FAQ - Psychotherapeuten
Ab 2022 haben auch Privatversicherte die Möglichkeit, eine ePA zu nutzen. Dafür benötigen Sie einen Anschluss an die Telematikinfrastruktur. Wenn Sie über keine Kassenzulassung verfügen, kann Ihre Praxis nicht an die Telematikinfrastruktur angeschlossen werden.
Ab dem Jahr 2022 können die Versicherten ihre Krankenkasse dazu berechtigen, Abrechnungsdaten in die ePA einzustellen. Dann wird für sie nachvollziehbar, welche Beträge für eine Behandlung abgerechnet wurden.
Seit Januar 2022 können die Versicherten über Kategorien festlegen wer etwas in ihrer ePA sehen und bearbeiten darf. Somit können die Versicherten bei der Zugriffsberechtigung ihres Orthopäden etwa die Kategorie für psychotherapeutische Dokumente ausschließen.
Alle Dokumente, die für die Weiterbehandlung relevant sind. Beispielsweise die Diagnose einer Angststörung, wenn eine Operation bevorsteht.
Die Heilberufsausweise sind personenbezogen. Die Versicherten erteilen die Zugriffsberechtigung aber der gesamten Institution (Praxis, Krankenhaus etc.). Dies ist sinnvoll, weil Heilberufler auch Institutionen wechseln oder in mehreren beschäftigt sein können.
Der gesetzliche Rahmen sieht für Berufsunfähigkeitsversicherungen keine Lese- und Schreibrechte vor, sodass diese keinen Zugriff auf die ePA erhalten können. Nicht einmal wenn der Versicherte dies möchte.
In der zweiten Ausbaustufe der ePA ab 1. Januar 2022 benötigen Sie zur Aktualisierung von Passdokumenten einen elektronischen Psychotherapeutenausweis. Das ist technisch notwendig, um etwa nach einer Impfung den Impfpass zu aktualisieren.
Die Versicherten haben ein Recht auf ihre Daten. Die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind gesetzlich dazu verpflichtet, diese in die ePA einzustellen, wenn die Versicherten dies wünschen.
Die Versicherten selbst. Sie sind die Inhaber der ePA und bestimmen, wer Zugriff hat/bekommt und welche Dokumente darin enthalten sind.
Die ePA der Versicherten wird nicht lokal auf dem Praxiscomputer gespeichert. Sie ist im Aktensystem der ePA in der Telematikinfrastruktur abgelegt.
Die ePA-Apps der Kassen funktionieren sowohl auf iOS als auch auf Android. Um eine ePA zu beantragen und zu nutzen, wird nicht unbedingt ein Smartphone benötigt. Die Versicherten können die Zugriffsberechtigung auch direkt in der Praxis erteilen. Dafür brauchen sie eine NFC-fähige Gesundheitskarte und die zugehörige PIN. Ohne Endgerät können die Versicherten die Daten in ihrer ePA allerdings nicht einsehen. Ab dem 1. Januar 2022 wird ein Zugriff dann aber auch über einen PC oder Laptop möglich sein.
Die Kosten für den Heilberufsausweis trägt der Antragsteller. Die Hälfte der Kosten wird aber durch die Krankenkassen erstattet. Genauere Informationen finden sich auf der Website der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Die Server stehen ausschließlich in Deutschland.
Ja. Aber ab Januar 2022 mit der zweiten Ausbaustufe der ePA können die Versicherten eine granulare Berechtigung vergeben. Dann lässt sich der Zugriff auf einzelne Dokumentenkategorien und sogar auf einzelne Dokumente begrenzen.
Ein Großteil der gesetzlichen Krankenkassen bietet schon heute umfassende Informationen zur ePA auf ihren Websites. Die Versicherten werden jedoch noch nicht explizit darauf hingewiesen, da die Kassen den flächendeckenden Anschluss der Praxen an die Telematikinfrastruktur abwarten möchten.
Sie können Dokumente aus der ePA löschen. Etwa wenn ein Versicherter, der die ePA-App nicht nutzt, dies wünscht oder wenn Dokumente doppelt vorhanden oder fehlerhaft sind.
Der Einsatz der ePA ist für die Versicherten freiwillig. Das ist gesetzlich festgelegt. Eine aktuelle Umfrage des Bitkom zeigt, dass generell ein großes Interesse an der ePA besteht. Rund zwei Drittel der Deutschen wollen die ePA nutzen.
Ja. Wenn ein Dokument aus der ePA gelöscht wurde, ist diese Kopie endgültig gelöscht.
Nein. Aber die Versicherten können am Kartenlesegerät ihre Zugriffsberechtigung für die ePA erteilen, indem sie die PIN ihrer Gesundheitskarte eingeben.
Zugriff auf die ePA von Versicherten erhält nur jemand, der von den Versicherten aktiv dazu berechtigt wurde. Somit ist der Zugriff eines Dritten ohne Kenntnis des Versicherten ausgeschlossen.
