Fragen und Antworten
Dies benötigt gesetzliche Anpassungen. Diese sind derzeit noch nicht absehbar.
Die Abrechnungsdaten der Krankenkassen sind aktuell nicht strukturiert und können ggf. als ein unstrukturiertes Dokument mit diversen Abrechnungsposten in die ePA gestellt werden. Ein Verbergen oder Löschen ist nur in Gänze möglich.
Die Verordnungsdaten werden in der eML angezeigt. Es ist erkenntlich, dass das Rezept nicht eingelöst wurde.
Durch den Patienten gelöschte E-Rezepte bleiben in der eML stehen. Durch den Leistungserbringer storniert E-Rezepte werden entfernt.
Eine Verfügbarkeitsstörung würde einen illegalen Zugriff auf Daten nicht erleichtern. Nicht einmal die berechtigten Userinnen und User könnten noch auf die Daten zugreifen.
Krankenkassen haben aufgrund technischer Mechanismen keine Möglichkeit, die Inhalte einer ePA einzusehen.
Technisch ist es möglich, mehrere Dokumente zusammen herunterzuladen.
Hier gelten die gleichen Sicherungsmechanismen, die auch erforderlich sind, wenn ein Krankenhaus Zugang zu den Patientenakten im Krankenhaus-Informationssystem gewährt. Wenn eine Person in einer Einrichtung auf die ePA zugreifen will, muss sie sich authentisieren. Das funktioniert über die sogenannte Institutionskarte, die SMC-B-Karte. Damit identifiziert sich die Person gegenüber dem ePA-System als Teil einer medizinischen Institution.
Im zweiten Schritt prüft die Akte selbst zuerst, ob ein Behandlungskontext für die jeweilige Einrichtung besteht. Dieser gilt ab Stecken eGK vor Ort oder ab Freischaltung des Zugriffsrechts in der ePA-App für standardmäßig 90 Tage. In diesem Zeitraum besteht damit das Zugriffsrecht auf die jeweilige ePA. Der Zeitraum kann in der ePA-App allerdings auch beendet oder verlängert werden.
Die ePA wurde unter Beachtung höchster Sicherheitsstandards und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickelt. Zusätzlich werden alle Sicherheitsanforderungen mittels Sicherheitsgutachten geprüft, bevor eine Zulassung für den Betrieb ausgesprochen wird.
Ja, privat Versicherte können eine ePA erhalten, auch wenn sie keine eGK haben. Versicherte müssen über die ePA-App ihrer privaten Krankenversicherung dann die Zugriffsrechte für die Leistungserbringerinstitutionen aktiv erteilen.
Ab Stecken der elektronischen Gesundheitskarte beginnt der Behandlungskontext. Dieser dauert 90 Tage, in denen die jeweilige Institution das Zugriffsrecht für die ePA der Patientin oder des Patienten hat. Nach den 90 Tagen sind sie darauf angewiesen, dass die Patientin oder der Patient vorbeikommt und die elektronische Gesundheitskarte erneut steckt. Patientinnen und Patienten können den Zeitraum allerdings auch über ihre ePA-App verlängern (auch zeitlich unbegrenzt) bzw. verkürzen oder beenden. Das macht beispielsweise bei Hausarztpraxen Sinn, die eine Patientin bzw. einen Patienten langfristig behandeln. Bei Apotheken dauert der Versorgungskontext drei Tage, hier muss also nach diesem Zeitraum die Karte für den ePA-Zugriff neu gesteckt werden.
Dokumente können nur hochgeladen werden, wenn sie eine Größe von 25 MB nicht überschreiten.
Ja. Ein Widerspruch kann durch gesetzliche Vertreter vorgenommen werden. Gegebenenfalls notwendige Einwillungen können ebenfalls durch den gesetzlichen Vertreter organisiert werden.
Es ist derzeit noch unklar, ab wann BTM als E-Rezept verordnet werden können. Sobald BTM über das E-Rezept abgebildet werden, fließen diese auch automatisch in die Medikationsliste ein.
