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Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik
§ 314 SGB V Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik
Die gematik ist gemäß §314 SGB V verpflichtet, auf ihrer Internetseite und in analogem Format Informationen für die Versicherten in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form zur Verfügung zu stellen.PDF | 570 KB | 01.12.2021