Faktencheck
27.12.2023
Muss auf dem E-Rezept die Berufsbezeichnung der Ärztin oder des Arztes angegeben werden?
Auf dem E-Rezept muss die Berufsbezeichnung der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes angegeben werden. Falls sie fehlt, darf die Apotheke sie nicht selbst im Freitext ergänzen. Die Apotheke muss bei der Arztpraxis ein neues E-Rezept mit Angabe der Berufsbezeichnung anfordern.
Üblicherweise wird die Berufsbezeichnung im Praxisverwaltungssystem (PVS) hinterlegt und erscheint automatisch auf dem E-Rezept. Wenn nicht, sollte sich die Arztpraxis an den eigenen PVS-Hersteller wenden um zu erfragen wie die Angabe hinterlegt werden kann.