Fragen und Antworten

Wird die ePA auch für andere Berufsgruppen als den bisher festgelegten nutzbar sein (z.B. Ernährungsberater etc.)?

Dies benötigt gesetzliche Anpassungen. Diese sind derzeit noch nicht absehbar.

Können bei den von den Krankenkassen eingestellten Abrechnungsdaten einzelne Leistungen/Diagnosen durch Patient*innen verschattet oder gelöscht werden? Oder ist das nur für alle Abrechnungsdaten als Ganzes möglich?

Die Abrechnungsdaten der Krankenkassen sind aktuell nicht strukturiert und können ggf. als ein unstrukturiertes Dokument mit diversen Abrechnungsposten in die ePA gestellt werden. Ein Verbergen oder Löschen ist nur in Gänze möglich.

Was passiert mit nicht eingelösten E-Rezepten in der eMedikationsliste?

Die Verordnungsdaten werden in der eML angezeigt. Es ist erkenntlich, dass das Rezept nicht eingelöst wurde.

Was passiert mit gelöschten E-Rezepten in der eMedikationsliste?

Durch den Patienten gelöschte E-Rezepte bleiben in der eML stehen. Durch den Leistungserbringer storniert E-Rezepte werden entfernt.

Können Daten abgefangen werden, wenn die TI wegen einer Störung nicht verfügbar ist?

Eine Verfügbarkeitsstörung würde einen illegalen Zugriff auf Daten nicht erleichtern. Nicht einmal die berechtigten Userinnen und User könnten noch auf die Daten zugreifen.

Wie wird verhindert, dass die Krankenkassen Zugriff auf die ePA-Daten haben, obwohl sie deren Betreiber sind?

Krankenkassen haben aufgrund technischer Mechanismen keine Möglichkeit, die Inhalte einer ePA einzusehen.

Ist es technisch möglich, eine größere Menge an Dokumenten gemeinsam herunterzuladen?

Technisch ist es möglich, mehrere Dokumente zusammen  herunterzuladen.

Mit welchen Sicherungsmechanismen stellen Praxen und Krankenhäuser sicher, dass Mitarbeitende nicht illegal Daten herunterladen können?

Hier gelten die gleichen Sicherungsmechanismen, die auch erforderlich sind, wenn ein Krankenhaus Zugang zu den Patientenakten im Krankenhaus-Informationssystem gewährt. Wenn eine Person in einer Einrichtung auf die ePA zugreifen will, muss sie sich authentisieren. Das  funktioniert über die sogenannte Institutionskarte, die SMC-B-Karte. Damit identifiziert sich die Person gegenüber dem ePA-System als Teil einer medizinischen Institution. 
Im zweiten Schritt prüft die Akte selbst zuerst, ob ein Behandlungskontext für die jeweilige Einrichtung besteht. Dieser gilt ab Stecken eGK vor Ort oder ab Freischaltung des Zugriffsrechts in der ePA-App für standardmäßig 90 Tage. In diesem Zeitraum besteht damit das Zugriffsrecht auf die jeweilige ePA. Der Zeitraum kann in der ePA-App allerdings auch beendet oder verlängert werden.

Wie sind die Server vor mechanischen und digitalen Angriffen geschützt?

Die ePA wurde unter Beachtung höchster Sicherheitsstandards und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickelt. Zusätzlich werden alle Sicherheitsanforderungen mittels Sicherheitsgutachten geprüft, bevor eine Zulassung für den Betrieb ausgesprochen wird.

Können privat Versicherte eine elektronische Patientenakte (ePA) erhalten, obwohl sie keine elektronische Gesundheitskarte (eGK) haben?

Ja, privat Versicherte können eine ePA erhalten, auch wenn sie keine eGK haben. Versicherte müssen über die ePA-App ihrer privaten Krankenversicherung dann die Zugriffsrechte für die Leistungserbringerinstitutionen aktiv erteilen. 

Wenn die Patientin oder der Patient die Karte am 01.07. einlesen lässt, kann die Praxis dann am 30.09. nicht mehr darauf zugreifen? 

Ab Stecken der elektronischen Gesundheitskarte beginnt der Behandlungskontext. Dieser dauert 90 Tage, in denen die jeweilige Institution das Zugriffsrecht für die ePA der Patientin oder des Patienten hat. Nach den 90 Tagen sind sie darauf angewiesen, dass die Patientin oder der Patient vorbeikommt und die elektronische Gesundheitskarte erneut steckt. Patientinnen und Patienten können den Zeitraum allerdings auch über ihre ePA-App verlängern (auch zeitlich unbegrenzt) bzw. verkürzen oder beenden. Das macht beispielsweise bei Hausarztpraxen Sinn, die eine Patientin bzw. einen Patienten langfristig behandeln. Bei Apotheken dauert der Versorgungskontext drei Tage, hier muss also nach diesem Zeitraum die Karte für den ePA-Zugriff neu gesteckt werden. 