Die ePA bildet die Datengrundlage, die für einen AMTS-Check genutzt werden kann. Der Check selbst kann dann bei entsprechender Verfügbarkeit eines AMTS-Moduls im Primärsystem durchgeführt werden.
In der Regel sollte das Einstellen von der Institution übernommen werden, die bspw. den Befund erhoben hat. In der Realität kann das in manchen Konstellationen nicht umsetzbar sein, wenn bspw. die erstellende Institution die Patientin oder den Patienten nie gesehen hat (zum Beispiel bei einem Laborauftrag).
Inwieweit die Workflows des Versands per KIM und des Einstellens in die ePA-App miteinander verbunden werden können, ist von der Implementierung des Primärsystems abhängig.
Nein, es ist nicht möglich, ein einzelnes Dokument nur für bestimmte Ärztinnen und Ärzte bzw. für bestimmte medizinische Einrichtungen sichtbar zu stellen. Ein Verbergen ist immer nur für alle Institutionen möglich.
Die Krankenkassen stellen die Abrechnungsdaten in die ePA ein. Erkennbar ist darin, welche Institution welche Abrechnungspositionen eingereicht hat.
Ja, die neue ePA startet schrittweise. Sie wird zunächst in den drei Modellregionen Hamburg und Umland, Franken sowie Nordrhein-Westfalen eingeführt. Hier wird getestet, ob das technische Zusammenspiel aller Komponenten funktioniert. Mehr als 250 Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser nehmen an dieser Pilotphase teil und setzen die ePA ab Mitte Januar in ihrem Berufsalltag ein. In verschiedenen Austauschrunden werden Erfahrungen mit der ePA besprochen und Anpassungen abgeleitet. Zudem gibt es in jeder Modellregion ein Projektteam, das den teilnehmenden Einrichtungen zur Seite steht.
Nach erfolgreich abgeschlossener Pilotierung können dann alle Zahnarztpraxen, Praxen, Apotheken und Krankenhäuser in ganz Deutschland mit der ePA arbeiten.
Auf Wunsch der Patienten müssen die entsprechenden Dokumente in die ePA eingestellt werden.
Die Dateiformate, die in die ePA hochgeladen werden dürfen, sind eingeschränkt. Es ist davon auszugehen, dass Patienten und Pateintinnen hauptsächlich Dokumente im PDF/A der Version 1 oder 2 hochladen.
Die Haftung für die Übermittlung von Schadsoftware richtet sich nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen und ist im Einzelfall zu bewerten.
Privatversicherte besitzen keine eGK. Daher eröffnen sie den Behandlungskontext selbst über die ePA App.
Nein. Die IT in der Praxis muss so konfiguriert sein, dass von jedem Arbeitsplatz auf die Anwendungen der TI zugegriffen werden kann. Der ePA-Zugriff gilt dann für die entsprechende TelematikID.
Die Kosten für Systemupdates werden über die TI-Pauschale abgedeckt. Zur Einführung der ePA für alle ist lediglich ein Update der Software notwendig.
Die Verfügbarkeit von Dokumenten wird im Protokoll direkt in der ePA vermerkt. Dieses muss dann für Nachweiszwecke auch herangezogen werden.
In die ePA müssen unter anderem eArztbriefe, Entlassbriefe, Laborbefunde, Bildbefunde, OP-Berichte, Medikationsdaten und weitere relevante Dokumente eingestellt werden. Vergleichbar ist dies mit Dokumenten, die auch heute dem Patienten mitgegeben werden für eine Weiterbehandlung in einer weiteren Institution.
Hierzu gibt es spezielle Abrechnungsziffern.
Die Befüllung der ePA findet im aktuellen Behandlungskontext statt. Eine Befüllung ist möglich, solange ein Zugriff auf die ePA besteht.
Das ist derzeit nicht geplant.
Eine Befüllungspflicht ergibt sich nur für Dokumente aus dem aktuellen Behandlungskontext. Historische Dokumente müssen durch den Leistungserbringer nicht eingestellt werden bzw. der aktuelle Leistungserbringer muss keine vorherigen Behandlerinnen und Behandler dazu auffordern.
Jede Institution, die abrechnet, kann dies tun.
