblick über die Medikation einer Patientin bzw. eines Patienten.
Der Medikationsplan soll dann mit Version 3.1 dazukommen. Im Medikationsplan können noch zusätzliche Informationen hinzugefügt werden - beispielsweise Einnahmehinweise oder Dosierungen. Der Medikationsplan dient, wie der Name sagt, dazu, um die medikamentöse Therapie von Patientinnen und Patienten zu (langfristiger) zu planen.
Nein, die ePA ist als lebenslange Akte gedacht und hat deshalb auch keine Größenbeschränkung.
Ja, Dokumente können aus der ePA einer Patientin bzw. eines Patienten in die lokale Patientenakte importiert werden.
Ja. Wenn Dokumente in die ePA geladen werden, werden diesen sogenannte Metadaten zugewiesen. Metadaten sind beschreibene Informationen zu einem Dokument. Das können beispielsweise der Name der Einrichtung sein, die das Dokument erstellt hat, oder das Datum. Einige Metadaten sollen automatisiert durch die IT-Systeme eingetragen werden. Die ePA ist nach diesen Metadaten durchsuchbar - Dokumente mit vollständigen Metadaten sind daher besser in der ePA zu finden als Dokumente, bei denen wenig oder keine Metadaten eingetragen sind.
Das medizinische Personal in den jeweiligen Einrichtungen soll die Daten der aktuellen Behandlung in die ePA stellen. Ärztinnen und Ärzte können diese Aufgabe auch delegieren - beispielsweise an die medizinischen Fachangestellten oder das pflegerische Personal.
Gleichzeitig können auch Patientinnen und Patienten Dokumente in ihre ePA stellen. Diese Dokumente sind dann aber entsprechend gekennzeichnet.
Die ePA hat keinen eigenen Virenscanner. Sie ist vor Viren geschützt, indem nur bestimmte Dateiformate überhaupt in die ePA gelangen können. Diese Dateiformate können technisch keine Viren tragen. Alle anderen Dateiformate sind nicht mit der ePA kompatibel.
Nein, eine PIN muss zu keinem Zeitpunkt eingegeben werden - weder von den Patientinnen und Patienten, noch vom medizinischen Personal.
Ja, auch in Zukunft müssen Unterlagen noch per KIM übermittelt werden.
Ja, Patientinnen und Patienten haben die Möglichkeit, die Dauer des Behandlungskontext in der ePA-App individuell einzustellen. Der Behandlungskontext kann dann auch länger als die standardmäßigen 90 Tage dauern oder auch unbegrenzt sein
Nein, Dokumente werden nicht automatisch in die ePA geladen. Die einzigen Daten, die tatsächlich automatisch in die ePA gelangen, sind E-Rezept-Daten für die Medikationsliste.
Wenn bereits eine Freigabe für den Kontext vorliegt, muss die elektronische Gesundheitskarte für den Zugriff nicht erneut gesteckt werden. Eine Freigabe liegt vor, wenn der Zeitraum des Behandlungskontexts noch nicht abgelaufen ist oder die Patientin bzw. der Patient einer medizinischen Einrichtungen in der ePA-App einen zeitlich unbegrenzten Zugang zugestanden hat.
Die ePA ist als eine lebenslange Akte konzipiert, Dokumente werden also nicht "automatisch" aus der ePA gelöscht. Patientinnen und Patienten sowie das von ihnen berechtigte medizinische Personal hat aber die Möglichkeit, Dokumente aus der ePA zu löschen.
Die ePA und das E-Rezept sind über die in der ePA integrierte Medikationsliste verbunden. In der Medikationsliste werden automatisch alle ausgestellten und eingelösten E-Rezepte erfasst. Das gibt einen Überblick über die per E-Rezept verordnete Medikation.
KIM und die ePA sind unabhängig voneinander. Denn KIM und der elektronische Arztbrief sind Formen der gerichteten Kommunikation, die wir beispielsweise haben, wenn wir Kolleginnen und Kollegen diese Dokumente schicken. Die ePA kann das nicht vollständig ersetzen, denn grundsätzlich wissen Sie nicht, ob die Kollegin oder der Kollege Zugriff auf die elektronische Patientenakte hat. Wenn Sie Dokumente erarbeiten und in Ihrem Primärsystem erstellen, dann müssen Sie diese also sowohl in die ePA stellen als auch per KIM, falls nötig, an die entsprechenden Kolleginnen und Kollegen schicken - sofern die Patientin bzw. der Patient dem nicht widersprochen hat.
Ja, jeder Zugriff auf die ePA wird mit Datums- und Zeitstempel protokolliert und ist für die jeweilige Patientin bzw. den jeweiligen Patienten einsehbar. Damit kann nachvollzogen werden, welche Einrichtung wann auf welche Dokumente zugegriffen oder neue Dokumente abgelegt hat. Patientinnen und Patienten können diese Informationen über ihre ePA-App einsehen. Bei Bedarf können sie die Protokolldaten auch herunterladen. Wer die ePA-App nicht nutzt, kann über die Ombudsstellen der Krankenkasse Zugriff auf die Protokolldaten erhalten.
Sie sind für die Patientinnen und Patienten selbst sowie für alle, die auf die ePA Zugriff haben, einsehbar.
Zu Beginn wird es noch keine Volltextsuche für die ePA geben. Es ist geplant, dass sie in der Zukunft zur ePA hinzugefügt wird. Bis dahin funktioniert die Suche in der ePA über Metadaten. Hier suchen Sie nach bestimmten Daten, wie beispielsweise Datum oder Fachrichtung, von welcher Einrichtung ein Dokument eingestellt wurde oder nach dem ICD-10-Code. Viele Metadaten werden schon automatisiert vom Praxisverwaltungssystem vorbefüllt. Bei den E-Rezept-Daten in der Medikationsliste der ePA für alle ist die Volltext-Suche sogar schon zum Start möglich.
Die Medikationsliste in der ePA wird automatisch mit allen ausgestellten und eingelösten E-Rezepten befüllt. Es braucht keine manuelle Befüllung seitens der Praxen, Krankenhäuser und Apotheken.
Nein, das wird nicht der Fall sein. Es gibt keine Verpflichtung zur anlasslosen Durchforstung der elektronischen Patientenakte. Die ePA soll nur nach dem Grundsatz eines gezielten Suchens in Betracht gezogen werden. Wenn sie Anlass haben zu suchen, wissen Sie in der Regel tatsächlich auch bereits, wonach Sie suchen sollen.
Grundsätzlich benötigt man als Patientin oder Patient keinen Computer und kein Handy für die ePA. Wer Daten selbst verwalten möchte, benötigt dazu die App der eigenen Krankenkasse. Wer das nicht möchte, kann beispielsweise Vertreter:innen einrichten lassen - wie Familienangehörige. Für Widersprüche (z.B. wenn man einer Institution gar keinen Zugriff auf die ePA geben möchte) kann man sich außerdem an die Ombudsstelle der jeweiligen Krankenkasse wenden.
Es ist möglich, bis zu fünf Vertreterinnen und Vertreter in der ePA zu benennen. Es braucht kein eigenes Smartphone, solange die Vertreterin bzw. der Vertreter ein Smartphone hat. Allerdings müssen Sie sich einmal persönlich mit der Vertreterin bzw. dem Vertreter treffen und sich dabei über ein Authentifizierungsmittel identifizieren, um die Vertretung einzurichten.
Die Verarbeitung der Daten wird im Auftrag der Krankenkassen von zwei Anbietern übernommen. Beide betreiben eigene Rechenzentren, die sich auf deutschem Boden befinden und die einer entsprechenden Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden. Es wird je Anbieter mehrere Rechenzentren an mehreren Standorten geben.
Die Sicherheit der ePA wird parallel auf mehreren Ebenen geprüft. Zum einen gibt es „Penetration Tests“, bei denen versucht wird die ePA zu hacken. Zum anderen wird eine „Source Code Analyse“ von verschiedenen Institutionen durchgeführt. Das heißt: Während die Betreiber programmieren, prüfen sowohl externe Prüfstellen, die dazu beauftragt sind, die gematik, als auch das BSI die Implementierung auf Source Code Ebene und überwachen so gemeinsam die Sicherheit der ePA-Entwicklung.
Wenn Daten aus der ePA gelöscht werden, sind diese endgültig gelöscht. Zum Löschen von Daten können im übrigen auch Ärztinnen und Ärzte beauftragt werden, sofern und soweit diese Zugriff auf Ihre ePA haben. Dabei gilt nach wie vor: Ärztinnen und Ärzte können zusätzlich noch eigene Kopien oder Unterlagen angefertigt haben, welche von der Löschung in der ePA nicht betroffen sind und ggf. separat gelöscht werden müssen.
Die ePA für alle ist als lebenslange Dokumentation angelegt. Der Speicherplatz ist daher nicht begrenzt, da jede Gesundheitsgeschichte genau wie die zugehörige Person individuell ist. Einzige Einschränkung derzeit: Dokumente dürfen nicht größer als 25 MB sein.
Nein, in die ePA können keine willkürlichen Dateiformate geladen werden.
Die Medikationsliste wird es zum Start der ePA für alle, also ab Version 3.0, geben. In der Medikationsliste werden alle verschriebenen und eingelösten E-Rezepte erfasst. Sobald die ePA einer Versicherten bzw. eines Versicherten angelegt wurde, werden alle Informationen zu ausgestellten E-Rezepten in die Medikationsliste übertragen. Dieser Prozess läuft automatisiert, das medizinische Fachpersonal oder die Patientinnen und Patienten müssen also nicht selbst aktiv werden. Die Medikationsliste bietet sowohl den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, aber auch Apothekerinnen und Apothekern einen guten Überblick über die Medikation einer Patientin bzw. eines Patienten. So können beispielsweise Wechselwirkungen vermieden werden.