Es können alle Daten eingesehen werden, die die Versicherten im Rahmen der Berechtigung freigeben. Aktuell wird zwischen Dokumenten, die die Versicherten selbst in die ePA eingestellt haben, und Dokumenten, die durch Behandelnde dort gespeichert wurden, unterschieden. Ab Januar 2022 ist eine feingranulare Berechtigungsfreigabe auf Basis spezifischer Dokumentenkategorien möglich.
Ja. Die Versicherten können ein Aktivitätsprotokoll einsehen, in dem jede Aktivität und Transaktion dokumentiert wird.
Die Notfalldaten können gelöscht oder aktualisiert werden, wenn beispielsweise eine neue Allergie diagnostiziert wurde. Das sollten Sie vorher mit dem Versicherten besprechen. Die Änderung der Notfalldaten müssen Sie dann durch eine qualifizierte elektronische Signatur bestätigen. Sie ist damit mit Ihrem Namen verknüpft. Im Aktivitätsprotokoll der ePA wird zudem jede Änderung erfasst und ist für die Versicherten jederzeit nachvollziehbar.
Die Krankenkassen sind als Anbieter der ePA dafür verantwortlich, die Versicherten zu informieren.
Heilberufsausweise werden nur für approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ausgestellt. Aufgaben, für die ein Heilberufsausweis benötigt wird, können aber auch an das Praxispersonal delegiert werden.
In der Regel sollte durch die ePA kein zusätzlicher Aufwand entstehen. Die Behandlungsergebnisse halten Sie heute ohnehin schon im Rahmen der Primärdokumentation fest. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat bereits einheitliche Bewertungsmaßstäbe für das Lesen und Befüllen der ePA definiert. Darüber wird der Mehraufwand gesondert vergütet.
Mehrarbeit entsteht lediglich dadurch, dass Sie die bereits in der ePA des Versicherten enthaltenen Dokumenten lesen. In der ePA gibt es aber entsprechende Filter- und Suchfunktionen, sodass Sie die relevanten Dokumente schnell finden können. Die Dokumentation erstellen ohnehin Sie selbst, sodass kein doppelter Aufwand entsteht. Die Vermeidung von Doppeluntersuchungen spart am Ende höchstwahrscheinlich sogar Zeit.
Andere Heilberufler profitieren davon, da sie auf Basis dieser Informationen die Behandlung der Versicherten entsprechend anpassen können. Aber in erster Linie nutzt die ePA den Patientinnen und Patienten selbst. Sie erhalten eine bessere Behandlung und sie verfügen über die notwendigen Informationen, um im Gespräch mit den Heilberuflern die richtigen Fragen zu stellen.
Ja. Dazu benötigen Sie aber die Zugriffsberechtigung des Versicherten.
Ja, die Versicherten geben die PIN ihrer Gesundheitskarte selbst ein. Allerdings nicht an Ihrem PC/Laptop, sondern am Kartenlesegerät. Damit bestätigen die Versicherten die zuvor ausgewählten Rahmenbedingungen ihrer Zugriffsberechtigung (wie Kategorien, Praxis, Dauer der Berechtigung).
Ja. Die ePA verfügt über ein Aktivitätsprotokoll, aus dem alle Transaktionen hervorgehen. So können die Versicherten sehen, wer etwas hoch- oder heruntergeladen bzw. gelöscht hat.
Ja. Das legen die Versicherten fest, indem sie Berechtigungen vergeben. Praxen, die eine Zugriffsberechtigung haben, können auch die Daten in der ePA einsehen.
Ja, wenn die Versicherten dies wünschen. Es sollten darauf ja keine Informationen zu finden sein, die mit den Versicherten nicht im Rahmen der Behandlung besprochen wurden.
Ja, wenn die Versicherten diese Informationen einsehen möchten und wenn diese einen Mehrwert für die Weiterbehandlung bei anderen Leistungserbringern haben. Doppelt muss hierbei nichts dokumentiert werden, da Sie dies alles bereits im Rahmen der Primärdokumentation erfassen.
Ja, wenn dies für die aktuelle Behandlung sinnvoll und notwendig ist.
Ja. Bei der ePA handelt es sich um eine freiwillige Anwendung. Die Versicherten entscheiden selbst, ob sie eine ePA haben möchten oder nicht.
Ja. Da es sich um die Akte der Versicherten handelt, können diese entscheiden, was sich darin befindet. In der ePA wird lediglich eine Kopie abgelegt und nur die kann gelöscht werden. Das Original des Dokuments befindet sich weiterhin in Ihrer Primärdokumentation.
Der Anbieter Ihres Praxisinformationssystems sollte entsprechende Schulungen anbieten bzw. eine Anleitung bereitstellen.
Keine, da die Nutzung der ePA für die Versicherten freiwillig ist.
KIM (Kommunikation im Medizinwesen) ermöglicht eine direkte E-Mail-Kommunikation zwischen den Leistungserbringern. Bei der ePA werden die Versicherten in die Kommunikation einbezogen. Die Behandelnden finden in der ePA idealerweise alle relevanten medizinischen Dokumente der Versicherten und können sich so schneller einen Überblick verschaffen. In den weiteren Ausbaustufen erhalten noch weitere Akteure Zugang zur ePA, wie die Krankenkassen, die Pflege oder die Physiotherapiepraxen. Auch sie können dann Dokumente für den Versicherten in die ePA einstellen. Außerdem lassen sich ab 2023 auch Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen (Apps auf Rezept) in die ePA übernehmen.