Grundsätzlich ist es auch möglich, dass Patientinnen und Patienten Dokumente aus der ePA selbst ausdrucken können. Was mit dem Ausdruck dann konkret passiert, ist Sache der Patientin oder des Patienten.
Bei einem Wechsel der Krankenversicherung nimmt eine Patientin bzw. ein Patient die ePA mit zur neuen Krankenversicherung, sofern die neue Versicherung ebenfalls eine ePA anbietet.
Um die Aktivitäten im Kontext der ePA abzurechnen, gibt es konkrete Abrechnungsziffern.
Nein, die eGK muss gesteckt werden. Dabei wird ein Prüfnachweis erzeugt, der einen ePA Zugriff ermöglicht.
Das Zahnbonusheft als MIO muss von der Institution befüllt und mit der SMC-B signiert werden.
DVT-Aufnahmen müssen vor dem Hochladen in die ePA in das PDF/A Format konvertiert werden. Derzeit gibt es keine Verpflichtung zum Einstellen solcher Dokumente.
Solange wie ein Zugriff auf die ePA besteht, können Befunde eingestellt werden. Es gibt keine Vorgaben, wie schnell das erfolgen muss.
Nein, das ist nicht möglich. Dokumente können nur in der ePA gespeichert werden, wenn über die TI die Verbindung zum ePA-Aktensystem aufgebaut werden kann.
Der Widerspruch einer Patientin oder eines Patienten gegen die ePA wird über das Primärsystem zurückgemeldet. Möchte eine Patientin oder ein Patient nicht, dass ein Dokument oder mehrere Dokumente in die ePA eingestellt werden, muss er oder sie dies dem medizinischen Personal mitteilen.
Leistungserbringer sind nur dazu verpflichtet Dokumente aus dem aktuellen Behandlungskontext in die ePA einzustellen. Eine Übertragung der Historie muss nicht vorgenommen werden.
Es gibt gesetzlich vorgeschriebene Kategorien von Dokumenten, die in die ePA eingestellt werden müssen. Das sind zum Beispiel E-Arztbriefe, Laborbefunde und Bildbefunde. Die lokale Dokumentation muss nicht in die ePA übertragen werden. Abrechnungsdaten werden durch die Krankenkassen in die ePA gestellt.
Die Erstbefüllung der ePA bedeutet zunächst einmal, dass das allererste Mal Daten in die ePA einer Patientin bzw. eines Patienten durch einen Leistungserbringer geladen werden. Dabei wird das jeweilige Dokument aus der konkreten aktuellen Behandlung in die ePA geladen. Es ist nicht notwendig, bei der Erstbefüllung alle Daten aus der lokalen Patientenakte in die ePA zu laden.
Die ePA für alle ist eine widerspruchsbasierte elektronische Patientenakte. Möchte ein Patient oder eine Patientin nicht, dass Befunde in die ePA eingestellt werden, muss er oder sie dies von sich aus sagen. Für Leistungserbringer gelten jedoch besondere Hinweispflichten, wenn potentiell stigmatisierende Informationen im Dokument enthalten sind. Das können zum Beispiel Informationen zu HIV-Infektionen, Schwangerschaftsabbrüchen oder psychischen Erkrankungen sein.
In der ePA wird protokolliert, welche Aktionen (z. B. Dokumente herunterladen) wann und von wem durchgeführt wurden. Dieses Protokoll ist für die Patientin oder den Patient in der ePA ersichtlich. Eine zusätzliche Information ist nicht notwendig. Patientinnen und Patienten haben vorher die Möglichkeit über ihre ePA-App oder die Ombudsstelle der Krankenkasse der Möglichkeit zum Zugriff durch eine Institution zu widersprechen. Die Ombudsstellen können diese Protokolldaten dem Versicherten auf Anfrage auch zur Verfügung stellen.
In der KBV IT- Sicherheitsrichtlinie (https://www.kbv.de/html/it-sicherheit.php) werden Vorgaben für die Austattung von Praxen gemacht.
Jede Praxis bekommt eine monatliche TI-Pauschale, mit der die Kosten, die durch die Nutzung der Telematikinfrastruktur entstehen, gedeckt werden sollen.