Was ist die maximale Dateigröße bei einem Upload in die ePA?

Dokumente können nur hochgeladen werden, wenn sie eine Größe von 25 MB nicht überschreiten. 

Wird eine ePA auch für Menschen angelegt, die nicht zustimmungsfähig sind (wie zum Beispiel Demenzerkrankte)?

Ja. Ein Widerspruch kann durch gesetzliche Vertreter vorgenommen werden. Gegebenenfalls notwendige Einwillungen können ebenfalls durch den gesetzlichen Vertreter organisiert werden.

Wann wird es möglich sein, Betäubungsmittel als E-Rezept zu verordnen und sie damit auch in der Medikationsliste der ePA zu erfassen?

Es ist derzeit noch unklar, ab wann BTM als E-Rezept verordnet werden können. Sobald BTM über das E-Rezept abgebildet werden, fließen diese auch automatisch in die Medikationsliste ein.

Wird es auch einen AMTS-Check in der ePA geben?

Die ePA bildet die Datengrundlage, die für einen AMTS-Check genutzt werden kann. Der Check selbst kann dann bei entsprechender Verfügbarkeit eines AMTS-Moduls im Primärsystem durchgeführt werden. 

Muss die empfangende oder die sendende Einrichtung dafür sorgen, dass ein Dokument in die ePA eingestellt wird?

In der Regel sollte das Einstellen von der Institution übernommen werden, die bspw. den Befund erhoben hat. In der Realität kann das in manchen Konstellationen nicht umsetzbar sein, wenn bspw. die erstellende Institution die Patientin oder den Patienten nie gesehen hat (zum Beispiel bei einem Laborauftrag).

Wird ein Dokument, das in die ePA gestellt wird, auch automatisch per KIM verschickt und umgekehrt?

Inwieweit die Workflows des Versands per KIM und des Einstellens in die ePA-App miteinander verbunden werden können, ist von der Implementierung des Primärsystems abhängig. 

Ist es möglich, dass ein Dokument nur für ausgewählte Ärztinnen und Ärzte auf sichtbar gestellt werden kann?

Nein, es ist nicht möglich, ein einzelnes Dokument nur für bestimmte Ärztinnen und Ärzte bzw. für bestimmte medizinische Einrichtungen sichtbar zu stellen. Ein Verbergen ist immer nur für alle Institutionen möglich.

Welche Abrechnungsdaten kommen in die ePA?

Die Krankenkassen stellen die Abrechnungsdaten in die ePA ein. Erkennbar ist darin, welche Institution welche Abrechnungspositionen eingereicht hat.

Sind die vier Wochen ab dem 15.01.2025 eine Testphase für die ePA und erst danach wird sie verpflichtend?

Ja, die neue ePA startet schrittweise. Sie wird zunächst in den drei Modellregionen Hamburg und Umland, Franken sowie Nordrhein-Westfalen eingeführt. Hier wird getestet, ob das technische Zusammenspiel aller Komponenten funktioniert. Mehr als 250 Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser nehmen an dieser Pilotphase teil und setzen die ePA ab Mitte Januar in ihrem Berufsalltag ein. In verschiedenen Austauschrunden werden Erfahrungen mit der ePA besprochen und Anpassungen abgeleitet. Zudem gibt es in jeder Modellregion ein Projektteam, das den teilnehmenden Einrichtungen zur Seite steht.
Nach erfolgreich abgeschlossener Pilotierung können dann alle Zahnarztpraxen, Praxen, Apotheken und Krankenhäuser in ganz Deutschland mit der ePA arbeiten.

Müssen vor dem 15.01.2025 Daten in die ePA eingestellt werden, wenn Patientinnen und Patienten das wünschen?

Auf Wunsch der Patienten müssen die entsprechenden Dokumente in die ePA eingestellt werden.

Dürfen Patientinnen und Patienten alle Dateiformate hochladen?

Die Dateiformate, die in die ePA hochgeladen werden dürfen, sind eingeschränkt. Es ist davon auszugehen, dass  Patienten und Pateintinnen hauptsächlich Dokumente im PDF/A der Version 1 oder 2 hochladen.

Wer haftet, wenn Daten aus der ePA Schadsoftware enthalten?

Die Haftung für die Übermittlung von Schadsoftware richtet sich nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen und ist im Einzelfall zu bewerten.

Wie funktioniert der Behandlungskontext bei Privatversicherten?

Privatversicherte besitzen keine eGK. Daher eröffnen sie den Behandlungskontext selbst über die ePA App.

Braucht eine Einrichtung an jedem Arbeitsplatz ein Kartenlesegerät?

Nein. Die IT in der Praxis muss so konfiguriert sein, dass von jedem Arbeitsplatz auf die Anwendungen der TI zugegriffen werden kann. Der ePA-Zugriff gilt dann für die entsprechende TelematikID.

Werden mit folgenden ePA-Updates zusätzliche Kosten kommen?

