FAQ - HBA
(Vertrags- und Privat-) Ärzt:innen: Landesärztekammer
Psychotherapeut:innen: Landespsychotherapeutenkammer
Apotheker:innen: Landesapothekenkammer
Versandapotheker:innen: gematik
Pharmazieingenieur:innen: gematik
Apothekenassistent:innen: gematik
Pflegefachkräfte: elektronisches Gesundheitsberuferegister (eGBR)
Altenpfleger:innen: eGBR
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:innen: eGBR
Hebammen: eGBR
Physiotherapeut:innen: eGBR
Notfallsanitäter:innen: eGBR
Die PUK der Karten-PIN und die PUK der PIN-QES können höchstens zehn Mal je PUK eingegeben werden. Nach der zehnmaligen Eingabe einer PUK kann diese aus Sicherheitsgründen nicht mehr benutzt werden. Sowohl eine richtige als auch eine falsche Eingabe der PUK verringern die Anzahl der weiteren möglichen PUK-Eingaben.
Wenn Ihr Konnektor den Versuch des Entsperrens beendet, ohne dass die PUK abgefragt wurde, prüfen Sie bitte, ob für den Konnektor ein Update verfügbar ist. Ab Mitte 2021 werden durch die Hersteller für alle Konnektoren geeignete Updates zur Verfügung gestellt. Ersatzweise können Sie ein mobiles Kartenterminal nutzen oder Werkzeuge Ihres Kartenherausgebers.
Hierfür brauchen Sie die Funktion Unblock-PIN bzw. PIN-Entsperren und die PUK aus dem PIN-Brief, den Sie von Ihrem Kartenanbieter zu Ihrem HBA bekommen haben. Je nach Hersteller benötigen Sie einen Konnektor der Version PTV4. Sie können beim Entsperren gleich eine neue Karten-PIN setzen. Wenn sie keine neue Karten-PIN setzen, haben Sie wieder drei Versuche, die ursprüngliche Karten-Transport-PIN zu ändern.
Hierfür brauchen Sie die Funktion Unblock-PIN bzw. PIN-Entsperren und die PUK aus dem PIN-Brief, den Sie von Ihrem Kartenanbieter zu Ihrem HBA bekommen haben. Je nach Hersteller benötigen Sie einen Konnektor der Version PTV4. Nach erfolgreichem Entsperren haben Sie wieder drei Versuche, um die ursprüngliche Transport-PIN-QES zu ändern. Noch ein Hinweis: Ist die PIN-QES einmal gesetzt worden, ist sie nicht mehr änderbar.
Für HBA der Generation 2.0 ist nicht auf den ersten Blick erkennbar, ob die Transport-PIN durch drei Fehl-Eingaben bereits blockiert wurde. Wenn Sie es bereits drei Mal versucht haben, nutzen Sie bitte die Funktion Unblock-PIN bzw. PIN-Entsperren, um die PIN wieder freizuschalten.
Bereiten Sie alle PINs (auch Ihre neuen) vor. Bitte beachten Sie, dass es 2 unterschiedliche PINs gibt: eine Karten-PIN (PIN-CH) und eine PIN-QES. Wenn Sie für eine PIN im Primärsystem "aktivieren" auswählen, gehen Sie dabei bitte zügig vor, da einige Primärsysteme nach 30 Sekunden die Meldung anzeigen, dass der Vorgang unterbrochen wurde. Sollte Ihr Primärsystem diese Meldung ausgeben, ignorieren Sie diese. Führen Sie die PIN-Änderung am Kartenterminal zu Ende. Nach einem erneuten Stecken des HBA sollte nun nicht mehr angezeigt werden, dass die PIN im Transportstatus ist. Wenn das so ist, können Sie davon ausgehen, dass der HBA die neue PIN übernommen hat und diese ab sofort eingesetzt werden kann.
Vergessen Sie bitte nicht, den HBA zusätzlich noch im Antragsportal des Kartenanbieters freizuschalten. Zum genauen Vorgehen informieren die Kartenanbieter.
Sie alle benötigen einen eigenen Heilberufsausweis, pro Praxis ist aber ein zentrales Kartenterminal ausreichend.
Ja, sie benötigen eigene Heilberufsausweise, etwa um Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder eRezepte auszustellen.
Die Kosten des Heilberufsausweises werden im vertragsärztlichen Bereich etwa zur Hälfte erstattet, mit 11,63 Euro je Quartal.
Eine Stapelsignatur mehrerer Dokumente am Ende des Tages ist möglich, wenn diese Dokumente im Kontext der Behandlung eines Arztes erstellt wurden und genau dieser Arzt die Signatur durchführt. Jeder Arzt benötigt dazu seinen eigenen Heilberufsausweis. Die Primärsysteme setzen das entsprechend um.
Das "Teilen" oder Weitergeben eines HBA ist nicht erlaubt, da dieser personenbezogen ist.