Dokumente können in der ePA durch eine neue Version ersetzt werden.
Ja, da die Krankenkassen ab dem kommenden Jahr dazu verpflichtet sind, Abrechnungsdaten in die ePA einzustellen, sofern der Versicherte nicht widersprochen hat.
Wenn das MIO Impfpass (https://mio.kbv.de/display/IM1X1X0) durch das Zahnarztpraxisverwaltungssystem (ZPVS) unterstützt wird, können auch Impfeinträge in strukturierter Form in der ePA gespeichert werden.
Die ePA wurde unter Beachtung höchster Sicherheitsstandards und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entwickelt. Zusätzlich werden alle Sicherheitsanforderungen mittels Sicherheitsgutachten geprüft, bevor eine Zulassung für den Betrieb der jeweiligen ePA ausgesprochen wird.
Das Erstellen von E-Rezepten wird wie gehabt vergütet. Die E-Rezeptdaten laufen automatisch in die ePA. Ein Zutun des Leistungserbringers ist nicht notwendig. Es gibt entsprechend keine zusätzliche Abrechnungsziffer, um ein E-Rezept in die ePA zu stellen.
Ja, alle in Deutschland gesetzlich Versicherten bekommen eine ePA.
Nein, bei der ePA für alle handelt es sich um eine Opt-Out-Lösung. Das heißt, dass die ePA für alle Versicherten automatisch angelegt wird - außer sie widersprechen. Die elektronische Gesundheitskarte muss heute bspw. einmal pro Quartal gesteckt werden, um einem Arzt oder einer Ärztin die Abrechnung zu ermöglichen oder um in einer Apotheke eine E-Rezept einzulösen. Ab der Einführung der ePA für alle wird das Stecken der eGK auch den Zugriff auf die ePA ermöglichen.
Ja. Es gibt eine Zusatzpauschale für die ePA-Erstbefüllung (2024: 10,62 Euro / 89 Punkte).
Dies ist von der Implementierung im Primärsystem abhängig.
Ein komplett automatisches Überführen von Laborbefunden in die ePA ist nicht möglich, da Arzt oder Ärztin bei Hinweis auf potenziell stigmatisierende Erkrankungen wie zum Beispiel HIV besondere Hinweispflichten erfüllen müssen. Wie die Laborbefunde dann in die ePA gestellt werden können, ist von der Umsetzung im Primärsystem abhängig.
Aktuell gibt es keine Verpflichtung für private Krankenversicherungen, eine ePA für ihre Versicherten anzulegen. Entscheidet sich das Versicherungsunternehmen dafür, eine ePA anzubieten, geschieht das nach den gleichen Regeln wie bei den gesetzlichen Krankenversicherungen. Derzeit ist davon auszugehen. dass bis Ende 2025 ca. 90 % aller vollversicherten Privatversicherten eine ePA angeboten wird, sofern sie nicht widersprechen.
Im Primärsystem ist ersichtlich, wenn ein Versicherter gegen die ePA in Gänze widersprochen hat. Das Primärsystem kann zusätzlich erkennen, wenn es einen Widerspruch für den Zugriff der Leistungserbringerinstitution auf die ePA oder auf den digital gestützten Medikationsprozess gibt. Wie dies angezeigt wird, ist von der Implementierung im Primärsystem abhängig.
Es können bis zu fünf Vertreterinnen und Vertreter eingerichtet werden. Dies kann direkt über die ePA-App vorgenommen werden. Sollte keine ePA-App vorliegen, besteht die Möglichkeit, dass unter Nutzung der eGK und zugehöriger PIN sowie der ePA-App des Vertreters eine Vertretungsbrechtigung eingerichtet werden kann.
Die Vergütung von Apothekerinnen und Apothekern wird derzeit zwischen ABDA und GKV-SV verhandelt.
Die Krankenkassen sind verpflichtet, Abrechnungsdaten in die ePA eines Versicherten einzustellen, sofern dieser nicht widersprochen hat. Der Patient kann diese Informationen mit seiner ePA-App einsehen.