Die Kosten für Systemupdates werden über die TI-Pauschale abgedeckt. Zur Einführung der ePA für alle ist lediglich ein Update der Software notwendig.

Bleibt beim Löschen oder Verschatten der Altzustand dokumentiert? Lässt sich also nachvollziehen, welche Dokumente zu welchem Behandlungszeitpunkt verfügbar waren?

Die Verfügbarkeit von Dokumenten wird im Protokoll direkt in der ePA vermerkt. Dieses muss dann für Nachweiszwecke auch herangezogen werden.

Was wird aus der Patientenakte im Primärsystem der Praxis in die ePA übertragen?

In die ePA müssen unter anderem eArztbriefe, Entlassbriefe, Laborbefunde, Bildbefunde, OP-Berichte, Medikationsdaten und weitere  relevante Dokumente eingestellt werden. Vergleichbar ist dies mit Dokumenten, die auch heute dem Patienten mitgegeben werden für eine Weiterbehandlung in einer weiteren Institution. 

Wird die Übermittlung von Daten abgerechnet?

Hierzu gibt es spezielle Abrechnungsziffern.

Gibt es bestimmte Zeitpunkte, zu denen die ePA befüllt werden muss?

Die Befüllung der ePA findet im aktuellen Behandlungskontext statt. Eine Befüllung ist möglich, solange ein Zugriff auf die ePA besteht.

Sollte man vorherige Behandlerinnen und Behandler dazu auffordern, Dokumente in die ePA zu stellen, falls diese noch nicht drin sind?

Eine Befüllungspflicht ergibt sich nur für Dokumente aus dem aktuellen Behandlungskontext. Historische Dokumente müssen durch den Leistungserbringer nicht eingestellt werden bzw. der aktuelle Leistungserbringer muss keine vorherigen Behandlerinnen und Behandler dazu auffordern.

Können Patientinnen und Patienten Dokumente aus der ePA auch selbst ausdrucken und dann ggf. auch an die private Krankenversicherung weiterleiten?

Grundsätzlich ist es auch möglich, dass Patientinnen und Patienten  Dokumente aus der ePA selbst ausdrucken können. Was mit dem Ausdruck dann konkret passiert, ist Sache der Patientin oder des Patienten.

Was passiert mit der ePA, wenn eine Patientin bzw. ein Patient von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechselt (oder umgekehrt)?

Bei einem Wechsel der Krankenversicherung nimmt eine Patientin bzw. ein Patient die ePA mit zur neuen Krankenversicherung, sofern die neue Versicherung ebenfalls eine ePA anbietet.

Ist die EPA 1 nur einmalig abrechenbar oder für jeden Behandlungsfall?

Um die Aktivitäten im Kontext der ePA abzurechnen, gibt es konkrete Abrechnungsziffern.

Wenn die elektronische Gesundheitskarte manuell erfasst wird, kann man dann auch auf die ePA zugreifen?

Nein, die eGK muss gesteckt werden. Dabei wird ein Prüfnachweis erzeugt, der einen ePA Zugriff ermöglicht.

Wird das Bonusheft automatisch aktualisiert, wenn die 01 abgerechnet wird?

Das Zahnbonusheft als MIO muss von der Institution befüllt und mit der SMC-B signiert werden.

Wie können DVT-Aufnahmen in die ePA gestellt werden?

DVT-Aufnahmen müssen vor dem Hochladen in die ePA in das PDF/A Format konvertiert werden. Derzeit gibt es keine Verpflichtung zum Einstellen solcher Dokumente.

Wie zeitnah müssen Befunde in die ePA geladen werden?

Solange wie ein Zugriff auf die ePA besteht, können Befunde eingestellt werden. Es gibt keine Vorgaben, wie schnell das erfolgen muss.

Können auch Dokumente in der ePA gespeichert werden, wenn eine TI-Störung vorliegt?

Nein, das ist nicht möglich. Dokumente können nur in der ePA gespeichert werden, wenn über die TI die Verbindung zum ePA-Aktensystem aufgebaut werden kann.

Woher weiß das medizinische Personal, dass die Patientin bzw. der Patient widersprochen hat?

Der Widerspruch einer Patientin oder eines Patienten gegen die ePA wird über das Primärsystem zurückgemeldet. Möchte eine Patientin oder ein Patient nicht, dass ein Dokument oder mehrere Dokumente in die ePA eingestellt werden, muss er oder sie dies dem medizinischen Personal mitteilen.

Wie viele Jahre rückwirkend können Patientinnen und Patienten das Hochladen vergangener Befunde in die ePA verlangen?

Leistungserbringer sind nur dazu verpflichtet Dokumente aus dem aktuellen Behandlungskontext in die ePA einzustellen. Eine Übertragung der Historie muss nicht vorgenommen werden.

Werden nach einer Behandlung die Dokumentation oder die Abrechnungspositionen in die ePA gestellt?

