05.12.2023

Habe ich als Apotheke nach der Einlösung eines E-Rezepts wirklich nur 24 Stunden Zeit für die Erfassung der Informationen zum abgegebenen Medikament? Was passiert, wenn die Bestellung beim Großhandel länger dauert?

Die Frist ergibt sich aus der Abrechnungsvereinbarung zwischen GKV-SV und DAV.

Das E-Rezept ist (genau wie ein Muster 16) 28 Tage zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen einlösbar. Der Zeitpunkt der Einlösung des E-Rezepts ist hierfür entscheidend. Dauert die Belieferung durch den Großhandel länger, kann eine Überschreitung der 28 Tage in den Abgabedaten erfasst werden. Wenn das Medikament an den Versicherten übergeben wird, müssen alle Informationen zum abgegebenen Medikament in der Apothekensoftware erfasst werden (inkl. der Chargennummer). Erst mit der Abgabe des Medikaments startet auch die Frist für den Abruf der Quittung, die "bis zum Ende des nächsten Werktages" erfolgen muss. Für die Abrechnung von E-Rezepten gelten die gleichen Fristen wie für Muster 16.

Weitere Infos zu Abrechnungsfragen stellt der DAV bereit: https://www.abda.de/fileadmin/user_upload/assets/ehealth/E-Rezept/E_Rezept_FAQ.pdf