Zum Start der ePA für alle ab Januar 2025 werden nur Medikamente aus dem E-Rezept-Fachdienst in die Medikationsliste übertragen. Weitere Rezeptarten wie das BTM-Rezept werden dann automatisch in der Medikationsliste erscheinen, wenn diese als E-Rezept abbildbar sind.
Ja, auf Wunsch der Patientin oder des Patienten dürfen Ärztinnen und Ärzte Dokumente löschen. Das Löschen wird in der ePA protokolliert. Eine gesonderte Information ist nicht notwendig, weil die Patientin oder der Patient konkret um das Löschen bitten muss.
Das Gesetz gibt konkret vor, welche Fachgruppe welche Zugriffsrechte in der ePA haben. Diese unterscheiden sich beispielsweise bei Ärztinnen und Ärzten, die alles sehen dürfen, im Gegensatz zu Apothekerinnen und Apothekern, die lediglich Zugriff auf einen Teil der ePA-Daten haben.
Wie die ePA in die Primärsysteme eingebunden wird und wie Abläufe gestaltet werden, ob zum Beispiel der Upload eines eArztbriefs bei gleichzeitigem KIM-Versand möglich ist, ist abhängig von der Umsetzung im Primärsystem.
Die Komfortsignatur ist bspw. für das E-Rezept zu benutzen. Im ePA Kontext spielt die Komfortsignatur keine Rolle.
Apothekerinnen und Apotheker können während des Zugriffs zu Versorgungszwecken auf einen Großteil der ePA Daten zugreifen. Unterbunden sind die Einsicht von bspw. Zahnbonusheft oder auch eAU Daten – wenn keine Widersprüche vorliegen oder Dokumente verborgen wurden.
Ja, es wird mit Datums- und Zeitstempel protokolliert, welche leistungserbringenden Institutionen Aktionen in der ePA vorgenommen haben. Patientinnen und Patienten können dieses Protokoll über ihre ePA-App einsehen. Wer keine ePA-App nutzt, hat die Möglichkeit, sich die Protokolle von der Ombudsstelle der Krankenkasse anzufordern.
In der Medikationsliste werden die Verordnungs- und Dispensierdaten aus dem E-Rezept in die ePA übermittelt. Das Absetzen eines Medikaments wird zum Start der ePA für alle nicht in der Medikationsliste dokumentiert. Mit der Weiterentwicklung des digital gestützten Medikationsprozesses wird dies möglich sein.
Die neue ePA startet schrittweise. Sie wird zunächst in den drei Modellregionen Hamburg und Umland, Franken sowie Nordrhein-Westfalen eingeführt. Hier wird geprüft, ob das technische Zusammenspiel aller Komponenten funktioniert. Mehr als 250 Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser nehmen an dieser Pilotphase teil und setzen die ePA ab Mitte Januar in ihrem Berufsalltag ein. In verschiedenen Austauschrunden werden Erfahrungen mit der ePA besprochen und Anpassungen abgeleitet. Zudem gibt es in jeder Modellregion ein Projektteam, das den teilnehmenden Einrichtungen zur Seite steht.
Nach erfolgreich abgeschlossener Pilotierung können dann alle Zahnarztpraxen, Praxen, Apotheken und Krankenhäuser in ganz Deutschland mit der ePA arbeiten.
Beamtinnen und Beamte sind in der Regel Mitglieder der privaten Krankenversicherung. PKV Unternehmen können selbst entscheiden, ob sie ihren Mitgliedern die ePA zur Verfügung stellen wollen. Falls ja, erfolgt dies nach den gleichen Mechanismen wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Bis Ende 2025 ist damit zu rechnen, dass 90 Prozent aller vollversicherten Privatversicherten mit einer ePA ausgestattet werden können, sofern sie nicht widersprechen.
Die ePA startet am 15. Januar 2025 zunächst als leere Akte. Erst ab diesem Zeitpunkt wird die ePA mit den dann anfallenden Dokumenten befüllt. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, ältere Dokumente in die ePA hochzuladen. Dies können die Versicherten selbst über die ePA-App vornehmen. Alternativ kann für eine begrenzte Anzahl an Dokumenten auch die Krankenkasse behilflich sein. In welchem Umfang der Upload von historischen Daten passiert, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht pauschal beantworten.