Es gibt gesetzlich vorgeschriebene Kategorien von Dokumenten, die in die ePA eingestellt werden müssen. Das sind zum Beispiel E-Arztbriefe, Laborbefunde und Bildbefunde. Die lokale Dokumentation muss nicht in die ePA übertragen werden. Abrechnungsdaten werden durch die Krankenkassen in die ePA gestellt.

Wie funktioniert die Erstbefüllung der ePA?

Die Erstbefüllung der ePA bedeutet zunächst einmal, dass das allererste Mal Daten in die ePA einer Patientin bzw. eines Patienten durch einen Leistungserbringer geladen werden. Dabei wird das jeweilige Dokument aus der konkreten aktuellen Behandlung in die ePA geladen. Es ist nicht notwendig, bei der Erstbefüllung alle Daten aus der lokalen Patientenakte in die ePA zu laden. 

Müssen Befunde erst mit den Patientinnen und Patienten besprochen werden, bevor sie in die ePA eingestellt werden dürfen?

Die ePA für alle ist eine widerspruchsbasierte elektronische Patientenakte. Möchte ein Patient oder eine Patientin nicht, dass Befunde in die ePA eingestellt werden, muss er oder sie dies von sich aus sagen. Für Leistungserbringer gelten jedoch besondere Hinweispflichten, wenn potentiell stigmatisierende Informationen im Dokument enthalten sind. Das können zum Beispiel Informationen zu HIV-Infektionen, Schwangerschaftsabbrüchen oder psychischen Erkrankungen sein.

Müssen Patientinnen und Patienten darüber informiert werden, welche Dokumente aus der ePA heruntergeladen und im lokalen System gespeichert wurden?

In der ePA wird protokolliert, welche Aktionen (z. B. Dokumente herunterladen) wann und von wem durchgeführt wurden. Dieses Protokoll ist für die Patientin oder den Patient in der ePA ersichtlich. Eine zusätzliche Information ist nicht notwendig. Patientinnen und Patienten haben vorher die Möglichkeit über ihre ePA-App oder die Ombudsstelle der Krankenkasse der Möglichkeit zum Zugriff durch eine Institution zu widersprechen. Die Ombudsstellen können diese Protokolldaten dem Versicherten auf Anfrage auch zur Verfügung stellen.

Wie sorge ich vor Ort in meiner Einrichtung dafür, die Daten in der ePA zu schützen?

In der KBV IT- Sicherheitsrichtlinie (https://www.kbv.de/html/it-sicherheit.php) werden Vorgaben für die Austattung von Praxen gemacht. 

Gibt es eine Refinanzierungspauschale, wenn man ein iPad oder Tablet für die ePA anschafft?

Jede Praxis bekommt eine monatliche TI-Pauschale, mit der die Kosten, die durch die Nutzung der Telematikinfrastruktur entstehen, gedeckt werden sollen.

Können Dokumente nach dem Hochladen noch korrigiert werden?

Dokumente können in der ePA durch eine neue Version ersetzt werden.

Sehen Patientinnen und Patienten auch, welche Positionen abgerechnet werden?

Ja, da die Krankenkassen ab dem kommenden Jahr dazu verpflichtet sind, Abrechnungsdaten in die ePA einzustellen, sofern der Versicherte nicht widersprochen hat.

Können Zahnärztinnen und Zahnärzte einen Impfausweis digitalisieren und in die ePA legen?

Wenn das MIO Impfpass (https://mio.kbv.de/display/IM1X1X0) durch das Zahnarztpraxisverwaltungssystem (ZPVS) unterstützt wird, können auch Impfeinträge in strukturierter Form in der ePA gespeichert werden.

Welches Sicherheitsniveau hat die ePA?

Die ePA wurde unter Beachtung höchster Sicherheitsstandards und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entwickelt. Zusätzlich werden alle Sicherheitsanforderungen mittels Sicherheitsgutachten geprüft, bevor eine Zulassung für den Betrieb der jeweiligen ePA ausgesprochen wird.

Wird das Erstellen eines E-Rezepts auch für die ePA vergütet?

Das Erstellen von E-Rezepten wird wie gehabt vergütet. Die E-Rezeptdaten laufen automatisch in die ePA. Ein Zutun des Leistungserbringers ist nicht notwendig. Es gibt entsprechend keine zusätzliche Abrechnungsziffer, um ein E-Rezept in die ePA zu stellen.

Bekommen ausländische Bürger, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, auch eine ePA?

Ja, alle in Deutschland gesetzlich Versicherten bekommen eine ePA. 

Müssen Patientinnen und Patienten bei ihrer Krankenkasse beantragen, dass die ePA per elektronischer Gesundheitskarte funktioniert?

Nein, bei der ePA für alle handelt es sich um eine Opt-Out-Lösung. Das heißt, dass die ePA für alle Versicherten automatisch angelegt wird - außer sie widersprechen. Die elektronische Gesundheitskarte muss heute bspw. einmal pro Quartal gesteckt werden, um einem Arzt oder einer Ärztin die Abrechnung zu ermöglichen oder um in einer Apotheke eine E-Rezept einzulösen. Ab der Einführung der ePA für alle wird das Stecken der eGK auch den Zugriff auf die ePA ermöglichen.

