ePA für alle
Zahnarztpraxen
Auf dieser Themenseite finden Sie wichtige Informationen für Zahnarztpraxen, die mit der ePA für alle arbeiten werden. In der ePA für alle werden relevante medizinische Daten Ihrer Patientinnen und Patienten einfacher zugänglich. Ab Januar werden die gesetzlichen Krankenkassen die neue ePA für ihre Versicherten anlegen – es sei denn, sie widersprechen. Auch private Krankenversicherungen dürfen ihren Versicherten eine ePA anbieten, sind dazu aber nicht verpflichtet. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte bietet die ePA für alle neue Möglichkeiten im Praxisalltag und verschafft Ihnen einen besseren Überblick. Auf dieser Seite erfahren Sie, was Sie mit der ePA für alle erwartet und finden vermehrt auch Infomaterialien zum Download.
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Vorteile für Zahnarztpraxen
Die Gesundheitsdaten sind besser nutzbar
Patientinnen und Patienten müssen mit der ePA für alle nicht mehr jeden Zugriff einzeln freigeben. Denn im Behandlungskontext können Zahnärztinnen und -ärzte automatisch auf die Daten zugreifen. Voraussetzung ist, dass die Patientin oder der Patient dem Zugriff nicht widersprochen hat. Für privatversicherte Patientinnen erfolgt der Zugriff nur auf Anfrage.
Versorgung wird individueller
Arztbriefe, Bildbefunde, Laborbefunde und Operationsberichte: All das kann künftig in der ePA gebündelt werden. So liegen Ihnen auch die gesammelten Informationen von ärztlichen Kolleginnen und Kollegen im Behandlungskontext vor – ohne Hinterherzutelefonieren. Standardmäßig dauert der Behandlungskontext 90 Tage an. Patientinnen und Patienten können sich aber dafür entscheiden, Ihnen mithilfe ihrer ePA-App über die 90 Tage hinaus Zugriff auf ihre elektronische Patientenakte zu geben.
Medikation wird übersichtlich
In der Medikationsliste, die in der ePA integriert ist, werden alle verschriebenen Medikamente einer Patientin bzw. eines Patienten angezeigt. Probleme oder Wechselwirkungen können so schneller erkannt werden. Auf die Medikationsliste setzt zukünftig ein Medikationsplan auf, der noch mehr Funktionen bietet. Beispielsweise können dann die Informationen institutionsübergreifend gepflegt und mit Einnahmehinweisen ergänzt werden.
Daten sind geschützt
Die ePA für alle funktioniert nach modernen Sicherheitsstandards. Daten werden nur verschlüsselt in die ePA übertragen und sind dort für niemanden erreichbar. Nur Patientinnen und Patienten selbst oder zugriffsberechtigte Heilberuflerinnen und Heilberufler haben die Möglichkeit, Daten aus der ePA für alle abzurufen.
Downloads für Zahnarztpraxen
Infomaterialien für Zahnarztpraxen
In unserem Download-Portal finden Sie Infomaterialien, Erklärvideos und Grafiken zum Herunterladen.
Erklärvideos
Dr. Markus Sagheri über die ePA für alle
Infoveranstaltung "gematik digital: ePA für alle - Zahnarztpraxen"
FAQ
Hier gelten die gleichen Sicherungsmechanismen, die auch erforderlich sind, wenn ein Krankenhaus Zugang zu den Patientenakten im Krankenhaus-Informationssystem gewährt. Wenn eine Person in einer Einrichtung auf die ePA zugreifen will, muss sie sich authentisieren. Das funktioniert über die sogenannte Institutionskarte, die SMC-B-Karte. Damit identifiziert sich die Person gegenüber dem ePA-System als Teil einer medizinischen Institution.
Im zweiten Schritt prüft die Akte selbst zuerst, ob ein Behandlungskontext für die jeweilige Einrichtung besteht. Dieser gilt ab Stecken eGK vor Ort oder ab Freischaltung des Zugriffsrechts in der ePA-App für standardmäßig 90 Tage. In diesem Zeitraum besteht damit das Zugriffsrecht auf die jeweilige ePA. Der Zeitraum kann in der ePA-App allerdings auch beendet oder verlängert werden.
Das Zahnbonusheft als MIO muss von der Institution befüllt und mit der SMC-B signiert werden.
Ja, privat Versicherte können eine ePA erhalten, auch wenn sie keine eGK haben. Versicherte müssen über die ePA-App ihrer privaten Krankenversicherung dann die Zugriffsrechte für die Leistungserbringerinstitutionen aktiv erteilen.
Dokumente können nur hochgeladen werden, wenn sie eine Größe von 25 MB nicht überschreiten.
Nein, es ist nicht möglich, ein einzelnes Dokument nur für bestimmte Ärztinnen und Ärzte bzw. für bestimmte medizinische Einrichtungen sichtbar zu stellen. Ein Verbergen ist immer nur für alle Institutionen möglich.