KIM-Nachrichten aus dem Postfach der Institution werden mit der SMC-B-Identität signiert. Darin enthaltene Dokumente, wie ein eArztbrief oder die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind zusätzlich mit dem Heilberufsausweis signiert.
Ja, die SMC-B-Karte ist für KIM zwingend notwendig. Der Heilberufsausweis kommt bei der qualifizierten Signatur zum Einsatz und optional, wenn Ärztin oder Arzt Dokumente entschlüsseln möchten.
KIM 1.0 ist an einen Konnektor gebunden. Trotzdem ist es möglich, dass beispielsweise eine Unfallchirurgin über das mit dem Konnektor der Haus-SMC-B verbundene KIM-Postfach ambulante Fälle über KIM bearbeitet. Das muss nur entsprechend konfiguriert sein.
Nein. Sie können Ihren Heilberufsausweis in Sprechzimmer 1 stecken lassen und aus Sprechzimmer 2 die Signatur der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder des eRezepts auslösen. Dabei sind Sie aber für die Sicherheit Ihres Heilberufsausweises in Sprechzimmer 1 verantwortlich.
Nein. eRezepte können Ärztin oder Arzt nur selbst mit dem eigenen Heilberufsausweis signieren.
Nein, KIM ist nur für den Austausch zwischen den in Heilberufen tätigen Menschen und ihren Organisationen im Gesundheitswesen konzipiert. Allerdings wird der TI-Messenger in einer späteren Ausbaustufe auch die Versicherten einbeziehen.
Er sollte immer unter Ihrer alleinigen Kontrolle sein.
Nein. Ein KIM-Postfach muss separat bestellt werden.
Bei aktiver Komfortsignatur muss der Ausweis durchgehend gesteckt sein.
Die Lieferzeiten liegen derzeit je nach Anbieter zwischen drei und fünf Wochen.
Sie benötigen dann zwingend einen Heilberufsausweis, wenn sie die qualifizierte elektronische Signatur als Anwendungsfall einer TI-Fachanwendung durchführen müssen, also zum Beispiel die Signatur von eRezepten, vergüteten eArztbriefen, elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Notfalldatensätzen.
Wir empfehlen einen Austausch vor Ablauf der Gültigkeit. Der Anbieter Medisign hat ein entsprechendes Angebot.
Prinzipiell ist das möglich. Sprechen Sie dazu bitte mit Ihrer zuständigen Ärztekammer.
Fragen Sie bitte bei dem Kartenanbieter nach alternativen Ident-Verfahren.
Sind Inhalte einer KIM-Nachricht mit dem Verschlüsselungszertifikat des Heilberufsausweises eines Arztes oder einer Ärztin codiert, so können nur diese den Inhalt auch wieder entschlüsseln. Eine Vertretung ist nicht möglich.
Ja, mit dem Heilberufsausweis kann man auf die Daten der elektronischen Gesundheitskarte zugreifen. Die Versicherten müssen dafür natürlich als bewusste Entscheidung die elektronische Gesundheitskarte zur Verfügung stellen.
Bei Verlust des Heilberufsausweises ist dieser beim Kartenanbieter zu sperren, um eine missbräuchliche Verwendung zu verhindern. Gleichzeitig kann eine Ersatzkarte bestellt werden. Für die Zwischenzeit sind Ersatzverfahren definiert, um den Betrieb einer Praxis aufrechtzuerhalten.
Der Heilberufsausweis wird durch die zuständige Landeskammer ausgegeben. Genutzt werden kann er aber Bundesland-übergreifend.
Um vergütungsfähig zu sein, muss der eArztbrief mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen werden. Andernfalls wird er nicht vergütet.
Die datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten formuliert §307 SGB V.
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben ist es notwendig, dass in der Einrichtung, die eine SMC-B-Karte bestellt, mindestens ein Heilberufsausweis existiert.
Nein, für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte müssen Sie nur einen elektronischen Heilberufsausweis besitzen, diesen aber nicht stecken.
Wenn die weiteren Ärztinnen und Ärzte auch elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und eRezepte ausstellen, benötigen sie eigene Heilberufsausweise.
Eine Pin dient der qualifizierten elektronischen Signatur (PIN.QES), die andere der Verschlüsselungs- und Authentifizierungsfunktionalität (PIN.CH).
Eine E-Mail-Adresse wird im Rahmen des Antragsprozesses an zwei Stellen abgefragt: über die eine werden die Informationen zur Abarbeitung des Antragsprozesses übermittelt und die andere wird direkt in die Zertifikate des Heilberufsausweises aufgenommen. Hiermit können Sie dann – auch außerhalb der Telematikinfrastruktur – verschlüsselte E-Mails senden und empfangen (Stichwort: S/MIME-fähiger E-Mail-Software). Sie können an beiden Stellen dieselbe E-Mail-Adresse verwenden. Es sollte eine persönliche E-Mail-Adresse sein. Eine die KIM-Adresse ist nur innerhalb der TI nutzbar.