Wird die Erstbefüllung der ePA vergütet?

Ja. Es gibt eine Zusatzpauschale für die ePA-Erstbefüllung (2024: 10,62 Euro / 89 Punkte).

Werden Laborbefunde, die morgens im Primärsystem eingepflegt weden, automatisch in die ePA überführt?

Ein komplett automatisches Überführen von Laborbefunden in die ePA ist nicht möglich, da Arzt oder Ärztin bei Hinweis auf potenziell stigmatisierende Erkrankungen wie zum Beispiel HIV besondere Hinweispflichten erfüllen müssen. Wie die Laborbefunde dann in die ePA gestellt werden können, ist von der Umsetzung im Primärsystem abhängig.

Ist die ePA auch für private Krankenversicherungen verpflichtend?

Aktuell gibt es keine Verpflichtung für private Krankenversicherungen, eine ePA für ihre Versicherten anzulegen. Entscheidet sich das Versicherungsunternehmen dafür, eine ePA anzubieten, geschieht das nach den gleichen Regeln wie bei den gesetzlichen Krankenversicherungen. Derzeit ist davon auszugehen. dass bis Ende 2025 ca. 90 % aller vollversicherten Privatversicherten eine ePA angeboten wird, sofern sie nicht widersprechen.

Können Ärztinnen und Ärzte in der ePA sehen, ob und wie die Patientin bzw. der Patient in der ePA widersprochen hat?

Im Primärsystem ist ersichtlich, wenn ein Versicherter gegen die ePA in Gänze widersprochen hat. Das Primärsystem kann zusätzlich erkennen, wenn es einen Widerspruch für den Zugriff der Leistungserbringerinstitution auf die ePA oder auf den digital gestützten Medikationsprozess gibt. Wie dies angezeigt wird, ist von der Implementierung im Primärsystem abhängig.

Wie können Vertreterinnen und Vertreter für die ePA einer Patientin bzw. eines Patienten hinzugefügt werden?

Es können bis zu fünf Vertreterinnen und Vertreter eingerichtet werden. Dies kann direkt über die ePA-App vorgenommen werden. Sollte keine ePA-App vorliegen, besteht die Möglichkeit, dass unter Nutzung der eGK und zugehöriger PIN sowie der ePA-App des Vertreters eine Vertretungsbrechtigung eingerichtet werden kann.

Wie werden Apothekerinnen und Apotheker für das Pflegen der ePA vergütet?

Die Vergütung von Apothekerinnen und Apothekern wird derzeit zwischen ABDA und GKV-SV verhandelt.

Sehen Patientinnen und Patienten auch Abrechnungsdaten in der ePA?

Die Krankenkassen sind verpflichtet, Abrechnungsdaten in die ePA eines Versicherten einzustellen, sofern dieser nicht widersprochen hat. Der Patient kann diese Informationen mit seiner ePA-App einsehen.

Wie werden Rezepte in die Medikationsliste übertragen, die nicht per E-Rezept ausgestellt werden (wie zum Beispiel BTM-Rezepte)?

Zum Start der ePA für alle ab Januar 2025 werden nur Medikamente aus dem E-Rezept-Fachdienst in die Medikationsliste übertragen. Weitere Rezeptarten wie das BTM-Rezept werden dann automatisch in der Medikationsliste erscheinen, wenn diese als E-Rezept abbildbar sind.

Können Ärztinnen und Ärzte Dokumente in der ePA löschen? Wenn ja, müssen sie die Patientinnen und Patienten darüber informieren?

Ja, auf Wunsch der Patientin oder des Patienten dürfen Ärztinnen und Ärzte Dokumente löschen. Das Löschen wird in der ePA protokolliert. Eine gesonderte Information ist nicht notwendig, weil die Patientin oder der Patient konkret um das Löschen bitten muss.

Gibt es fachspezifische Sichtbeschränkungen bei der ePA oder kann jede Person mit Zugriff alles einsehen?

Das Gesetz gibt konkret vor, welche Fachgruppe welche Zugriffsrechte in der ePA haben. Diese unterscheiden sich beispielsweise bei Ärztinnen und Ärzten, die alles sehen dürfen, im Gegensatz zu Apothekerinnen und Apothekern, die lediglich Zugriff auf einen Teil der ePA-Daten haben.

Wird die ePA so in die Primärsysteme eingebunden werden, dass Daten automatisch in die ePA übertragen werden?

Wie die ePA in die Primärsysteme eingebunden wird und wie Abläufe gestaltet werden, ob zum Beispiel der Upload eines eArztbriefs bei gleichzeitigem KIM-Versand möglich ist, ist abhängig von der Umsetzung im Primärsystem.

Kann die Komfortsignatur den Wechsel der Profile in der ePA ersetzen?

Die Komfortsignatur ist bspw. für das E-Rezept zu benutzen. Im ePA Kontext spielt die Komfortsignatur keine Rolle.