Patientinnen und Patienten können der ePA für alle nicht nur als Ganzes widersprechen. Sie können auch einzelnen Funktionen widersprechen oder den Zugriff durch bestimmte Einrichtungen ablehnen. Zudem können sie dem Hochladen von Dokumenten in die ePA jederzeit situativ widersprechen. Sie können zum Beispiel im Arztgespräch sagen, dass der Befundbericht der aktuellen Behandlung nicht in die ePA eingestellt werden soll. Das behandelnde medizinische Personal darf den Bericht dann nicht einstellen. Auf dieses situative Widerspruchsrecht muss die Patientin oder der Patient allerdings nur konkret hingewiesen werden, wenn es um hochsensible Daten geht.
Alle gesetzlichen Krankenkassen richten Ombudsstellen ein, die ihre Versicherten über Funktionsweise und mögliche Inhalte der ePA informieren und sie über ihre Rechte und Ansprüche aufklären. Jeder und jede Versicherte kann sich an die Ombudsstelle wenden und dort den Zugriff von Ärztinnen bzw. Ärzten auf die ePA regeln. Besonders hilfreich sind die Ombudsstellen für diejenigen Personen, die nicht auf ein digitales Endgerät zugreifen können oder wollen. Weiterhin kann man sich an die Ombudsstelle wenden, um einen Abzug der ePA Protokolldaten zu erhalten.
Besserer Überblick für Sie und ein besserer Service für Ihre Kundinnen und Kunden: Ab Januar werden die gesetzlichen Krankenkassen die neue elektronische Patientenakte für ihre Versicherten anlegen. Auch private Krankenversicherungen dürfen ihren Versicherten eine ePA anbieten. Jede und jeder Versicherte hat die Möglichkeit dem zu widersprechen. Durch die ePA für alle bekommen Sie viele neue Möglichkeiten im Apothekenalltag. Auf dieser Seite erfahren Sie, was Sie mit der ePA für alle erwartet und finden vermehrt auch Infomaterialien zum Download.
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Klickdummy: Medikationsprozess in der ePA
In dieser Klickstrecke sehen Sie beispielhaft, wie der digital gestützte Medikationsprozess umgesetzt werden kann. Die Einsichtnahme der elektronischen Medikationsliste in zwei Praxisverwaltungssystemen, in einem Apothekenverwaltungssystem und in einer fiktiven ePA-App werden am Beispiel des Patienten Vincent Wagner illustriert.
Die Vorteile für Apotheken auf einen Blick
Relevante Daten sind einfacher zugänglich
Patientinnen und Patienten müssen mit der ePA für alle nicht mehr jeden Zugriff einzeln freigeben. Denn im Behandlungskontext können Sie in der Apotheke automatisch auf die Daten zugreifen. Voraussetzung ist, dass die Kundin oder der Kunde dem Zugriff nicht widersprochen hat. Für privatversicherte Patientinnen erfolgt der Zugriff nur auf Anfrage.
Medikationsliste zur Information
In der Medikationsliste, die in der ePA integriert ist, werden alle verschriebenen Medikamente einer Patientin bzw. eines Patienten angezeigt. In der Medikationsliste werden ausgestellte und eingelöste E-Rezepte automatisch übertragen. Bei diesen müssen Sie also nicht selbst aktiv werden.
Mehr Sicherheit und bessere Beratung
Durch die Medikationsliste können Probleme oder Wechselwirkungen schneller erkannt werden. In einem zukünftigen Update wird auf der Medikationsliste aufbauend der Medikationsplan zur ePA hinzugefügt. Beispielsweise können dann die Informationen institutionsübergreifend gepflegt und mit Einnahmehinweisen ergänzt werden. So können Sie Ihre Kundinnen und Kunden noch umfassender beraten.
Daten sind geschützt
Die ePA für alle funktioniert nach modernen Sicherheitsstandards. Daten werden nur verschlüsselt in die ePA übertragen und sind dort für niemanden erreichbar. Nur Patientinnen und Patienten selbst oder zugriffsberechtigte Heilberuflerinnen und Heilberufler haben die Möglichkeit, Daten aus der ePA für alle abzurufen.
Dr. pharm. Benedikt Bühler über die ePA für alle
Fragen und Antworten
In die ePA für alle lassen sich unstrukturierte Daten wie PDF-A-Dokumente und strukturierte Daten in Form von medizinischen Informationsobjekten (FHIR) hochladen.
Die konkrete Benutzung der neuen ePA ist abhängig von der Menüführung im Primärsystem. Der Hersteller des Systems oder auch der IT-Dienstleister können den technischen Umgang mit der neuen ePA näher erläutern.
Unter Pseudonymisierung ist das Entfernen von personenbezogenen Daten zu verstehen. Personenbezogene Daten sind Informationen, die eine Person Identifizieren wie beispielsweise Name oder Geburtsdatum. Diese werden durch Codes oder Identifikationsnummern ersetzt.
Pseudonymisierte Daten können z. B. für die Forschung genutzt werden – beispielsweise, um die Entwicklung von Therapien für seltene Erkrankungen voranzutreiben.
Bei den gesetzlichen Krankenkassen wird mit dem Beginn des ersten Versicherungsverhältnisses die ePA für alle für die Versicherten eingerichtet. Nach der Anlage ist die ePA für alle direkt im Behandlungskontext nutzbar – ohne dass die bzw. der Versicherte oder das medizinische Personal aktiv werden müssen. Initial wird die ePA für alle ab dem 15. Januar für alle gesetzlich Versicherten eingerichtet.
Private Krankenversicherer dürfen ihren Versicherten ebenfalls die ePA für alle anbieten. Sie informieren ihre Versicherten zum jeweiligen Startzeitpunkt sowie zur Nutzung der ePA-App.
Ärztinnen und Ärzte können im Behandlungskontext auf die Daten in der ePA für alle zugreifen. Privatversicherte erteilen die Berechtigung aktiv über die ePA-App. Der Zugriff ist standardmäßig auf 90 Tage festgelegt, damit beispielsweise längere Behandlungen abgedeckt werden können. Patientinnen und Patienten können diesen Zugriff über ihre ePA-App frühzeitig beenden. Gleichzeitig können sie aber auch einen Zeitraum festlegen, der über die 90 Tage hinaus geht. Das bietet sich beispielsweise bei der eigenen Hausarztpraxis an.
Apothekerinnen und Apotheker haben nach dem Stecken der eGK einer bzw. eines Versicherten standardmäßig drei Tage lang Zugriff auf die elektronische Patientenakte.
Inhalte der ePA für alle, die von Patientinnen und Patienten selbst hochgeladen wurden, sind als solche gekennzeichnet.
Die ePA für alle ist ein komplexes Digitalisierungsprojekt, deren Einführung Zeit braucht. Die ePA für alle, die am 15. Januar an den Start geht, ist der Beginn. Indem immer wieder neue Funktionen kommen, kann sichergestellt werden, dass diese auch tatsächlich ausgereift sind. Dieser stufenweise Ausbau ist auch für medizinische Einrichtungen sinnvoll. Denn auf diese Weise kann die ePA Schritt für Schritt in die Arbeitsabläufe integriert werden.
Voraussetzung, um die ePA für alle zu nutzen, ist eine Anbindung an die TI. Darüber hinaus muss Ihr Apothekenverwaltungssystem die ePA für alle unterstützen. Sie müssen dazu allerdings keine neue Anwendung installieren, sondern Ihr System nur updaten.
Als Apotheke sind Sie nicht gesetzlich verpflichtet, Daten in die ePA zu übertragen. Rezeptdaten aus dem E-Rezept-Fachdienst werden automatisch übertragen.
Ja, auch pharmazeutisch-technische Fachangestellte können Dokumente zur ePA für alle hinzufügen.
Ja. Auf die ePA für alle darf im Rahmen eines bestehenden Behandlungskontextes zugegriffen werden. Das ist dann möglich, wenn die eGK des Patienten oder der Patienten einmal eingelesen wurde und damit eine Zugriffsbefugnis von 3 Tagen automatisch eingerichtet wird. Das ist dann nicht mehr möglich, wenn die Zugriffsbefugnis vom Versicherten frühzeitig aktiv beendet wird oder wenn der Zeitraum des Behandlungskontexts abläuft und damit die Zugriffsbefugnis erlischt.
Ja, Sie müssen Ihre Patientinnen und Patienten darüber informieren, welche Daten Sie in der ePA für alle speichern wollen.
Nein, eine PIN-Eingabe ist zu keinem Zeitpunkt vorgesehen
Eine Möglichkeit, Gesundheitsdaten aus der "ePA für alle" zu Forschungszwecken für das Gemeinwohl zu nutzen und dabei dennoch die Daten zu schützen, sind "Privacy Enhancing Technologies" (PrETTI). Wie diese funktionieren, zeigt das Video.
Die Krankenkassen haben zum Teil seit Mai 2024 begonnen zu informieren, vermehrt steigen nun mit September 2024 weitere Krankenkassen in die Kommunikation mit ein. Der spätestmögliche Termin sind sechs Wochen vor Anlage der ePA-Aktenkonten zum 15.01.2025, siehe www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__343.html.