Krankenkassen können weder Daten in der ePA lesen, noch können die Versicherten Daten an die Krankenkassen senden. Die Kassen sind per Gesetz nur mit Schreibrechten ausgestattet worden. Sie können somit ausschließlich Daten (Abrechnungsdaten) in die ePA der Versicherten einstellen. Aber auch nur, wenn sie zuvor von den Versicherten dazu berechtigt wurden.
Nein. Die ePA bietet nur zusätzliche Vorteile. Die Qualität der Behandlung bleibt davon unberührt. Darüber hinaus sind die Anbieter der Akten angehalten, die Lösungen für Laien verständlich und barrierefrei anzubieten.
Nein. Der Heilberufsausweis ist an Ihre Person geknüpft, nicht an die Institution, in der Sie tätig sind.
Nein. Der Zugriff wurde Ihnen ja im Rahmen einer aktiven Berechtigung gewährt, sodass für Sie die Möglichkeit bestand, die entsprechenden Dokumente herunterzuladen.
Nein. Die Befunde, die lokal gespeichert wurden, verbleiben in Ihrem Primärsystem.
Nein. Die Daten liegen dort verschlüsselt vor und können nur im Rahmen einer Berechtigung eingesehen werden.
Nein. Die Gesundheitskarte soll zukünftig nicht mehr als Datenspeicher dienen. Stattdessen werden digitale Identitäten angestrebt und die Gesundheitskarte als physischer Datenträger wird verschwinden. Darüber hinaus wäre es nicht praktikabel, da die Versicherten bei einem Verlust oder wenn sie die Karte vergessen haben, keinen Zugriff auf die Daten in der ePA hätten.
Nein. Die Gesundheitskarte wird lediglich dazu benötigt, um Ihrer Praxis eine Zugriffsberechtigung zu erteilen. Und auch nur dann, wenn ein Versicherter die Berechtigung direkt in Ihrer Praxis über das Kartenlesegerät vergeben möchte. Er kann die Berechtigung aber auch direkt über seine ePA-App erteilen.
Nein. Es ist gesetzlich geregelt, dass die Kassen bei der ePA nur Schreibrechte haben, sofern die Versicherten sie dazu berechtigen.
Nein. Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten besteht eine gesetzliche Verpflichtung nach § 346 (3) und § 347 SGB V.
Nein. Die Dokumente können Sie auch nach der Behandlung einstellen. Oftmals werden Sie ja auch nach der Behandlung weiter dokumentieren.
Nein, hier besteht kein Widerspruch. Da es sich bei den lokalen Kopien um Dokumente handelt, die die Therapeutinnen und Therapeuten sich im zeitlichen Rahmen einer aktiven Berechtigung angeeignet haben, gab es dazu eine Erlaubnis der Versicherten. Mit dem Entzug der Berechtigung soll verhindert werden, dass Dokumente eingesehen und gespeichert werden, die nach dem Ende der Berechtigung in die ePA eingestellt wurden.
Nein, solche Karten gibt es nicht. Eventuell können Sie die Bedienung mit Ihrer eigenen Gesundheitskarte und der zugehörigen PIN schon einmal durchspielen.
Niedergelassene Praxen benötigen für Privatversicherte dieselbe Infrastruktur wie für Kassenpatienten. Die Komponenten und Software sind identisch.
Richtig. Daten, die Sie im Rahmen Ihrer Zugriffsberechtigung Ihrer Primärdokumentation lokal hinzugefügt haben, bleiben auch nach dem Ablauf oder Entzug der Berechtigung des Versicherten bestehen.
Ja. Sobald eine aktive Berechtigung durch den Versicherten vorliegt, können Sie auf die in der ePA befindlichen Daten zugreifen. Das Stecken der Gesundheitskarte ist dann nicht notwendig.
Wie auch im Rahmen der Abrechnung muss bei der Vergabe der Zugriffsberechtigung von Versicherten in der Praxis die Gesundheitskarte eingesteckt werden. Um die Berechtigung zu bestätigen, müssen die Versicherten die nur ihnen bekannte PIN ihrer Gesundheitskarte eingeben. Daher brauchen sie Zugang zum Bedienfeld des Kartenlesegeräts. Daher sollten Sie die Prozesse entsprechend anpassen oder eventuell ein weiteres Kartenlesegerät in die Infrastruktur integrieren.
Sie können dort – immer nur mit Einwilligung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten – Dokumente wie Befunde, Diagnosen, Behandlungsberichte oder Therapiedokumentationen speichern. Willigt eine Patientin bzw. ein Patient ein, dass Sie Dokumente in die ePA übermitteln, führt dies nicht zum Bruch der Schweigepflicht, da nur die Patientin bzw. der Patient diese Daten einsehen kann.