Die Rechenzentren stehen alle in Deutschland.
Für den mobilen Zugriff auf die ePA gibt es leider Stand heute noch keine Lösung. Daran wird aber derzeit gearbeitet.
Für die Nutzung der ePA ist ein Stecken des Heilberufsausweises nicht notwendig. In der Institution muss es jedoch einen Heilberufsausweisträger geben.
Das geht, wenn ein Behandlungskontext und der damit verbundene ePA-Zugriff vorliegt. Dieser wird etnweder durch das Stecken der eGK eröffnet oder durch Berechtigungsvergabe durch die versicherte Person in ihrer ePA-App. Sofern die versicherte Person eine Berechtigung mit ihrer ePA-App vergibt, kann dies auch schon vor dem tatsächlichen Vorstellungstermin gemacht werden und einen Zugriff ermöglichen.
Ja, in der Dokumentenübersicht zur ePA im Primärsystem des Leistungserbringers sind alle Dokumente erkenntlich, die nicht verborgen sind. Zusätzlich ist die einstellende Institution ersichtlich.
Ja, die Dokumente können lokal gespeichert werden.
Ab Mitte 2025 wird es eine Desktop-Lösung geben
Die Sicherheitsarchitektur der ePA ist so konzipiert, dass nur die Patientin bzw. der Patient selbst sowie das berechtigte medizinische Personal in die jeweilige ePA schauen kann. Ein Zugriff von Dritten (bspw. der Krankenkasse) wird mit technischen und organisatorischen Maßnahmen verhindert.
Während der Übertragung in die ePA werden alle Dokumente nach internationalen Standards verschlüsselt und in der sogenannten VAU (Vertrauenswürdige Anwendungsumgebung) der ePA verarbeitet. Zur Ablage werden die Dokumente mit einem individuellen Datenablageschlüssel verschlüsselt. Diese Datenablageschlüssel sind so komplex, dass sie quasi nicht zu knacken sind. Dritte haben keinen Zugriff auf diese Schlüssel und können die Dokumente dementsprechend nicht einsehen.
Das Hochladen von Dokumenten durch Leistungserbringer bettet sich idealerweise in die normalen Arbeitsabläufe ein. So sollte bspw. ein eArztbrief, der per KIM verschickt wird, auch direkt in die ePA eingestellt werden. Die Schritte sind abhängig von der Implementierung im jeweiligen Primärsystem.
Idealerweise werden für einen AMTS-Check alle vorliegenden Daten genutzt. Informationen aus der ePA dürfen auch lokal heruntergeladen und gespeichert werden. Vergleichbar ist dies mit medizinischen Dokumenten, die ein Patient heute schon mitbringt und zu denen es gewisse Aufbewahrungspflichten gibt.
Über die ePA werden keine Anordnungen im Krankenhaus gemacht. Die ePA wird aller Voraussicht nach für die Anmnese und bei Entlassung eine Rolle spielen.
Die Übersicht findet sich in der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/2_Themen/2.1_Digitalisierung_Daten/2.1.5._Telematik-Infrastruktur/2.1.5.1_Finanzierungsvereinbarung/2024-08-31_TI-Finanzierungsvereinbarung_GKVSV_oAE.pdf
Zukünftig soll dieser Datenaustausch ermöglicht werden.
Nein. Im ePA-Kontext sind keine Signaturen mit einem Heilberufsausweis notwendig.
In diesem Fall sollte der Widerspruch gegen das Einstellen eines oder mehrerer Dokumente in der lokalen Dokumentation des Primärsystems festgehalten werden.
Hierzu kann entweder die eGK noch einmal gesteckt werden oder der Patient verlängert die Zugriffsdauer über seine App.
Dokumente aus der ePA sind so zu behandeln wie Befunde, die der Patient auch heute schon mibringt.
Einen Bundeseinheitlichen Medikationsplan wird es in Zukunft nur noch für Patientinnen und Patienten geben, die der ePA oder dem digital gestützten Medikationsprozess widersprochen haben. Wenn der eMedikationsplan der ePA ausgedruckt wird, orientiert sich die Darstellung an der des Bundeseinheitlichen Medikationsplans.