Ja, in solchen Fällen wird der Behandlungskontext wieder auf die volle Zeit zurückgesetzt.
Nein, der Arztbrief wird durch die ePA nicht überflüssig. Der Arztbrief muss auch weiterhin verschickt werden, damit die empfangenen Einrichtungen diesen auch lokal in ihrem System gespeichert haben. Zudem ist der Arztbrief per KIM-Mail schneller in der Einrichtung, als die Patientin bzw. der Patient mit der ePA. So können Folgebehandlungen beispielsweise schon vorbereitet werden, auch wenn die Patientin bzw. der Patient noch nicht mit der ePA vor Ort war.
Es sind nur Dateiformate mit der ePA kompatibel, die technisch keine Viren tragen können. Dateiformate, die Viren tragen können, werden von der ePA abgeblockt.
Ein Virenscanner ist aber dennoch auf dem Computern einer Einrichtung nötig, um beispielsweise beim Download von Dokumenten - aus der ePA oder aus anderen Datenquellen - diese überprüfen zu können.
Ja, Patientinnen und Patienten können Dokumente aus der ePA löschen.
Es sind nur Dateiformate mit der ePA kompatibel, die technisch keine Viren tragen können. Dateiformate, die Viren tragen können, werden von der ePA abgeblockt. Patientinnen und Patienten können also nicht ohne weiteres schadhafte Dateien in die ePA laden.
Patientinnen und Patienten können dem Einstellen von E-Rezept-Daten in die Medikationsliste oder, nach einem späteren Update, dem digital gestützen Medikationsprozess grundsätzlich widersprechen.
Die Medikationsliste wird es zum Start der ePA für alle, also ab Version 3.0, geben.
Ja, Kinder und Jugendliche bekommen auch eine ePA ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gesetzlich krankenversichert sind. Ab Vollendung des 15. Lebensjahres können sie dann selbst entscheiden, ob sie eine ePA nutzen wollen. Vorher können die Eltern bzw. die Sorgeberechtigten der ePA für Ihre Kinder widersprechen.
Kinder und Jugendliche bekommen ab dem Moment eine ePA, ab dem sie (gesetzlich) krankenversichert sind und eine Krankenversicherungsnummer besitzen.
Es ist geplant, dass das mit dem Medikationsplan, der mit ePA-Version 3.1 kommen soll, möglich ist.
Die Medikationsliste wird es zum Start der ePA für alle, also ab Version 3.0, geben. In der Medikationsliste werden alle verschriebenen und eingelösten E-Rezepte erfasst. Sie bietet damit einen guten Überblick über die Medikation einer Patientin bzw. eines Patienten.
Der Medikationsplan soll dann mit Version 3.1 dazukommen. Im Medikationsplan können noch zusätzliche Informationen hinzugefügt werden - beispielsweise Einnahmehinweise oder Dosierungen. Der Medikationsplan dient, wie der Name sagt, dazu, um die medikamentöse Therapie von Patientinnen und Patienten zu (langfristiger) zu planen.
Nein, die ePA ist als lebenslange Akte gedacht und hat deshalb auch keine Größenbeschränkung.
Ja, Dokumente können aus der ePA einer Patientin bzw. eines Patienten in die lokale Patientenakte importiert werden.
Ja. Wenn Dokumente in die ePA geladen werden, werden diesen sogenannte Metadaten zugewiesen. Metadaten sind beschreibene Informationen zu einem Dokument. Das können beispielsweise der Name der Einrichtung sein, die das Dokument erstellt hat, oder das Datum. Einige Metadaten sollen automatisiert durch die IT-Systeme eingetragen werden. Die ePA ist nach diesen Metadaten durchsuchbar - Dokumente mit vollständigen Metadaten sind daher besser in der ePA zu finden als Dokumente, bei denen wenig oder keine Metadaten eingetragen sind.
Das medizinische Personal in den jeweiligen Einrichtungen soll die Daten der aktuellen Behandlung in die ePA stellen. Ärztinnen und Ärzte können diese Aufgabe auch delegieren - beispielsweise an die medizinischen Fachangestellten oder das pflegerische Personal.
Gleichzeitig können auch Patientinnen und Patienten Dokumente in ihre ePA stellen. Diese Dokumente sind dann aber entsprechend gekennzeichnet.
Die ePA hat keinen eigenen Virenscanner. Sie ist vor Viren geschützt, indem nur bestimmte Dateiformate überhaupt in die ePA gelangen können. Diese Dateiformate können technisch keine Viren tragen. Alle anderen Dateiformate sind nicht mit der ePA kompatibel.
Nein, eine PIN muss zu keinem Zeitpunkt eingegeben werden - weder von den Patientinnen und Patienten, noch vom medizinischen Personal.
Ja, auch in Zukunft müssen Unterlagen noch per KIM übermittelt werden.
Ja, Patientinnen und Patienten haben die Möglichkeit, die Dauer des Behandlungskontext in der ePA-App individuell einzustellen. Der Behandlungskontext kann dann auch länger als die standardmäßigen 90 Tage dauern oder auch unbegrenzt sein
Nein, Dokumente werden nicht automatisch in die ePA geladen. Die einzigen Daten, die tatsächlich automatisch in die ePA gelangen, sind E-Rezept-Daten für die Medikationsliste.
Wenn bereits eine Freigabe für den Kontext vorliegt, muss die elektronische Gesundheitskarte für den Zugriff nicht erneut gesteckt werden. Eine Freigabe liegt vor, wenn der Zeitraum des Behandlungskontexts noch nicht abgelaufen ist oder die Patientin bzw. der Patient einer medizinischen Einrichtungen in der ePA-App einen zeitlich unbegrenzten Zugang zugestanden hat.
Die ePA ist als eine lebenslange Akte konzipiert, Dokumente werden also nicht "automatisch" aus der ePA gelöscht. Patientinnen und Patienten sowie das von ihnen berechtigte medizinische Personal hat aber die Möglichkeit, Dokumente aus der ePA zu löschen.
Die ePA und das E-Rezept sind über die in der ePA integrierte Medikationsliste verbunden. In der Medikationsliste werden automatisch alle ausgestellten und eingelösten E-Rezepte erfasst. Das gibt einen Überblick über die per E-Rezept verordnete Medikation.
KIM und die ePA sind unabhängig voneinander. Denn KIM und der elektronische Arztbrief sind Formen der gerichteten Kommunikation, die wir beispielsweise haben, wenn wir Kolleginnen und Kollegen diese Dokumente schicken. Die ePA kann das nicht vollständig ersetzen, denn grundsätzlich wissen Sie nicht, ob die Kollegin oder der Kollege Zugriff auf die elektronische Patientenakte hat. Wenn Sie Dokumente erarbeiten und in Ihrem Primärsystem erstellen, dann müssen Sie diese also sowohl in die ePA stellen als auch per KIM, falls nötig, an die entsprechenden Kolleginnen und Kollegen schicken - sofern die Patientin bzw. der Patient dem nicht widersprochen hat.
Ja, jeder Zugriff auf die ePA wird mit Datums- und Zeitstempel protokolliert und ist für die jeweilige Patientin bzw. den jeweiligen Patienten einsehbar. Damit kann nachvollzogen werden, welche Einrichtung wann auf welche Dokumente zugegriffen oder neue Dokumente abgelegt hat. Patientinnen und Patienten können diese Informationen über ihre ePA-App einsehen. Bei Bedarf können sie die Protokolldaten auch herunterladen. Wer die ePA-App nicht nutzt, kann über die Ombudsstellen der Krankenkasse Zugriff auf die Protokolldaten erhalten.
Sie sind für die Patientinnen und Patienten selbst sowie für alle, die auf die ePA Zugriff haben, einsehbar.
Zu Beginn wird es noch keine Volltextsuche für die ePA geben. Es ist geplant, dass sie in der Zukunft zur ePA hinzugefügt wird. Bis dahin funktioniert die Suche in der ePA über Metadaten. Hier suchen Sie nach bestimmten Daten, wie beispielsweise Datum oder Fachrichtung, von welcher Einrichtung ein Dokument eingestellt wurde oder nach dem ICD-10-Code. Viele Metadaten werden schon automatisiert vom Praxisverwaltungssystem vorbefüllt. Bei den E-Rezept-Daten in der Medikationsliste der ePA für alle ist die Volltext-Suche sogar schon zum Start möglich.
Die Medikationsliste in der ePA wird automatisch mit allen ausgestellten und eingelösten E-Rezepten befüllt. Es braucht keine manuelle Befüllung seitens der Praxen, Krankenhäuser und Apotheken.
Nein, das wird nicht der Fall sein. Es gibt keine Verpflichtung zur anlasslosen Durchforstung der elektronischen Patientenakte. Die ePA soll nur nach dem Grundsatz eines gezielten Suchens in Betracht gezogen werden. Wenn sie Anlass haben zu suchen, wissen Sie in der Regel tatsächlich auch bereits, wonach Sie suchen sollen.
Grundsätzlich benötigt man als Patientin oder Patient keinen Computer und kein Handy für die ePA. Wer Daten selbst verwalten möchte, benötigt dazu die App der eigenen Krankenkasse. Wer das nicht möchte, kann beispielsweise Vertreter:innen einrichten lassen - wie Familienangehörige. Für Widersprüche (z.B. wenn man einer Institution gar keinen Zugriff auf die ePA geben möchte) kann man sich außerdem an die Ombudsstelle der jeweiligen Krankenkasse wenden.
