Faktencheck
02.08.2023
Soll es den Papierausdruck des E-Rezepts auch zukünftig noch geben? Oder ist das lediglich eine Lösung für den Übergang?
Der E-Rezept-Ausdruck ist einer von drei Einlösewegen. Grundsätzlich haben Versicherte auch künftig den gesetzlichen Anspruch auf einen Ausdruck, wenn gewünscht (geregelt in SGB V §360 Abs. 9). Auch wenn die/ der Patient:in einen Ausdruck zum E-Rezept erhalten hat, kann das E-Rezept per Gesundheitskarte oder App eingelöst werden.