02.02.2024

Können E-Rezepte auch bei einem Arbeitsunfall ausgestellt werden („BG-Rezepte“)?

Ja. Wird nach einem Arbeitsunfall ein Medikament verordnet (als sog. „BG-Rezept“), kann auch hierfür das E-Rezept verwendet werden. Für diese Verordnungen tragen die Berufsgenossenschaften bzw. die Unfallkassen die Kosten.

Um ein E-Rezept in solchen Fällen auszustellen, müssen folgende Informationen vorliegen:

  • Krankenversicherungsnummer der Patientin/des Patienten
  • Vermerk, dass es sich um ein Rezept einer Berufsgenossenschaft oder einer Unfallkasse handelt (Kostenträgertyp: BG oder UK)
  • Institutionskennung (IK) der Berufsgenossenschaft bzw. der Unfallkasse
  • Name der Berufsgenossenschaft bw. der Unfallkasse
  • Institutionskennung der Krankenkasse
  • Unfallkennzeichen mit dem Wert 2 = Arbeitsunfall oder 4 = Berufskrankheit
  • Unfalltag und Unfallbetrieb, wenn das Unfallkennzeichen den Wert 2 = Arbeitsunfall hat

Bitte achten Sie als ausstellende Praxis darauf, dass diese Angaben korrekt sind. Bei inhaltlichen Fehlern kann es bei der Ausgabe der Medikamente oder bei der späteren Abrechnung zu Problemen kommen. In der Abrechnung werden die Rezepte dann anhand des Kostenträgertypes und der zusätzlichen Angabe der BG-IK an den richtigen Kostenträger vom Abrechnungszentrum weitergeleitet.

Hinweis für Apotheken: Von den oben genannten Informationen sind der Name der Berufsgenossenschaft bzw. der Unfallkasse, das Unfallkennzeichen und ggf. der Unfalltag zu prüfen, ob sie angegeben sind. Eine Heilung dieser sowie weiterer Angaben (z.B. Geburtsdatum und Adresse des Versicherten) ist nach Rücksprache mit dem Arzt möglich. Dazu ist die Rezeptänderung mit dem Schlüssel 12 (freitextliche Dokumentation) zu verwenden. Wenn diese Informationen in der Warenwirtschaft der Apotheke nicht angezeigt werden, sollten sich die Apotheken bei ihrem Systemhersteller erkundigen.

Dieses E-Rezept können Patientinnen und Patienten wie gewohnt mit der Gesundheitskarte (eGK), per App oder Ausdruck einlösen.