Es ist möglich, bis zu fünf Vertreterinnen und Vertreter in der ePA zu benennen. Es braucht kein eigenes Smartphone, solange die Vertreterin bzw. der Vertreter ein Smartphone hat. Allerdings müssen Sie sich einmal persönlich mit der Vertreterin bzw. dem Vertreter treffen und sich dabei über ein Authentifizierungsmittel identifizieren, um die Vertretung einzurichten.
Die Verarbeitung der Daten wird im Auftrag der Krankenkassen von zwei Anbietern übernommen. Beide betreiben eigene Rechenzentren, die sich auf deutschem Boden befinden und die einer entsprechenden Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden. Es wird je Anbieter mehrere Rechenzentren an mehreren Standorten geben.
Die Sicherheit der ePA wird parallel auf mehreren Ebenen geprüft. Zum einen gibt es „Penetration Tests“, bei denen versucht wird die ePA zu hacken. Zum anderen wird eine „Source Code Analyse“ von verschiedenen Institutionen durchgeführt. Das heißt: Während die Betreiber programmieren, prüfen sowohl externe Prüfstellen, die dazu beauftragt sind, die gematik, als auch das BSI die Implementierung auf Source Code Ebene und überwachen so gemeinsam die Sicherheit der ePA-Entwicklung.
Wenn Daten aus der ePA gelöscht werden, sind diese endgültig gelöscht. Zum Löschen von Daten können im übrigen auch Ärztinnen und Ärzte beauftragt werden, sofern und soweit diese Zugriff auf Ihre ePA haben. Dabei gilt nach wie vor: Ärztinnen und Ärzte können zusätzlich noch eigene Kopien oder Unterlagen angefertigt haben, welche von der Löschung in der ePA nicht betroffen sind und ggf. separat gelöscht werden müssen.
Die ePA für alle ist als lebenslange Dokumentation angelegt. Der Speicherplatz ist daher nicht begrenzt, da jede Gesundheitsgeschichte genau wie die zugehörige Person individuell ist. Einzige Einschränkung derzeit: Dokumente dürfen nicht größer als 25 MB sein.
Nein, in die ePA können keine willkürlichen Dateiformate geladen werden.
Die Medikationsliste wird es zum Start der ePA für alle, also ab Version 3.0, geben. In der Medikationsliste werden alle verschriebenen und eingelösten E-Rezepte erfasst. Sobald die ePA einer Versicherten bzw. eines Versicherten angelegt wurde, werden alle Informationen zu ausgestellten E-Rezepten in die Medikationsliste übertragen. Dieser Prozess läuft automatisiert, das medizinische Fachpersonal oder die Patientinnen und Patienten müssen also nicht selbst aktiv werden. Die Medikationsliste bietet sowohl den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, aber auch Apothekerinnen und Apothekern einen guten Überblick über die Medikation einer Patientin bzw. eines Patienten. So können beispielsweise Wechselwirkungen vermieden werden.
Patientinnen und Patienten können der ePA für alle nicht nur als Ganzes widersprechen. Sie können auch einzelnen Funktionen widersprechen oder den Zugriff durch bestimmte Einrichtungen ablehnen. Zudem können sie dem Hochladen von Dokumenten in die ePA jederzeit situativ widersprechen. Sie können zum Beispiel im Arztgespräch sagen, dass der Befundbericht der aktuellen Behandlung nicht in die ePA eingestellt werden soll. Das behandelnde medizinische Personal darf den Bericht dann nicht einstellen. Auf dieses situative Widerspruchsrecht muss die Patientin oder der Patient allerdings nur konkret hingewiesen werden, wenn es um hochsensible Daten geht.
Alle gesetzlichen Krankenkassen richten Ombudsstellen ein, die ihre Versicherten über Funktionsweise und mögliche Inhalte der ePA informieren und sie über ihre Rechte und Ansprüche aufklären. Jeder und jede Versicherte kann sich an die Ombudsstelle wenden und dort den Zugriff von Ärztinnen bzw. Ärzten auf die ePA regeln. Besonders hilfreich sind die Ombudsstellen für diejenigen Personen, die nicht auf ein digitales Endgerät zugreifen können oder wollen. Weiterhin kann man sich an die Ombudsstelle wenden, um einen Abzug der ePA Protokolldaten zu erhalten.
Alle relevanten medizinischen Daten Ihrer Patientinnen und Patienten einfach zugänglich – das wird mit der ePA für alle möglich. Ab Januar werden die gesetzlichen Krankenkassen die neue ePA für ihre Versicherten anlegen, außer die Versicherten widersprechen dem. Auch private Krankenversicherungen dürfen ihren Versicherten eine ePA anbieten. Dadurch bekommen Sie viele neue Möglichkeiten im Berufsalltag – egal ob in der ambulanten oder in der stationären Pflege. Auf dieser Seite erfahren Sie, was Sie mit der ePA für alle erwartet und finden vermehrt Infomaterialien zum Download.
Downloads für die Pflege
Infomaterialien für die Pflege
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Die Vorteile für die Pflege auf einen Blick
Gesundheitsdaten sind im Versorgungsalltag zugänglich
Patientinnen und Patienten müssen mit der ePA für alle nicht mehr jeden Zugriff einzeln freigeben. Für die Pflege ist eine Institutionsberechtigung vorgesehen. Das heißt: Alle Heilberuflerinnen und Heilberufler einer Einrichtung, also zum Beispiel eines Pflegeheims, und ihre Mitarbeitenden können auf die ePA zugreifen. Vorrausetzung ist, dass die Patientin oder der Patient vorher zugestimmt hat.
Informationen gehen nicht verloren
Arztbriefe, Pflegeüberleitungsbögen, Diagnosen und Laborwerte, Operations- und Therapieberichte: All das kann künftig in der ePA gebündelt werden. Diese Daten sind im Behandlungskontext für Ärztinnen, Apotheker und Pflegekräfte direkt sichtbar und sorgen für einen schnellen Überblick. Das gilt sowohl in der ambulanten als auch in der stationären Versorgung.
Medikation wird übersichtlich
In der Medikationsliste, die in der ePA integriert ist, werden von Beginn an alle verschriebenen Medikamente einer Patientin bzw. eines Patienten angezeigt. Probleme oder Wechselwirkungen können so schneller erkannt werden. In einem zukünftigen Update wird auf der Medikationsliste aufbauend der Medikationsplan zur ePA hinzugefügt. Beispielsweise können dann die Informationen institutionsübergreifend gepflegt und mit Einnahmehinweisen ergänzt werden.
Vorsorgevollmacht bei Bedarf
Wenn Menschen mit körperlichen oder kognitiven Einschränkungen (z. B. Demenz) die ePA nicht eigenständig bedienen können, gibt es zwei Möglichkeiten: Dritte, die über eine Vorsorgevollmacht verfügen, können die ePA im Namen der Patientin oder des Patienten direkt bedienen und verwalten. Alternativ können Dritte (zum Beispiel Freundinnen, Freunde oder Angehörige) technisch berechtigt werden, um bei Bedarf für die Patientin oder den Patienten zu handeln.
Fragen und Antworten
In die ePA für alle lassen sich unstrukturierte Daten wie PDF-A-Dokumente und strukturierte Daten in Form von medizinischen Informationsobjekten (FHIR) hochladen.
Die konkrete Benutzung der neuen ePA ist abhängig von der Menüführung im Primärsystem. Der Hersteller des Systems oder auch der IT-Dienstleister können den technischen Umgang mit der neuen ePA näher erläutern.
Unter Pseudonymisierung ist das Entfernen von personenbezogenen Daten zu verstehen. Personenbezogene Daten sind Informationen, die eine Person Identifizieren wie beispielsweise Name oder Geburtsdatum. Diese werden durch Codes oder Identifikationsnummern ersetzt.
Pseudonymisierte Daten können z. B. für die Forschung genutzt werden – beispielsweise, um die Entwicklung von Therapien für seltene Erkrankungen voranzutreiben.
Bei den gesetzlichen Krankenkassen wird mit dem Beginn des ersten Versicherungsverhältnisses die ePA für alle für die Versicherten eingerichtet. Nach der Anlage ist die ePA für alle direkt im Behandlungskontext nutzbar – ohne dass die bzw. der Versicherte oder das medizinische Personal aktiv werden müssen. Initial wird die ePA für alle ab dem 15. Januar für alle gesetzlich Versicherten eingerichtet.
Private Krankenversicherer dürfen ihren Versicherten ebenfalls die ePA für alle anbieten. Sie informieren ihre Versicherten zum jeweiligen Startzeitpunkt sowie zur Nutzung der ePA-App.
Ärztinnen und Ärzte können im Behandlungskontext auf die Daten in der ePA für alle zugreifen. Privatversicherte erteilen die Berechtigung aktiv über die ePA-App. Der Zugriff ist standardmäßig auf 90 Tage festgelegt, damit beispielsweise längere Behandlungen abgedeckt werden können. Patientinnen und Patienten können diesen Zugriff über ihre ePA-App frühzeitig beenden. Gleichzeitig können sie aber auch einen Zeitraum festlegen, der über die 90 Tage hinaus geht. Das bietet sich beispielsweise bei der eigenen Hausarztpraxis an.
Apothekerinnen und Apotheker haben nach dem Stecken der eGK einer bzw. eines Versicherten standardmäßig drei Tage lang Zugriff auf die elektronische Patientenakte.
Eine Möglichkeit, Gesundheitsdaten aus der "ePA für alle" zu Forschungszwecken für das Gemeinwohl zu nutzen und dabei dennoch die Daten zu schützen, sind "Privacy Enhancing Technologies" (PrETTI). Wie diese funktionieren, zeigt das Video.