Bekommen Apotheken auf die gesamte ePA Zugriff oder nur auf die Medikationsliste (bzw. später auch den Medikationsplan)?

Apothekerinnen und Apotheker können während des Zugriffs zu Versorgungszwecken auf einen Großteil der ePA Daten zugreifen. Unterbunden sind die Einsicht von bspw. Zahnbonusheft oder auch eAU Daten –  wenn keine Widersprüche vorliegen oder Dokumente verborgen wurden. 

Können Patientinnen und Patienten einsehen, wer in ihre ePA geschaut hat?

Ja, es wird mit Datums- und Zeitstempel protokolliert, welche leistungserbringenden Institutionen Aktionen in der ePA vorgenommen haben. Patientinnen und Patienten können dieses Protokoll über ihre ePA-App einsehen. Wer keine ePA-App nutzt, hat die Möglichkeit, sich die Protokolle von der Ombudsstelle der Krankenkasse anzufordern.

Wird in der Medikationsliste oder im Medikationsplan auch festgehalten, wenn ein Medikament abgesetzt wird?

In der Medikationsliste werden die Verordnungs- und Dispensierdaten aus dem E-Rezept in die ePA übermittelt. Das Absetzen eines Medikaments wird zum Start der ePA für alle nicht in der Medikationsliste dokumentiert. Mit der Weiterentwicklung des digital gestützten Medikationsprozesses wird dies möglich sein.

In welchem Zeitraum werden die Hersteller ihre ePA-Lösungen bereitstellen?

Die neue ePA startet schrittweise. Sie wird zunächst in den drei Modellregionen Hamburg und Umland, Franken sowie Nordrhein-Westfalen eingeführt. Hier wird geprüft, ob das technische Zusammenspiel aller Komponenten funktioniert. Mehr als 250 Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser nehmen an dieser Pilotphase teil und setzen die ePA ab Mitte Januar in ihrem Berufsalltag ein. In verschiedenen Austauschrunden werden Erfahrungen mit der ePA besprochen und Anpassungen abgeleitet. Zudem gibt es in jeder Modellregion ein Projektteam, das den teilnehmenden Einrichtungen zur Seite steht.
Nach erfolgreich abgeschlossener Pilotierung können dann alle Zahnarztpraxen, Praxen, Apotheken und Krankenhäuser in ganz Deutschland mit der ePA arbeiten.

Wird es eine ePA auch für Beamtinnen und Beamte geben?

Beamtinnen und Beamte sind in der Regel Mitglieder der privaten Krankenversicherung. PKV Unternehmen können selbst entscheiden, ob sie ihren Mitgliedern die ePA  zur Verfügung stellen  wollen. Falls ja, erfolgt dies nach den gleichen Mechanismen wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Bis Ende 2025 ist damit zu rechnen, dass 90 Prozent aller vollversicherten Privatversicherten mit einer ePA ausgestattet werden können, sofern sie nicht widersprechen.

Wie weit gehen die Daten in der ePA historisch zurück?

Die ePA startet am 15. Januar 2025 zunächst als leere Akte. Erst ab diesem Zeitpunkt wird die ePA mit den dann anfallenden Dokumenten befüllt. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, ältere Dokumente in die ePA hochzuladen. Dies können die Versicherten selbst über die ePA-App vornehmen. Alternativ kann für eine begrenzte Anzahl an Dokumenten auch die Krankenkasse behilflich sein. In welchem Umfang der Upload von historischen Daten passiert, hängt  vom Einzelfall ab und lässt sich nicht pauschal beantworten.

Wie kann ich beim Hausbesuch auf die ePA zugreifen?

Für den mobilen Zugriff auf die ePA gibt es leider Stand heute noch keine Lösung. Daran wird aber derzeit gearbeitet.

Wann muss der Heilberufsausweis gesteckt sein, wenn die ePA genutzt werden soll?

Für die Nutzung der ePA ist ein Stecken des Heilberufsausweises nicht notwendig. In der Institution muss es jedoch einen Heilberufsausweisträger geben.

Komme ich auch an ePA-Daten, bevor die Patientin bzw. der Patient vorstellig wird? Ansonsten kann die ePA ja erst nach relevanten Informationen durchsucht werden, wenn die Patientin bzw. der Patient vor Ort ist.

Das geht, wenn ein Behandlungskontext und der damit verbundene ePA-Zugriff vorliegt. Dieser wird etnweder durch das Stecken der eGK eröffnet oder durch Berechtigungsvergabe durch die versicherte Person in ihrer ePA-App. Sofern die versicherte Person eine Berechtigung mit ihrer ePA-App vergibt, kann dies auch schon vor dem tatsächlichen Vorstellungstermin gemacht werden und einen Zugriff ermöglichen.

Sieht man beim Start gleich, ob evtl. eine andere Praxis die ePA bereits befüllt hat?