Patientinnen und Patienten haben die Möglichkeit, Institutionen für einen ePA-Zugriff zu sperren. Dies ist über die ePA-App oder über die Ombudsstelle der entsprechenden Krankenkasse möglich.
Die ePA ist als lebenslange Akte angelegt. Ihr Speicherplatz ist daher nicht begrenzt.
Nein, die Medikationspläne sind unabhängig voneinander. Der neue eMedikationsplan in der ePA wird bestehende Medikationspläne ablösen. Die Daten aus bereits bestehenden Medikationsplänen werden nicht in den neuen eMediaktionsplan verschoben.
Das ist so lange möglich, wie die die Institution Zugriff auf die elektronische Patientenakte hat.
Ja, wenn Patientinnen und Patienten eine ePA haben, besteht eine Pflicht zur Befüllung. Dies ist gesetzlich vorgegeben und betrifft beispielsweise Medikationsdaten, Laborbefunde, Bildbefunde, eArztbriefe und Berichte zu invasiven Maßnahmen.
Ein Widerspruch gegen die elektronische Patientenakte kann gegenüber der Krankenkasse auf unterschiedlichen Wegen geäußert werden. Dies geht beispielsweise auch mit einem formlosen Schreiben.
Gesetzlich vorgesehen ist eine verpflichtende Befüllung der ePA ab dem 15.01.2025. Die neue ePA startet aber schrittweise. Sie wird zunächst in den drei Modellregionen Hamburg und Umland, Franken sowie Nordrhein-Westfalen eingeführt. Hier wird geprüft, ob das technische Zusammenspiel aller Komponenten funktioniert. Mehr als 250 Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser nehmen an dieser Pilotphase teil und setzen die ePA ab Mitte Januar in ihrem Berufsalltag ein. In verschiedenen Austauschrunden werden Erfahrungen mit der ePA besprochen und Anpassungen abgeleitet. Zudem gibt es in jeder Modellregion ein Projektteam, das den teilnehmenden Einrichtungen zur Seite steht.
Nach erfolgreich abgeschlossener Pilotierung können dann alle Zahnarztpraxen, Praxen, Apotheken und Krankenhäuser in ganz Deutschland mit der ePA arbeiten.
Nein. Das medizinische Personal kann das nicht sehen.
Wenn die/der Versicherte nicht widersprochen hat, ist eine medizinische Institution wie zum Beispiel eine Arztpraxis berechtigt, auf die ePA zuzugreifen. Gesetzlich ist vorgesehen, dass in diesem Fall auch die "berufsmäßige Gehilfen" bei der Arbeit mit der ePA unterstützen dürfen. Hierunter fallen beispielsweise. Medizinische Fachangestellte oder auch Zahnmedizinische Fachangestellte.
Dokumente können durch die bzw. den Versicherte/n verborgen werden. Ein verborgenes Dokument ist dann nur für die bzw. den Versicherte/n sichtbar. Dokumente nur für ausgewählte Institutionen sichtbar zu machen, ist nicht möglich.
Ja, das ist auch heute schon so. Das Stecken der eGK wird momentan beim erstmaligen Vorstellen im Quartal vorgenommen.
Die Voraussetzung für einen Zugriff auf die ePA durch eine Apotheke, ist dass der Versicherte in der Apotheke seine eGK gesteckt hat oder eine Berechtigung per ePA App vergeben hat. Ansonsten kann ein Widerspruch immer nur für einzelne Institutionen abgegeben werden. Ein grundsätzlicher Widerspruch zum ePA-Zugriff für einen bestimmten Sektor, also wie hier im Beispiel Apotheken generell, ist derzeit nicht vorgesehen.
Ja, wenn nach den ersten 90 Tagen ein Zugriff auf die ePA notwendig ist, muss die elektronische Gesundheitskarte noch einmal gesteckt werden.
Das können die Versicherten dann selbst einstellen. Die Standardauswahl für den Behandlungskontext sind 90 Tage, dies kann aber individuell angepasst werden.