Voraussetzung, um die ePA für alle zu nutzen, ist eine Anbindung an die TI. Darüber hinaus muss das IT-System in Ihrer Pflegeeinrichtung die ePA für alle unterstützen. Sie müssen dazu allerdings keine neue Anwendung installieren, sondern Ihr System nur updaten.
Die neue ePA für alle wird von den Versicherten selbst geführt und ersetzt nicht Ihre Behandlungsdokumentation. Sie sind weiterhin dazu verpflichtet, alle medizinische relevanten Infos zur Behandlung einer Patientin bzw. eines Patienten zu erfassen.
Für die Pflege existieren keine Schreibpflichten.
Wie Sie die ePA für alle genau befüllen können, hängt von IT-System in Ihrer Pflegeeinrichtung ab.
Ja. Auf die ePA für alle darf im Rahmen eines bestehenden Behandlungskontextes zugegriffen werden. Das ist dann möglich, wenn die eGK des Patienten oder der Patienten einmal eingelesen wurde und damit eine Zugriffsbefugnis von 90 Tagen automatisch eingerichtet wird. Das ist dann nicht mehr möglich, wenn die Zugriffsbefugnis vom Versicherten frühzeitig aktiv beendet wird oder wenn der Zeitraum des Behandlungskontexts abläuft und damit die Zugriffsbefugnis erlischt.
Ja, Sie müssen Ihre Patientinnen und Patienten darüber informieren, welche Daten Sie in der ePA für alle speichern wollen.
Pflegefachkräfte können im Behandlungskontext auf die Daten in der ePA für alle zugreifen. Ein Zugriff ist standardmäßig auf 90 Tage festgelegt, nachdem die eGK eingelesen wurde. Patientinnen und Patienten können einen Zugriff über ihre ePA-App frühzeitig beenden, verlängern oder auch eine Dauerzugriffsberechtigung einrichten. Diese Einstellung kann auch von einem Vertreter vorgenommen werden.
Die Such-, Filter- und Sortierfunktion ist zentrales Element der ePA für alle. Zum Start wird es zunächst eine Metadaten-Suche geben. Sie können dann beispielsweise nach Fachrichtung, Einrichtungsart, Autorin bzw. Autor, Datum oder, falls er angegeben ist, dem ICD-10-Code suchen. Viele Metadaten werden schon automatisiert vom IT-System Ihrer Pflegeeinrichtung vorbefüllt. In einem späteren Update wird eine Volltextsuche hinzugefügt. Mit dieser können Dokumente nach einzelnen Stichworten durchsucht werden. Bei den E-Rezept-Daten in der Medikationsliste der ePA für alle ist das sogar schon zum Start möglich.
Nein, eine PIN-Eingabe ist zu keinem Zeitpunkt vorgesehen.
Die Krankenkassen haben zum Teil seit Mai 2024 begonnen zu informieren, vermehrt steigen nun mit September 2024 weitere Krankenkassen in die Kommunikation mit ein. Der spätestmögliche Termin sind sechs Wochen vor Anlage der ePA-Aktenkonten zum 15.01.2025, siehe www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__343.html.
Ja, in solchen Fällen wird der Behandlungskontext wieder auf die volle Zeit zurückgesetzt.
Nein, der Arztbrief wird durch die ePA nicht überflüssig. Der Arztbrief muss auch weiterhin verschickt werden, damit die empfangenen Einrichtungen diesen auch lokal in ihrem System gespeichert haben. Zudem ist der Arztbrief per KIM-Mail schneller in der Einrichtung, als die Patientin bzw. der Patient mit der ePA. So können Folgebehandlungen beispielsweise schon vorbereitet werden, auch wenn die Patientin bzw. der Patient noch nicht mit der ePA vor Ort war.
Es sind nur Dateiformate mit der ePA kompatibel, die technisch keine Viren tragen können. Dateiformate, die Viren tragen können, werden von der ePA abgeblockt.
Ein Virenscanner ist aber dennoch auf dem Computern einer Einrichtung nötig, um beispielsweise beim Download von Dokumenten - aus der ePA oder aus anderen Datenquellen - diese überprüfen zu können.
Ja, Patientinnen und Patienten können Dokumente aus der ePA löschen.
Es sind nur Dateiformate mit der ePA kompatibel, die technisch keine Viren tragen können. Dateiformate, die Viren tragen können, werden von der ePA abgeblockt. Patientinnen und Patienten können also nicht ohne weiteres schadhafte Dateien in die ePA laden.
Patientinnen und Patienten können dem Einstellen von E-Rezept-Daten in die Medikationsliste oder, nach einem späteren Update, dem digital gestützen Medikationsprozess grundsätzlich widersprechen.
Die Medikationsliste wird es zum Start der ePA für alle, also ab Version 3.0, geben.
Ja, Kinder und Jugendliche bekommen auch eine ePA ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gesetzlich krankenversichert sind. Ab Vollendung des 15. Lebensjahres können sie dann selbst entscheiden, ob sie eine ePA nutzen wollen. Vorher können die Eltern bzw. die Sorgeberechtigten der ePA für Ihre Kinder widersprechen.
Kinder und Jugendliche bekommen ab dem Moment eine ePA, ab dem sie (gesetzlich) krankenversichert sind und eine Krankenversicherungsnummer besitzen.
Es ist geplant, dass das mit dem Medikationsplan, der mit ePA-Version 3.1 kommen soll, möglich ist.
Die Medikationsliste wird es zum Start der ePA für alle, also ab Version 3.0, geben. In der Medikationsliste werden alle verschriebenen und eingelösten E-Rezepte erfasst. Sie bietet damit einen guten Überblick über die Medikation einer Patientin bzw. eines Patienten.
Der Medikationsplan soll dann mit Version 3.1 dazukommen. Im Medikationsplan können noch zusätzliche Informationen hinzugefügt werden - beispielsweise Einnahmehinweise oder Dosierungen. Der Medikationsplan dient, wie der Name sagt, dazu, um die medikamentöse Therapie von Patientinnen und Patienten zu (langfristiger) zu planen.
Nein, die ePA ist als lebenslange Akte gedacht und hat deshalb auch keine Größenbeschränkung.
Ja, Dokumente können aus der ePA einer Patientin bzw. eines Patienten in die lokale Patientenakte importiert werden.
Ja. Wenn Dokumente in die ePA geladen werden, werden diesen sogenannte Metadaten zugewiesen. Metadaten sind beschreibene Informationen zu einem Dokument. Das können beispielsweise der Name der Einrichtung sein, die das Dokument erstellt hat, oder das Datum. Einige Metadaten sollen automatisiert durch die IT-Systeme eingetragen werden. Die ePA ist nach diesen Metadaten durchsuchbar - Dokumente mit vollständigen Metadaten sind daher besser in der ePA zu finden als Dokumente, bei denen wenig oder keine Metadaten eingetragen sind.
Das medizinische Personal in den jeweiligen Einrichtungen soll die Daten der aktuellen Behandlung in die ePA stellen. Ärztinnen und Ärzte können diese Aufgabe auch delegieren - beispielsweise an die medizinischen Fachangestellten oder das pflegerische Personal.
Gleichzeitig können auch Patientinnen und Patienten Dokumente in ihre ePA stellen. Diese Dokumente sind dann aber entsprechend gekennzeichnet.
Die ePA hat keinen eigenen Virenscanner. Sie ist vor Viren geschützt, indem nur bestimmte Dateiformate überhaupt in die ePA gelangen können. Diese Dateiformate können technisch keine Viren tragen. Alle anderen Dateiformate sind nicht mit der ePA kompatibel.
Nein, eine PIN muss zu keinem Zeitpunkt eingegeben werden - weder von den Patientinnen und Patienten, noch vom medizinischen Personal.
Ja, die Pflege wird auch Zugang zur ePA bekommen.
Ja, auch in Zukunft müssen Unterlagen noch per KIM übermittelt werden.
Ja, Patientinnen und Patienten haben die Möglichkeit, die Dauer des Behandlungskontext in der ePA-App individuell einzustellen. Der Behandlungskontext kann dann auch länger als die standardmäßigen 90 Tage dauern oder auch unbegrenzt sein
Nein, Dokumente werden nicht automatisch in die ePA geladen. Die einzigen Daten, die tatsächlich automatisch in die ePA gelangen, sind E-Rezept-Daten für die Medikationsliste.
Wenn bereits eine Freigabe für den Kontext vorliegt, muss die elektronische Gesundheitskarte für den Zugriff nicht erneut gesteckt werden. Eine Freigabe liegt vor, wenn der Zeitraum des Behandlungskontexts noch nicht abgelaufen ist oder die Patientin bzw. der Patient einer medizinischen Einrichtungen in der ePA-App einen zeitlich unbegrenzten Zugang zugestanden hat.
Die ePA ist als eine lebenslange Akte konzipiert, Dokumente werden also nicht "automatisch" aus der ePA gelöscht. Patientinnen und Patienten sowie das von ihnen berechtigte medizinische Personal hat aber die Möglichkeit, Dokumente aus der ePA zu löschen.
Die ePA und das E-Rezept sind über die in der ePA integrierte Medikationsliste verbunden. In der Medikationsliste werden automatisch alle ausgestellten und eingelösten E-Rezepte erfasst. Das gibt einen Überblick über die per E-Rezept verordnete Medikation.