Ja, in der Dokumentenübersicht zur ePA im Primärsystem des Leistungserbringers sind alle Dokumente erkenntlich, die nicht verborgen sind. Zusätzlich ist die einstellende Institution ersichtlich.

Wird es eine Web-App für die ePA geben?

Ab Mitte 2025 wird es eine Desktop-Lösung geben

Wie wird sichergestellt, dass keine unbefugten Dritten Zugang zur ePA bekommen?

Die Sicherheitsarchitektur der ePA ist so konzipiert, dass nur die Patientin bzw. der Patient selbst sowie das berechtigte medizinische Personal in die jeweilige ePA schauen kann. Ein Zugriff von Dritten (bspw. der Krankenkasse) wird mit technischen und organisatorischen Maßnahmen verhindert.
Während der Übertragung in die ePA werden alle Dokumente nach internationalen Standards verschlüsselt und in der sogenannten VAU (Vertrauenswürdige Anwendungsumgebung) der ePA verarbeitet. Zur Ablage werden die Dokumente mit einem individuellen Datenablageschlüssel verschlüsselt. Diese Datenablageschlüssel sind so komplex, dass sie quasi nicht zu knacken sind. Dritte haben keinen Zugriff auf diese Schlüssel und können die Dokumente dementsprechend nicht einsehen. 

Ist das Hochladen von Dokumenten in die ePA ein automatisierter Prozess oder braucht es eine doppelte Dokumentation bei den Leistungserbringern?

Das Hochladen von Dokumenten durch Leistungserbringer bettet sich idealerweise in die normalen Arbeitsabläufe ein. So sollte bspw. ein eArztbrief, der per KIM verschickt wird, auch direkt in die ePA eingestellt werden. Die Schritte sind abhängig von der Implementierung im jeweiligen Primärsystem.

Ist es verpflichtend, dass beim AMTS-Check sowohl die Daten aus dem eigenen System als auch die aus der ePA zusammen genutzt werden müssen? Könnten Informationen aus der ePA auch ins eigene System übertragen werden (bspw. eine Allergie)?

Idealerweise werden für einen AMTS-Check alle vorliegenden Daten genutzt. Informationen aus der ePA dürfen auch lokal heruntergeladen und gespeichert werden. Vergleichbar ist dies mit medizinischen Dokumenten, die ein Patient heute schon mitbringt und zu denen es gewisse Aufbewahrungspflichten gibt.

Wenn bei der Aufnahme ins Krankenhaus eine Medikationsanordnung über die ePA gemacht wird, gibt es dann eine Verbindung zum Medikationsmodul des KIS? Wird es dort dann auch angezeigt?

Über die ePA werden keine Anordnungen im Krankenhaus gemacht. Die ePA wird aller Voraussicht nach für die Anmnese und bei Entlassung eine Rolle spielen.

Wird ein Datenaustausch zwischen der ePA und einem Patientenportal möglich sein?

Zukünftig soll dieser Datenaustausch ermöglicht werden. 

Müssen die Medikationsliste und der Medikationsplan mit dem Heilberufsausweis qualifiziert signiert werden?

Nein. Im ePA-Kontext sind keine Signaturen mit einem Heilberufsausweis notwendig.

Muss der Widerspruch einer Patientin bzw. eines Patienten gegenüber dem medizinischen Personal dokumentiert werden?

In diesem Fall sollte der  Widerspruch gegen das Einstellen eines oder mehrerer Dokumente in der lokalen Dokumentation des Primärsystems festgehalten werden.

Gibt es einen Weg, den Behandlungskontext zu verlängern, um nachlaufende Dokumente nach den 90 Tagen hochzuladen?

Hierzu kann entweder die eGK noch einmal gesteckt werden oder der Patient verlängert die Zugriffsdauer über seine App.

Gibt es eine Verpflichtung, importierte Dokumente aus der ePA zu archivieren?

Dokumente aus der ePA sind so zu behandeln wie Befunde, die der Patient auch heute schon mibringt.

Werden der Medikationsplan der ePA und der Bundeseinheitliche Medikationsplan getrennt bleiben?

Einen Bundeseinheitlichen Medikationsplan wird es in Zukunft nur noch für Patientinnen und Patienten geben, die der ePA oder dem digital gestützten Medikationsprozess widersprochen haben. Wenn der eMedikationsplan der ePA ausgedruckt wird, orientiert sich die Darstellung an der des Bundeseinheitlichen Medikationsplans. 

Können Patientinnen und Patienten einstellen, welche Apotheken in die ePA schauen dürfen?

Patientinnen und Patienten haben die Möglichkeit, Institutionen für einen ePA-Zugriff zu sperren. Dies ist über die ePA-App oder über die Ombudsstelle der entsprechenden Krankenkasse möglich.

Wieviel Speicherplatz hat die ePA einer Patientin bzw. eines Patienten?

Die ePA ist als lebenslange Akte angelegt. Ihr Speicherplatz ist daher nicht begrenzt.