KIM und die ePA sind unabhängig voneinander. Denn KIM und der elektronische Arztbrief sind Formen der gerichteten Kommunikation, die wir beispielsweise haben, wenn wir Kolleginnen und Kollegen diese Dokumente schicken. Die ePA kann das nicht vollständig ersetzen, denn grundsätzlich wissen Sie nicht, ob die Kollegin oder der Kollege Zugriff auf die elektronische Patientenakte hat. Wenn Sie Dokumente erarbeiten und in Ihrem Primärsystem erstellen, dann müssen Sie diese also sowohl in die ePA stellen als auch per KIM, falls nötig, an die entsprechenden Kolleginnen und Kollegen schicken - sofern die Patientin bzw. der Patient dem nicht widersprochen hat.
Ja, jeder Zugriff auf die ePA wird mit Datums- und Zeitstempel protokolliert und ist für die jeweilige Patientin bzw. den jeweiligen Patienten einsehbar. Damit kann nachvollzogen werden, welche Einrichtung wann auf welche Dokumente zugegriffen oder neue Dokumente abgelegt hat. Patientinnen und Patienten können diese Informationen über ihre ePA-App einsehen. Bei Bedarf können sie die Protokolldaten auch herunterladen. Wer die ePA-App nicht nutzt, kann über die Ombudsstellen der Krankenkasse Zugriff auf die Protokolldaten erhalten.
Sie sind für die Patientinnen und Patienten selbst sowie für alle, die auf die ePA Zugriff haben, einsehbar.
Zu Beginn wird es noch keine Volltextsuche für die ePA geben. Es ist geplant, dass sie in der Zukunft zur ePA hinzugefügt wird. Bis dahin funktioniert die Suche in der ePA über Metadaten. Hier suchen Sie nach bestimmten Daten, wie beispielsweise Datum oder Fachrichtung, von welcher Einrichtung ein Dokument eingestellt wurde oder nach dem ICD-10-Code. Viele Metadaten werden schon automatisiert vom Praxisverwaltungssystem vorbefüllt. Bei den E-Rezept-Daten in der Medikationsliste der ePA für alle ist die Volltext-Suche sogar schon zum Start möglich.
Die Medikationsliste in der ePA wird automatisch mit allen ausgestellten und eingelösten E-Rezepten befüllt. Es braucht keine manuelle Befüllung seitens der Praxen, Krankenhäuser und Apotheken.
Nein, das wird nicht der Fall sein. Es gibt keine Verpflichtung zur anlasslosen Durchforstung der elektronischen Patientenakte. Die ePA soll nur nach dem Grundsatz eines gezielten Suchens in Betracht gezogen werden. Wenn sie Anlass haben zu suchen, wissen Sie in der Regel tatsächlich auch bereits, wonach Sie suchen sollen.
Grundsätzlich benötigt man als Patientin oder Patient keinen Computer und kein Handy für die ePA. Wer Daten selbst verwalten möchte, benötigt dazu die App der eigenen Krankenkasse. Wer das nicht möchte, kann beispielsweise Vertreter:innen einrichten lassen - wie Familienangehörige. Für Widersprüche (z.B. wenn man einer Institution gar keinen Zugriff auf die ePA geben möchte) kann man sich außerdem an die Ombudsstelle der jeweiligen Krankenkasse wenden.
Es ist möglich, bis zu fünf Vertreterinnen und Vertreter in der ePA zu benennen. Es braucht kein eigenes Smartphone, solange die Vertreterin bzw. der Vertreter ein Smartphone hat. Allerdings müssen Sie sich einmal persönlich mit der Vertreterin bzw. dem Vertreter treffen und sich dabei über ein Authentifizierungsmittel identifizieren, um die Vertretung einzurichten.
Die Verarbeitung der Daten wird im Auftrag der Krankenkassen von zwei Anbietern übernommen. Beide betreiben eigene Rechenzentren, die sich auf deutschem Boden befinden und die einer entsprechenden Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden. Es wird je Anbieter mehrere Rechenzentren an mehreren Standorten geben.
Die Sicherheit der ePA wird parallel auf mehreren Ebenen geprüft. Zum einen gibt es „Penetration Tests“, bei denen versucht wird die ePA zu hacken. Zum anderen wird eine „Source Code Analyse“ von verschiedenen Institutionen durchgeführt. Das heißt: Während die Betreiber programmieren, prüfen sowohl externe Prüfstellen, die dazu beauftragt sind, die gematik, als auch das BSI die Implementierung auf Source Code Ebene und überwachen so gemeinsam die Sicherheit der ePA-Entwicklung.
Wenn Daten aus der ePA gelöscht werden, sind diese endgültig gelöscht. Zum Löschen von Daten können im übrigen auch Ärztinnen und Ärzte beauftragt werden, sofern und soweit diese Zugriff auf Ihre ePA haben. Dabei gilt nach wie vor: Ärztinnen und Ärzte können zusätzlich noch eigene Kopien oder Unterlagen angefertigt haben, welche von der Löschung in der ePA nicht betroffen sind und ggf. separat gelöscht werden müssen.
Die ePA für alle ist als lebenslange Dokumentation angelegt. Der Speicherplatz ist daher nicht begrenzt, da jede Gesundheitsgeschichte genau wie die zugehörige Person individuell ist. Einzige Einschränkung derzeit: Dokumente dürfen nicht größer als 25 MB sein.
Nein, in die ePA können keine willkürlichen Dateiformate geladen werden.
Die Medikationsliste wird es zum Start der ePA für alle, also ab Version 3.0, geben. In der Medikationsliste werden alle verschriebenen und eingelösten E-Rezepte erfasst. Sobald die ePA einer Versicherten bzw. eines Versicherten angelegt wurde, werden alle Informationen zu ausgestellten E-Rezepten in die Medikationsliste übertragen. Dieser Prozess läuft automatisiert, das medizinische Fachpersonal oder die Patientinnen und Patienten müssen also nicht selbst aktiv werden. Die Medikationsliste bietet sowohl den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, aber auch Apothekerinnen und Apothekern einen guten Überblick über die Medikation einer Patientin bzw. eines Patienten. So können beispielsweise Wechselwirkungen vermieden werden.
Patientinnen und Patienten können der ePA für alle nicht nur als Ganzes widersprechen. Sie können auch einzelnen Funktionen widersprechen oder den Zugriff durch bestimmte Einrichtungen ablehnen. Zudem können sie dem Hochladen von Dokumenten in die ePA jederzeit situativ widersprechen. Sie können zum Beispiel im Arztgespräch sagen, dass der Befundbericht der aktuellen Behandlung nicht in die ePA eingestellt werden soll. Das behandelnde medizinische Personal darf den Bericht dann nicht einstellen. Auf dieses situative Widerspruchsrecht muss die Patientin oder der Patient allerdings nur konkret hingewiesen werden, wenn es um hochsensible Daten geht.
Alle gesetzlichen Krankenkassen richten Ombudsstellen ein, die ihre Versicherten über Funktionsweise und mögliche Inhalte der ePA informieren und sie über ihre Rechte und Ansprüche aufklären. Jeder und jede Versicherte kann sich an die Ombudsstelle wenden und dort den Zugriff von Ärztinnen bzw. Ärzten auf die ePA regeln. Besonders hilfreich sind die Ombudsstellen für diejenigen Personen, die nicht auf ein digitales Endgerät zugreifen können oder wollen. Weiterhin kann man sich an die Ombudsstelle wenden, um einen Abzug der ePA Protokolldaten zu erhalten.
Alle relevanten medizinischen Daten Ihrer Patientinnen und Patienten einfach zugänglich – das wird mit der ePA für alle möglich. Ab Januar werden die gesetzlichen Krankenkassen die neue ePA für ihre Versicherten anlegen, außer die Versicherten widersprechen dem. Auch private Krankenversicherungen dürfen ihren Versicherten eine ePA anbieten. Dadurch ergeben sich auch für das Personal in Reha-Einrichtungen neue Möglichkeiten. Auf dieser Seite erfahren Sie, was Sie mit der ePA für alle erwartet und finden zahlreiche Infomaterialien zum Download.
Downloads für die Reha
Infomaterialien für Reha-Einrichtungen
In unserem Download-Bereich finden Sie Infomaterialien, Erklärvideos und Grafiken zum Herunterladen.
Die Vorteile für Reha-Einrichtungen auf einen Blick
Gesundheitsdaten sind im Versorgungsalltag zugänglich
Patientinnen und Patienten müssen mit der ePA für alle nicht mehr jeden Zugriff einzeln freigeben. Für die Reha ist eine Institutionsberechtigung vorgesehen. Das heißt: Alle Heilberuflerinnen und Heilberufler einer Einrichtung, also zum Beispiel einer Reha-Klinik, und ihre Mitarbeitenden können auf die ePA zugreifen. Voraussetzung ist, dass die Patientin oder der Patient vorher zugestimmt hat.
Informationen gehen nicht verloren
Arztberichte, Diagnosen, Entlassbriefe, Befunde, verordnete Medikamente sowie Reha- und Therapiepläne: All das kann künftig in der ePA gebündelt werden. Diese Daten sind im Behandlungskontext für Ärztinnen, Apotheker und Physiotherapeuten direkt sichtbar und sorgen für einen schnellen Überblick. Das gilt sowohl in der ambulanten als auch in der stationären Versorgung.
Medikation wird übersichtlich
In der Medikationsliste, die in der ePA integriert ist, werden von Beginn an alle verschriebenen Medikamente einer Patientin bzw. eines Patienten angezeigt. Probleme oder Wechselwirkungen können so schneller erkannt werden. In einem zukünftigen Update wird auf der Medikationsliste aufbauend der Medikationsplan zur ePA hinzugefügt. Beispielsweise können dann die Informationen institutionsübergreifend gepflegt und mit Einnahmehinweisen ergänzt werden.
Vorsorgevollmacht bei Bedarf
Wenn Menschen mit körperlichen oder kognitiven Einschränkungen (z. B. Demenz) die ePA nicht eigenständig bedienen können, gibt es zwei Möglichkeiten: Dritte, die über eine Vorsorgevollmacht verfügen, können die ePA im Namen der Patientin oder des Patienten direkt bedienen und verwalten. Alternativ können Dritte (zum Beispiel Freundinnen, Freunde oder Angehörige) technisch berechtigt werden, um bei Bedarf für die Patientin oder den Patienten zu handeln.
Prof. Dr. med. Björn Hauptmann über die ePA für alle
Fragen und Antworten
In die ePA für alle lassen sich unstrukturierte Daten wie PDF-A-Dokumente und strukturierte Daten in Form von medizinischen Informationsobjekten (FHIR) hochladen.
Die konkrete Benutzung der neuen ePA ist abhängig von der Menüführung im Primärsystem. Der Hersteller des Systems oder auch der IT-Dienstleister können den technischen Umgang mit der neuen ePA näher erläutern.
Unter Pseudonymisierung ist das Entfernen von personenbezogenen Daten zu verstehen. Personenbezogene Daten sind Informationen, die eine Person Identifizieren wie beispielsweise Name oder Geburtsdatum. Diese werden durch Codes oder Identifikationsnummern ersetzt.
Pseudonymisierte Daten können z. B. für die Forschung genutzt werden – beispielsweise, um die Entwicklung von Therapien für seltene Erkrankungen voranzutreiben.
Bei den gesetzlichen Krankenkassen wird mit dem Beginn des ersten Versicherungsverhältnisses die ePA für alle für die Versicherten eingerichtet. Nach der Anlage ist die ePA für alle direkt im Behandlungskontext nutzbar – ohne dass die bzw. der Versicherte oder das medizinische Personal aktiv werden müssen. Initial wird die ePA für alle ab dem 15. Januar für alle gesetzlich Versicherten eingerichtet.
Private Krankenversicherer dürfen ihren Versicherten ebenfalls die ePA für alle anbieten. Sie informieren ihre Versicherten zum jeweiligen Startzeitpunkt sowie zur Nutzung der ePA-App.
Ärztinnen und Ärzte können im Behandlungskontext auf die Daten in der ePA für alle zugreifen. Privatversicherte erteilen die Berechtigung aktiv über die ePA-App. Der Zugriff ist standardmäßig auf 90 Tage festgelegt, damit beispielsweise längere Behandlungen abgedeckt werden können. Patientinnen und Patienten können diesen Zugriff über ihre ePA-App frühzeitig beenden. Gleichzeitig können sie aber auch einen Zeitraum festlegen, der über die 90 Tage hinaus geht. Das bietet sich beispielsweise bei der eigenen Hausarztpraxis an.
Apothekerinnen und Apotheker haben nach dem Stecken der eGK einer bzw. eines Versicherten standardmäßig drei Tage lang Zugriff auf die elektronische Patientenakte.
Eine Möglichkeit, Gesundheitsdaten aus der "ePA für alle" zu Forschungszwecken für das Gemeinwohl zu nutzen und dabei dennoch die Daten zu schützen, sind "Privacy Enhancing Technologies" (PrETTI). Wie diese funktionieren, zeigt das Video.
Ja, Sie müssen Ihre Patientinnen und Patienten darüber informieren, welche Daten Sie in der ePA für alle speichern wollen.
Voraussetzung, um die ePA für alle zu nutzen, ist eine Anbindung an die TI. Darüber hinaus muss das IT-System in Ihrer Reha-Einrichtung die ePA für alle unterstützen. Sie müssen dazu allerdings keine neue Anwendung installieren, sondern Ihr System nur updaten.
Die neue ePA für alle wird von den Versicherten selbst geführt und ersetzt nicht Ihre Behandlungsdokumentation. Sie sind weiterhin dazu verpflichtet, alle medizinische relevanten Infos zur Behandlung einer Patientin bzw. eines Patienten zu erfassen.
Für das medizinische Personal in Reha-Einrichtungen gelten keine Schreibpflichten.
Wie Sie die ePA für alle genau befüllen können, hängt von IT-System in Ihrer Reha-Einrichtung ab.
Ja. Auf die ePA für alle darf im Rahmen eines bestehenden Behandlungskontextes zugegriffen werden. Das ist dann möglich, wenn die eGK des Patienten oder der Patienten einmal eingelesen wurde und damit eine Zugriffsbefugnis von 90 Tagen automatisch eingerichtet wird. Das ist dann nicht mehr möglich, wenn die Zugriffsbefugnis vom Versicherten frühzeitig aktiv beendet wird oder wenn der Zeitraum des Behandlungskontexts abläuft
Die Krankenkassen haben zum Teil seit Mai 2024 begonnen zu informieren, vermehrt steigen nun mit September 2024 weitere Krankenkassen in die Kommunikation mit ein. Der spätestmögliche Termin sind sechs Wochen vor Anlage der ePA-Aktenkonten zum 15.01.2025, siehe www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__343.html.
Ja, in solchen Fällen wird der Behandlungskontext wieder auf die volle Zeit zurückgesetzt.
Nein, der Arztbrief wird durch die ePA nicht überflüssig. Der Arztbrief muss auch weiterhin verschickt werden, damit die empfangenen Einrichtungen diesen auch lokal in ihrem System gespeichert haben. Zudem ist der Arztbrief per KIM-Mail schneller in der Einrichtung, als die Patientin bzw. der Patient mit der ePA. So können Folgebehandlungen beispielsweise schon vorbereitet werden, auch wenn die Patientin bzw. der Patient noch nicht mit der ePA vor Ort war.
Es sind nur Dateiformate mit der ePA kompatibel, die technisch keine Viren tragen können. Dateiformate, die Viren tragen können, werden von der ePA abgeblockt.
Ein Virenscanner ist aber dennoch auf dem Computern einer Einrichtung nötig, um beispielsweise beim Download von Dokumenten - aus der ePA oder aus anderen Datenquellen - diese überprüfen zu können.
Ja, Patientinnen und Patienten können Dokumente aus der ePA löschen.
Es sind nur Dateiformate mit der ePA kompatibel, die technisch keine Viren tragen können. Dateiformate, die Viren tragen können, werden von der ePA abgeblockt. Patientinnen und Patienten können also nicht ohne weiteres schadhafte Dateien in die ePA laden.
Patientinnen und Patienten können dem Einstellen von E-Rezept-Daten in die Medikationsliste oder, nach einem späteren Update, dem digital gestützen Medikationsprozess grundsätzlich widersprechen.
Die Medikationsliste wird es zum Start der ePA für alle, also ab Version 3.0, geben.
Ja, Kinder und Jugendliche bekommen auch eine ePA ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gesetzlich krankenversichert sind. Ab Vollendung des 15. Lebensjahres können sie dann selbst entscheiden, ob sie eine ePA nutzen wollen. Vorher können die Eltern bzw. die Sorgeberechtigten der ePA für Ihre Kinder widersprechen.
Kinder und Jugendliche bekommen ab dem Moment eine ePA, ab dem sie (gesetzlich) krankenversichert sind und eine Krankenversicherungsnummer besitzen.
Es ist geplant, dass das mit dem Medikationsplan, der mit ePA-Version 3.1 kommen soll, möglich ist.
Die Medikationsliste wird es zum Start der ePA für alle, also ab Version 3.0, geben. In der Medikationsliste werden alle verschriebenen und eingelösten E-Rezepte erfasst. Sie bietet damit einen guten Überblick über die Medikation einer Patientin bzw. eines Patienten.
Der Medikationsplan soll dann mit Version 3.1 dazukommen. Im Medikationsplan können noch zusätzliche Informationen hinzugefügt werden - beispielsweise Einnahmehinweise oder Dosierungen. Der Medikationsplan dient, wie der Name sagt, dazu, um die medikamentöse Therapie von Patientinnen und Patienten zu (langfristiger) zu planen.
Nein, die ePA ist als lebenslange Akte gedacht und hat deshalb auch keine Größenbeschränkung.
Ja, Dokumente können aus der ePA einer Patientin bzw. eines Patienten in die lokale Patientenakte importiert werden.
Ja. Wenn Dokumente in die ePA geladen werden, werden diesen sogenannte Metadaten zugewiesen. Metadaten sind beschreibene Informationen zu einem Dokument. Das können beispielsweise der Name der Einrichtung sein, die das Dokument erstellt hat, oder das Datum. Einige Metadaten sollen automatisiert durch die IT-Systeme eingetragen werden. Die ePA ist nach diesen Metadaten durchsuchbar - Dokumente mit vollständigen Metadaten sind daher besser in der ePA zu finden als Dokumente, bei denen wenig oder keine Metadaten eingetragen sind.
Das medizinische Personal in den jeweiligen Einrichtungen soll die Daten der aktuellen Behandlung in die ePA stellen. Ärztinnen und Ärzte können diese Aufgabe auch delegieren - beispielsweise an die medizinischen Fachangestellten oder das pflegerische Personal.
Gleichzeitig können auch Patientinnen und Patienten Dokumente in ihre ePA stellen. Diese Dokumente sind dann aber entsprechend gekennzeichnet.