Werden mit dem neuen Medikationsplan bereits bestehende Medikationspläne gelöscht oder überschrieben?

Nein, die Medikationspläne sind unabhängig voneinander. Der neue eMedikationsplan in der ePA wird bestehende Medikationspläne ablösen. Die Daten aus bereits bestehenden Medikationsplänen werden nicht in den neuen eMediaktionsplan verschoben.

Wie lange nach der Entlassung einer Patientin bzw. eines Patienten kann ein Dokument noch eingestellt werden?

Das ist so lange möglich, wie die die Institution Zugriff auf die elektronische Patientenakte hat.

Ist es Pflicht, Daten in die ePA zu laden?

Ja, wenn Patientinnen und Patienten eine ePA haben, besteht eine Pflicht zur Befüllung. Dies ist gesetzlich vorgegeben und betrifft beispielsweise Medikationsdaten, Laborbefunde, Bildbefunde, eArztbriefe und Berichte zu invasiven Maßnahmen.

Inwieweit ist die ePA datenschutzkonform, wenn eine Patientin bzw. ein Patient die ePA nicht nutzen will, aber nicht in der Lage ist zu widersprechen (z. B. aus gesundheitlichen Gründen oder wegen fehlender Technikaffinität)?

Ein Widerspruch gegen die elektronische Patientenakte kann gegenüber der Krankenkasse auf unterschiedlichen Wegen geäußert werden. Dies geht beispielsweise auch mit einem formlosen Schreiben.

 

Ab wann wird die Befüllung der ePA rechtlich verpflichtend?

Gesetzlich vorgesehen ist eine verpflichtende Befüllung der ePA ab dem 15.01.2025. Die neue ePA startet aber schrittweise. Sie wird zunächst in den drei Modellregionen Hamburg und Umland, Franken sowie Nordrhein-Westfalen eingeführt. Hier wird geprüft, ob das technische Zusammenspiel aller Komponenten funktioniert. Mehr als 250 Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser nehmen an dieser Pilotphase teil und setzen die ePA ab Mitte Januar in ihrem Berufsalltag ein. In verschiedenen Austauschrunden werden Erfahrungen mit der ePA besprochen und Anpassungen abgeleitet. Zudem gibt es in jeder Modellregion ein Projektteam, das den teilnehmenden Einrichtungen zur Seite steht.
Nach erfolgreich abgeschlossener Pilotierung können dann alle Zahnarztpraxen, Praxen, Apotheken und Krankenhäuser in ganz Deutschland mit der ePA arbeiten.

Können alle in einer medizinischen Einrichtung beschäftigten Menschen im Behandlungskontext Daten aus der ePA herunterladen?

Wenn die/der Versicherte nicht widersprochen hat, ist eine medizinische Institution  wie zum Beispiel eine Arztpraxis berechtigt, auf die ePA zuzugreifen. Gesetzlich ist vorgesehen, dass in diesem Fall auch die "berufsmäßige Gehilfen" bei der Arbeit mit der ePA unterstützen dürfen. Hierunter fallen beispielsweise. Medizinische Fachangestellte oder auch Zahnmedizinische Fachangestellte.

Können hochsensible und ggf. diskriminierende Inhalte der ePA nur für einzelne, relevante Behandlungen verfügbar gemacht werden?

Dokumente können durch die bzw. den Versicherte/n verborgen werden. Ein verborgenes Dokument ist dann nur für die bzw. den Versicherte/n sichtbar. Dokumente nur für ausgewählte Institutionen sichtbar zu machen, ist nicht möglich.

Werden durch das Stecken der Gesundheitskarte automatisch auch die Versichertenstammdaten abgerufen?

Ja, das ist auch heute schon so. Das Stecken der eGK wird momentan beim erstmaligen Vorstellen im Quartal vorgenommen.

Können Patientinnen und Patienten widersprechen, dass Apotheken die gesamte ePA einsehen können?

Die Voraussetzung für einen Zugriff auf die ePA durch eine Apotheke, ist dass der Versicherte in der Apotheke seine eGK gesteckt hat oder eine Berechtigung per ePA App vergeben hat. Ansonsten kann ein Widerspruch immer nur für einzelne Institutionen abgegeben werden. Ein grundsätzlicher Widerspruch zum ePA-Zugriff für einen bestimmten Sektor, also wie hier im Beispiel  Apotheken generell, ist derzeit nicht vorgesehen.

Müssen Menschen, die länger als 90 Tage im Krankenhaus liegen, die Gesundheitskarte erneut stecken?

Ja, wenn nach den ersten 90 Tagen ein Zugriff auf die ePA notwendig ist, muss die elektronische Gesundheitskarte noch einmal gesteckt werden.

Wenn Patientinnen und Patienten vorab Zugriff über die ePA-App erteilen, dauert der Behandlungskontext dann auch 90 Tage?

Das können die Versicherten dann selbst einstellen. Die Standardauswahl für den Behandlungskontext sind 90 Tage, dies kann aber individuell angepasst werden.

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