Die ePA hat keinen eigenen Virenscanner. Sie ist vor Viren geschützt, indem nur bestimmte Dateiformate überhaupt in die ePA gelangen können. Diese Dateiformate können technisch keine Viren tragen. Alle anderen Dateiformate sind nicht mit der ePA kompatibel.
Nein, eine PIN muss zu keinem Zeitpunkt eingegeben werden - weder von den Patientinnen und Patienten, noch vom medizinischen Personal.
Ja, auch in Zukunft müssen Unterlagen noch per KIM übermittelt werden.
Ja, Patientinnen und Patienten haben die Möglichkeit, die Dauer des Behandlungskontext in der ePA-App individuell einzustellen. Der Behandlungskontext kann dann auch länger als die standardmäßigen 90 Tage dauern oder auch unbegrenzt sein
Nein, Dokumente werden nicht automatisch in die ePA geladen. Die einzigen Daten, die tatsächlich automatisch in die ePA gelangen, sind E-Rezept-Daten für die Medikationsliste.
Wenn bereits eine Freigabe für den Kontext vorliegt, muss die elektronische Gesundheitskarte für den Zugriff nicht erneut gesteckt werden. Eine Freigabe liegt vor, wenn der Zeitraum des Behandlungskontexts noch nicht abgelaufen ist oder die Patientin bzw. der Patient einer medizinischen Einrichtungen in der ePA-App einen zeitlich unbegrenzten Zugang zugestanden hat.
Die ePA ist als eine lebenslange Akte konzipiert, Dokumente werden also nicht "automatisch" aus der ePA gelöscht. Patientinnen und Patienten sowie das von ihnen berechtigte medizinische Personal hat aber die Möglichkeit, Dokumente aus der ePA zu löschen.
Die ePA und das E-Rezept sind über die in der ePA integrierte Medikationsliste verbunden. In der Medikationsliste werden automatisch alle ausgestellten und eingelösten E-Rezepte erfasst. Das gibt einen Überblick über die per E-Rezept verordnete Medikation.
KIM und die ePA sind unabhängig voneinander. Denn KIM und der elektronische Arztbrief sind Formen der gerichteten Kommunikation, die wir beispielsweise haben, wenn wir Kolleginnen und Kollegen diese Dokumente schicken. Die ePA kann das nicht vollständig ersetzen, denn grundsätzlich wissen Sie nicht, ob die Kollegin oder der Kollege Zugriff auf die elektronische Patientenakte hat. Wenn Sie Dokumente erarbeiten und in Ihrem Primärsystem erstellen, dann müssen Sie diese also sowohl in die ePA stellen als auch per KIM, falls nötig, an die entsprechenden Kolleginnen und Kollegen schicken - sofern die Patientin bzw. der Patient dem nicht widersprochen hat.
Ja, jeder Zugriff auf die ePA wird mit Datums- und Zeitstempel protokolliert und ist für die jeweilige Patientin bzw. den jeweiligen Patienten einsehbar. Damit kann nachvollzogen werden, welche Einrichtung wann auf welche Dokumente zugegriffen oder neue Dokumente abgelegt hat. Patientinnen und Patienten können diese Informationen über ihre ePA-App einsehen. Bei Bedarf können sie die Protokolldaten auch herunterladen. Wer die ePA-App nicht nutzt, kann über die Ombudsstellen der Krankenkasse Zugriff auf die Protokolldaten erhalten.
Sie sind für die Patientinnen und Patienten selbst sowie für alle, die auf die ePA Zugriff haben, einsehbar.
Zu Beginn wird es noch keine Volltextsuche für die ePA geben. Es ist geplant, dass sie in der Zukunft zur ePA hinzugefügt wird. Bis dahin funktioniert die Suche in der ePA über Metadaten. Hier suchen Sie nach bestimmten Daten, wie beispielsweise Datum oder Fachrichtung, von welcher Einrichtung ein Dokument eingestellt wurde oder nach dem ICD-10-Code. Viele Metadaten werden schon automatisiert vom Praxisverwaltungssystem vorbefüllt. Bei den E-Rezept-Daten in der Medikationsliste der ePA für alle ist die Volltext-Suche sogar schon zum Start möglich.
Die Medikationsliste in der ePA wird automatisch mit allen ausgestellten und eingelösten E-Rezepten befüllt. Es braucht keine manuelle Befüllung seitens der Praxen, Krankenhäuser und Apotheken.
Nein, das wird nicht der Fall sein. Es gibt keine Verpflichtung zur anlasslosen Durchforstung der elektronischen Patientenakte. Die ePA soll nur nach dem Grundsatz eines gezielten Suchens in Betracht gezogen werden. Wenn sie Anlass haben zu suchen, wissen Sie in der Regel tatsächlich auch bereits, wonach Sie suchen sollen.
Grundsätzlich benötigt man als Patientin oder Patient keinen Computer und kein Handy für die ePA. Wer Daten selbst verwalten möchte, benötigt dazu die App der eigenen Krankenkasse. Wer das nicht möchte, kann beispielsweise Vertreter:innen einrichten lassen - wie Familienangehörige. Für Widersprüche (z.B. wenn man einer Institution gar keinen Zugriff auf die ePA geben möchte) kann man sich außerdem an die Ombudsstelle der jeweiligen Krankenkasse wenden.
Es ist möglich, bis zu fünf Vertreterinnen und Vertreter in der ePA zu benennen. Es braucht kein eigenes Smartphone, solange die Vertreterin bzw. der Vertreter ein Smartphone hat. Allerdings müssen Sie sich einmal persönlich mit der Vertreterin bzw. dem Vertreter treffen und sich dabei über ein Authentifizierungsmittel identifizieren, um die Vertretung einzurichten.
Die Verarbeitung der Daten wird im Auftrag der Krankenkassen von zwei Anbietern übernommen. Beide betreiben eigene Rechenzentren, die sich auf deutschem Boden befinden und die einer entsprechenden Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden. Es wird je Anbieter mehrere Rechenzentren an mehreren Standorten geben.
Die Sicherheit der ePA wird parallel auf mehreren Ebenen geprüft. Zum einen gibt es „Penetration Tests“, bei denen versucht wird die ePA zu hacken. Zum anderen wird eine „Source Code Analyse“ von verschiedenen Institutionen durchgeführt. Das heißt: Während die Betreiber programmieren, prüfen sowohl externe Prüfstellen, die dazu beauftragt sind, die gematik, als auch das BSI die Implementierung auf Source Code Ebene und überwachen so gemeinsam die Sicherheit der ePA-Entwicklung.
Wenn Daten aus der ePA gelöscht werden, sind diese endgültig gelöscht. Zum Löschen von Daten können im übrigen auch Ärztinnen und Ärzte beauftragt werden, sofern und soweit diese Zugriff auf Ihre ePA haben. Dabei gilt nach wie vor: Ärztinnen und Ärzte können zusätzlich noch eigene Kopien oder Unterlagen angefertigt haben, welche von der Löschung in der ePA nicht betroffen sind und ggf. separat gelöscht werden müssen.
Die ePA für alle ist als lebenslange Dokumentation angelegt. Der Speicherplatz ist daher nicht begrenzt, da jede Gesundheitsgeschichte genau wie die zugehörige Person individuell ist. Einzige Einschränkung derzeit: Dokumente dürfen nicht größer als 25 MB sein.
Nein, in die ePA können keine willkürlichen Dateiformate geladen werden.
Die Medikationsliste wird es zum Start der ePA für alle, also ab Version 3.0, geben. In der Medikationsliste werden alle verschriebenen und eingelösten E-Rezepte erfasst. Sobald die ePA einer Versicherten bzw. eines Versicherten angelegt wurde, werden alle Informationen zu ausgestellten E-Rezepten in die Medikationsliste übertragen. Dieser Prozess läuft automatisiert, das medizinische Fachpersonal oder die Patientinnen und Patienten müssen also nicht selbst aktiv werden. Die Medikationsliste bietet sowohl den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, aber auch Apothekerinnen und Apothekern einen guten Überblick über die Medikation einer Patientin bzw. eines Patienten. So können beispielsweise Wechselwirkungen vermieden werden.
Patientinnen und Patienten können der ePA für alle nicht nur als Ganzes widersprechen. Sie können auch einzelnen Funktionen widersprechen oder den Zugriff durch bestimmte Einrichtungen ablehnen. Zudem können sie dem Hochladen von Dokumenten in die ePA jederzeit situativ widersprechen. Sie können zum Beispiel im Arztgespräch sagen, dass der Befundbericht der aktuellen Behandlung nicht in die ePA eingestellt werden soll. Das behandelnde medizinische Personal darf den Bericht dann nicht einstellen. Auf dieses situative Widerspruchsrecht muss die Patientin oder der Patient allerdings nur konkret hingewiesen werden, wenn es um hochsensible Daten geht.
Alle gesetzlichen Krankenkassen richten Ombudsstellen ein, die ihre Versicherten über Funktionsweise und mögliche Inhalte der ePA informieren und sie über ihre Rechte und Ansprüche aufklären. Jeder und jede Versicherte kann sich an die Ombudsstelle wenden und dort den Zugriff von Ärztinnen bzw. Ärzten auf die ePA regeln. Besonders hilfreich sind die Ombudsstellen für diejenigen Personen, die nicht auf ein digitales Endgerät zugreifen können oder wollen. Weiterhin kann man sich an die Ombudsstelle wenden, um einen Abzug der ePA Protokolldaten zu erhalten.